• 08.01.2003, 11:10:28
  • /
  • OTS0056 OTW0056

Großartiger Erfolg in Sachen Zinssatzanpassung - die von der BA seit dem 1.3.1997 in Konsumentenkreditverträgen verwendete Aufrundungsklausel ist lt. Urteil des OGH gesetzeswidrig

Gestern am 7.1.2003 wurde ein weiteres Urteil des OGH, und zwar vom
20.11.2002, dem VKI zugestellt, in welchem Kernbereiche aus
Geschäftsbedingungen bei Kreditverträgen der Banken (Zinsspiralen)
als gesetzeswidrig festgestellt wurden.

Per 1.3.1997 war das Konsumentenschutzgesetz novelliert worden, da
die Banken gesetzwidriger Weise Zinsanpassungsklauseln
("Zinsgleitklausel") verwendet hatten. Die meisten Kreditverträge
sind nämlich in dreimonatigen Abständen nach den jeweiligen
Änderungen der Leitzinssätze anzupassen. Nach dem 1.3.1997
veränderten die Banken ihre Geschäftsbedingungen dahingehend, dass
bei jeder Änderung (Anpassungsnotwendigkeit) der Zinssätze nicht
kaufmännisch gerundet wurde, sondern immer eine Aufrundung "nach
oben", und zwar bis zum nächsten "1/8 Prozentsatz", erfolgte. Diese
Klausel lautet in den Geschäftsbedingungen wie folgt: " Der aus der
Änderung errechnete Zinssatz wird auf volle 0.125 Prozentpunkte
aufgerundet"

Die Banken wurden vom Konsumentenschutzminister nun durch Jahre
hindurch aufmerksam gemacht, dass auch diese Form der Aufrundung
gegen das Konsumentenschutzgesetz verstößt. Die Banken weigerten sich
allerdings, diese Gesetzwidrigkeit als solche anzuerkennen, sodass
eine Klage erforderlich war, die nunmehr beim OGH erfolgreich beendet
wurde.

Die gesetzwidrige Klausel ist in Bankenkreisen als
"Aufrundungsspirale" bekannt. Der dadurch für den Verbraucher auf
lange Zeit entstandene Nachteil kann sich beträchtlich auswirken. Bei
Krediten in der Höhe von 72.000,-- Euro kann der Schaden nach einer
Laufzeit von 10 Jahren 7.000,-- Euro betragen. Von dem nunmehrigen
Verfahren ist die Bank Austria direkt betroffen. Durch das
richtungweisende Urteil ist allerdings klar gestellt, dass in keiner
Geschäftsbedingung einer anderen Bank eine solche
"Aufrundungsspirale" vereinbart oder angewendet werden darf.

"Durch diese Grundsatzentscheidung des OGH ist klargestellt, dass
auch Rückforderungsansprüche von den betroffenen Konsumenten geltend
gemacht werden können. Der Rückforderungszeitraum beträgt nach
derzeitigem Wissenstand in der Rechtswissenschaft zumindest 30
Jahre", verlautet aus dem Justizministerium.

Rückfragehinweis: Bundesministerium für Justiz
MMag. Christina M. Cerne
Pressesprecherin des Justizministers
Tel.: (++43-1) 52 1 52 - 2173
http://www.bmj.gv.at

OTS-ORIGINALTEXT UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS | NJU

Bei Facebook teilen.
Bei X teilen.
Bei LinkedIn teilen.
Bei Xing teilen.
Bei Bluesky teilen

Stichworte

Channel