- 01.05.2003, 11:06:11
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WK warnt: Streik ist Bruch des Arbeitsvertrages!
WK-Direktor Dr. Wolfgang Gmachl: Wirtschaft lehnt "Abwehrstreiks" gegen Pensionsreform entschieden ab
Salzburg (OTS) - Den 1. Mai, den Tag der Arbeit, nimmt
Wirtschaftskammerdirektor Dr. Wolfgang Gmachl zum Anlass, die strikte
Ablehnung der Salzburger Wirtschaft zu den vom ÖGB beabsichtigten
Streiks zu bekräftigen. Ebenso machte Dr. Gmachl auf die
arbeitsrechtlichen Konsequenzen von Streiks aufmerksam.
"Grundsätzlich gilt, dass die Salzburger Betriebe nicht für die
politische Mobilmachung des ÖGB gegen die Pensionsreform missbraucht
werden dürfen. Der ÖGB sollte sich - wenn er schon nicht
unverständlicherweise von seinen Streikbeschlüssen auch nach der
Entschärfung der Reform abrückt - daher eine andere Bühne für seine
politisch motivierten Aktionen oder Streiks suchen", forderte Dr.
Gmachl die Landesexekutive des ÖGB in Salzburg zu einer
wirtschaftsverträglichen Vorgangsweise auf. Dr. Gmachl hob die
hervorra-gend funktionierende Sozialpartnerschaft im Bundesland
Salzburg hervor, man sei in vielen Bereichen in Verantwortung für den
Wirtschaftsstandort Salzburg gemeinsame Wege gegangen. Umso mehr ist
man in der Salzburger Wirtschaft davon betroffen, dass man auch in
Salzburg zum untauglichen Mittel der Streiks greifen will.
Streiks oder auch Protestaktionen in den Unternehmen während der
Arbeitszeit führten in den Unternehmen zu hohen Kosten und
gefährdeten auch Arbeitsplätze, machte der WK-Direktor deutlich. "Es
bleibt dem ÖGB unbenommen, eine politische Auseinandersetzung zu
führen. Dies aber auf dem Rücken der Unternehmer mit Streiks in den
Betrieben abzuhandeln, ist doppelt verfehlt: Streiks sollten auch
weiterhin in Österreich nicht als politisches Druckmittel eingesetzt
werden und sind somit der falsche Weg, der sich noch da-zu an die
falsche Adresse, die Betriebe, richtet". Dr. Gmachl appellierte daher
an die Sozialpartner, nicht wegen einer bundespolitischen
Auseinandersetzung das hervorragende Klima in der Sozialpartnerschaft
Salzburgs zu gefährden.
Ztl.: Entgeltverlust bei Streiks
Von Streik wird gesprochen, wenn mehrere Arbeitnehmer planmäßig
ihre Arbeitsleistung niederlegen, um einen bestimmten Zweck, in der
Regel eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen, zu erreichen. Die
Teilnahme an einem Streik stellt arbeitsrechtlich grundsätzlich einen
Bruch des Arbeitsvertrages dar, gleichgültig, ob es sich um einen
wilden oder einen von der Gewerkschaft gebilligten Streik handelt.
Die Streikteilnahme führt zwar nicht zur Beendigung des
Dienstverhältnisses, Streikende können aber bei erheblicher Dauer der
Arbeitseinstellung (mindestens einen Tag) entlassen werden. Kürzere
Arbeitsniederlegungen führen auf jeden Fall zum Entgeltverlust.
Bei Teilstreiks behalten Arbeitswillige, die ihre
Leistungsbereitschaft unmissverständlich erklären, ihren
Entgeltanspruch, wenn dem Arbeitgeber die Beschäftigung nicht
unmöglich oder unzumutbar ist.
Betriebsratsmitglieder können auch bei längerer Streikdauer nur
nach vorheriger Zustimmung des Arbeitsgerichtes gekündigt (nicht aber
entlassen) werden. Auch die Organisation von Streiks erfüllt nur in
Ausnahmen den Entlassungsgrund der Untreue.
Rückfragehinweis:
Wirtschaftskammer-Direktor Dr. Wolfgang Gmachl,
Tel. 0664/401 23 43
Dr. Friedrich Kalkhofer,
Leiter der Sozialpolitischen Abteilung in der
Wirtschaftskammer Salzburg,
Tel. 0662/8888-315, oder 0676/700 26 82
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