- 29.10.2002, 11:56:10
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GELD VERSICKERT...Verfassungsklage gegen Zwangsdarlehen steht auf mehreren Beinen
Linz (OTS) - Die OÖ Gebietskrankenkasse hat wegen des gesetzlich
verfügten 37 Millionen Euro-Zwangsdarlehens Klage beim
Verfassungsgerichtshof eingebracht. Der juristische Vorstoß richtet
sich einerseits gegen den aus Sicht der OÖ Gebietskrankenkasse nicht
zulässigen Eingriff in ihre finanzielle Autonomie. Andererseits wird
in der Klagsschrift die völlig ungeklärte Ausschüttung der
zwangsweise eingezogenen Mittel bekämpft. Gleichzeitig mit der Klage
wurde die Geschäftsführung des Hauptverbandes aufgefordert, dafür zu
sorgen, dass bei entsprechendem Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes die 37 Millionen Euro auch zurückgezahlt
werden können.
Wie durch die 60. ASVG-Novelle aufgetragen hat die OÖ
Gebietskrankenkasse bekanntlich am 1. Oktober 37 Millionen Euro (mehr
als 509 Millionen Schilling) an den Ausgleichsfonds beim Hauptverband
abgeliefert. In den kommenden zwei Jahren muss die OÖGKK zusätzlich
jeweils zwei Prozent der Beitragseinnahmen, in Summe weitere 45,2
Millionen Euro (622 Millionen Schilling) als Zwangsdarlehen an diesen
Fonds abliefern. Auch dagegen wird die O-ÖGKK - aus
juristisch-formalen Gründen getrennt - weitere Verfassungsklagen
einbringen.
Die nun eingebrachte Klage wendet sich gegen den aus Sicht der OÖ
Gebietskrankenkasse sachlich nicht gerechtfertigten Eingriff in ihre
finanzielle Autonomie. Die in der 60. ASVG-Novelle vorgenommene
Enteignung sei unzulässig, weil der gesetzliche Eingriff sich
sachlich nicht durch den Zweck der Maßnahme rechtfertigen lässt.
Vereinfacht gesagt: Auf der einen Seite wird Geld genommen, ohne dass
klar ist, wofür und unter welchen Bedingungen es auf der anderen
Seite ausgegeben werden soll. Zum Zeitpunkt der Überweisung der 37
Millionen Euro und jedenfalls bis heute sind keine klaren und
nachvollziehbaren Kriterien für die Verteilung der Fonds-Mittel
bekannt. Aus Sicht der OÖGKK müssten solidarische
Ausgleichs-zahlungen durch nachweisbare und messbare Unterschiede in
der Struktur der beteiligten Krankenkassen gerechtfertigt sein.
Solche Struktur-Parameter könnten etwa demografische Daten, die
durchschnittlichen Einkommen der Versicherten, unterschiedliche
Berufsrisiken, die Zahl der Pensionisten oder der beitragsfrei
mitversicherten Angehörigen sowie die Morbidität der Versicherten
sein. Alle diese wissenschaftlich anerkannten Parameter würden die OÖ
Gebietskrankenkasse zum Empfänger von Mitteln aus dem Ausgleichsfonds
machen. In der Realität bekommt sie aus dem Topf aber nichts. Sogar
Zweckzuschüsse für Bauvorhaben im medizinischen Bereich, mit denen
die OÖGKK fix gerechnet hatte, wurden gestrichen. Derzeit sieht es so
aus, als würden die Mittel - immerhin geht es insgesamt um
Zwangsdarlehen in Höhe von 172 Millionen Euro - ohne klar definierte
Grundlage verteilt werden. Die OÖ Gebietskrankenkasse hat daher nicht
nur die Befürchtung, dass wir nichts oder nur sehr wenig aus dem Topf
er-halten werden. Es steht auch zu befürchten, dass das von der OÖGKK
abgezogene Geld ohne wesentliche Wirkung irgendwie "versickert".
