Chipkartengebühr: Kein Inkasso durch Ärzte
Österreichische Ärztekammer sieht starke Belastung durch zusätzliche Bürokratie - Pruckner spricht von "wirtschaftlichem Unfug" - Beiträge an der Quelle einheben
Wien (OTS) - In der neuerlichen Diskussion über die Einhebung der Chipkartengebühr kommt eine klare Aussage aus der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK). Wie der Bundeskurienobmann der niedergelassenen Ärzte, Dr. Jörg Pruckner, am Montag in einer Aussendung feststellte, werden die Ärzte das Inkasso der Gebühr keinesfalls durchführen. Der Aufbau einer neuen Inkasso-Struktur sei extrem aufwändig, zusätzlich würden die Ärzte in ihrer zentralen Aufgabe der Patientenbetreuung erheblich behindert, argumentierte Pruckner.
Pruckner: "In aller Welt ist es die ureigenste Pflicht der Versicherungen, ihre Beiträge selbst einzuheben." Als umso unverständlicher sieht er das Anliegen, bei den niedergelassenen Ärzten ein weiteres Verwaltungssystem zur Einhebung von Gebühren aufzubauen. Diese Idee sei "völliger Unfug" da darüber hinaus die Krankenkassen ja die Einhebung und Weiterleitung der Gebühren noch zu kontrollieren haben. "Diese Doppelverwaltung ist wirtschaftlich gänzlich ungeeignet", meinte Pruckner, "denn es wird versucht, Ärzte als administrative Außenstellen der Krankenkassen einzusetzen." Dieser Ansatz laufe dem immer wieder deponierten Wunsch zuwider, dass sich die Ärzte mehr Zeit für die Patienten nehmen sollten.
Kritik richtet der Kurienobmann auch gegen die Wirtschaftskammer, die sich gerade in jüngerer Zeit für die Eintreibung der Gebühren durch die niedergelassenen Ärzte stark gemacht hat. Pruckner: "Die Wirtschaft will sich offensichtlich immer mehr aus der Verantwortung der durch die Sozialpartner getragenen Krankenkassen stehlen." Es müsse doch klar sein, dass der sinnvollste Weg zur Einhebung einer Chipkartengebühr über ein Quellen-Abzugsverfahren bei der Lohnverrechnung und -auszahlung führe. Dadurch werde auch sichergestellt, dass die Chipkartengebühr ein Solidarbeitrag aller Versicherten sei und nicht "ein Strafmandat für Kranke".
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