- 08.03.2002, 12:17:33
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- OTS0128 OTW0128
AK: Auch Erfolg im Rechtsstreit gegen WAG-Bundeswohnbaugesellschaft in Linz
AK vom Gericht neuerlich bestätigt: Für Mieter nachteilige Klauseln bei Wohnungsverkauf rechtswidrig
Wien (AK) - Die AK hat neben der BUWOG auch die WAG in Linz
geklagt und jetzt neuerlich Recht bekommen, zeigt sich die AK mit der
aktuellen Entscheidung des Landesgerichts Linz zufrieden. Das Gericht
hat auf Antrag der Bundesarbeitskammer gegen die WAG eine
einstweilige Verfügung erlassen. Die Linzer Bundeswohnbaugesellschaft
darf demnach nicht mehr in ihren Einladungsschreiben zum Wohnungskauf
angeführten gesetzwidrigen Klauseln verwenden, die sich alle zum
Nachteil der Mieter ausgewirkt hätten. Auch bei den von den Mietern
bereits unterschriebenen Formularen sind diese Klauseln ungültig.
BUWOG und WAG müssen bei Wohnungen, wo die Mieter ein Kaufinteresse
angemeldet haben, innerhalb von drei Monaten nach Rücksendung des
Kaufantrages ein Preisfestsetzungsverfahren bei der
Schlichtungsstelle einleiten. Tun sie das nicht, rät die AK den
Mietern, bei der Schlichtungsstelle zu klagen. ****
Die WAG in Linz hatte -ebenso wie die BUWOG in Wien - im Juni/Juli
vielen Mietern eine Einladung zum Kauf ihrer Wohnungen geschickt.
Darin wurden die Mieter aufgefordert, bei Interesse an einem
Wohnungskauf, eine beigelegte "Erklärung" innerhalb von 6 Monaten an
die WAG zu retournieren. Nach Ansicht der Bundesarbeitskammer waren
einige in dieser "Erklärung" enthaltenen Bedingungen rechtswidrig. Da
sich die WAG nach einer diesbezüglichen Abmahnung der
Bundesarbeitskammer nicht bereit erklärt hatte, diese
Vertragsklauseln nicht mehr zu verwenden, hat die Bundesarbeitskammer
eine Verbandsklage sowie einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung
gegen die WAG eingebracht. Das Landesgericht Linz hat in seiner
Entscheidung die Rechtsansicht der Bundesarbeitskammer bestätigt.
Gemäß dieser Entscheidung darf die WAG die von der AK beanstandeten
gesetzwidrigen Klauseln, die alle zum Nachteil der Kaufinteressenten
gewesen wären, nicht mehr verwenden. Auch bei den Formularen, die von
den Mietern schon unterschrieben und an die WAG geschickt wurden,
sind diese Klauseln ungültig.
Vorläufig bedeutet das:
+ Auch in den Häusern, in denen weniger als 25 Prozent der Mieter ein
derartiges Formular unterschrieben haben, muss die WAG für die
Mieter, die das Einladungsformular unterfertigt zurückgeschickt
haben, das Verkaufsverfahren einleiten und einen Antrag auf
Preisfestsetzung beim zuständigen Bezirksgericht (bzw bei der
zuständigen Schlichtungsstelle in Mietsachen) stellen. Das heißt im
Klartext: Auch wenn nur ein Mieter in einem Haus kaufen möchte, muss
die WAG das Preisfestsetzungsverfahren durchführen.
+ Ein Vorwegverzicht der Mieter auf den sogenannten
"Vermietungsabschlag" bei der Preisfestsetzung ist ebenfalls
ungesetzlich und auch bei den unterschriebenen Formularen ungültig.
+ Die WAG darf von den Mietern nicht von vorneherein eine
Einzugsermächtigung für einen Betrag in Höhe von 545,05 Euro (7.500
Schilling) für noch unbestimmte Verfahrenskosten verlangen. Auch
diese Verpflichtung gilt bei den bereits unterschrieben Formularen
nicht mehr.
Preisfestsetzungsverfahren muss stattfinden
Für Mieter, die sich ernsthaft für den Kauf der Wohnung interessiert
haben und das Antragsformular an die Genossenschaft zurückgeschickt
haben, müssen die BUWOG und WAG bei Wohnungen innerhalb von drei
Monaten nach Rücksendung des Kaufantrages - mit Ausnahme bei
Fixpreisverfahren - ein Preisfestsetzungsverfahren bei der
Schlichtungsstelle beantragen. Tun sie das nicht, sollen die Mieter
selbst bei der Schlichtungsstelle kalgen. Fixpreisverfahren sind nur
zulässig bei Wohnungen, die nicht älter als 15 Jahre sind.
Rückfragehinweis: AK Wien Presse Doris Strecker
Tel.: (01) 501 65-2677
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