Ein weiterer wesentlicher Angriffspunkt der
Ausgleichsfonds-Regelung liegt in der Einbeziehung von
Krankenversicherungsträgern, die über eine gänzlich andere
Mittelaufbringung verfügen als die ASVG-Krankenkassen. Denn während
die Arbeiter und Angestellten einen fixen Prozentsatz ihres
tatsächlichen Einkommens an die Krankenkassen abliefern, richten sich
beispielsweise die Beiträge der Bauern nicht nach der Ertragskraft
des Hofes, sondern nach dem fiktiven Einheitswert. Das führte dazu,
dass im vergangenen Jahr die durchschnittlichen Beitragseinnahmen bei
den Bauern 8.222 Schilling, bei der OÖGKK aber 21.270 Schilling
betrugen. Die durchschnittlichen Einkommen rechtfertigen den
gravierenden Un-terschied nicht: Der Medianwert der bäuerlichen
Jahres-Gesamteinkommen lag im Jahr 2000 bei umgerechnet 18.351 Euro,
der Medianwert der Brutto-Einkommen bei den unselbstständig
Erwerbstätigen lag bei 20.469 Euro. Um die unterschiedlichen Beiträge
zu rechtfertigen, müssten Arbeiter und Angestellte im Durchschnitt
259 Prozent der bäuerlichen Einkommen verdienen. Während die
Beitragssätze zur Krankenversicherung inklusive Zusatz- und
Ergänzungsbeiträge nach dem ASVG 6,9 Prozent (Angestellte)
beziehungsweise 7,6 Prozent (Arbeiter) betragen und die
Gewerbetreibenden nach dem GSVG einen Beitragssatz von 8,9 Prozent
erreichen, wird bei den Bauern nur ein Beitragssatz von 6,4 Prozent
eingehoben.
Der Deckungsgrad der bäuerlichen Krankenversicherung beträgt rund
40 Prozent. Bis zum Jahr 2000 wurde der Rest aus Bundesmitteln
beigesteuert. Diese Subvention wurde dann per Gesetz den anderen
Krankenkassen übertragen, indem die Sozialversicherungsanstalt der
Bauern in den Ausgleichsfonds aufgenommen werden musste. Nun wird die
bäuerliche Krankenversicherung auch aus den Zwangsdarlehen gespeist.
Die OÖ Gebietskrankenkasse sieht sich dadurch systematisch gegenüber
der Sozialversicherungsanstalt der Bauern benachteiligt.
Verfassungsrechtliche Bedenken äußert die OÖGKK in der
Klagsschrift auch wegen einer nicht ausreichenden Legitimation der
entscheidungsbefugten Organe im Hauptverband. Der Gesetzgeber habe
schon bei der Schaffung des ASVG im Jahr 1956 den Hauptverband als
Zusammenschluss der Sozialversicherungsträger definiert. Entsprechend
waren die Träger immer in den maßgeblichen Gremien des Hauptverbandes
präsent. Nach dem Umbau des Hauptverbandes ist dies anders. Die
Entscheidungsstrukturen sind von den Trägern und nach Ansicht der
OÖGKK damit auch von der Selbstverwaltung abgekoppelt. Die OÖ
Gebietskrankenkasse ist weder direkt noch indirekt in entscheidenden
Gremien vertreten. So-mit können die Krankenkassen keinen Einfluss
auf Entscheidungen nehmen, die sie existenziell betreffen.
Die OÖ Gebietskrankenkasse und die sie beratenden Juristen sehen
sehr gute Chancen, dass die Ausgleichsfonds-Regelung vom
Verfassungsgerichtshof gekippt wird. Deshalb hat die OÖGKK auch
Schreiben an Hauptverbands-Präsident Dr. Gleitsmann und den Sprecher
der Geschäftsführung Dr. Josef Kandlhofer gesandt, in dem der
Hauptverband dringend ersucht wird, dafür Sorge zu tragen, dass die
37 Millionen Euro im Fall eines positiven Erkennt-nisses unverzüglich
zurückgezahlt werden können.
Rückfragehinweis:
OÖ Gebietskrankenkasse
Öffentlichkeitsarbeit
Tel.: (0732) 7807 - 2610
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