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ÖAMTC: Wie man nach einem Sturmschaden zu seinem Recht kommt

Kaskoversicherung muss zahlen - auch der Grundeigentümer oder Straßenerhalter kann haften

Wien (ÖAMTC-Presse) - Die Auswirkungen eines heftigen Sturms sind für Kraftfahrer mit Unannehmlichkeiten verbunden. Bei den ÖAMTC-Rechtsberatern gehen vermehrt Anfragen zum Thema Sturmschäden ein. Kaskoversicherungen sind gefordert, Hauseigentümer oder Straßenerhalter können unter Umständen sogar haftbar gemacht werden, wie ÖAMTC-Jurist Martin Hoffer festhält.

"Eine Kaskoversicherung zahlt bekanntlich die Schäden am Auto ab einer Windgeschwindigkeit von 60 km/h. Zusätzlich zur Reparatur werden auch die Kosten für den Transport des Fahrzeuges in die nächste Werkstätte ersetzt", führt Hoffer aus. Empfehlenswert ist es außerdem, die Schadensursache bzw. das Umfeld mittels Foto festzuhalten und Zeugen namhaft zu machen.

Unter Umständen kann nämlich hier sogar der Betreiber eines gebührenpflichtigen Parkplatzes oder der Straßenerhalter - vor allem bei Mautstraßen - haftbar gemacht werden. Wer ein Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellt, hat in diesem Sinne aber keine vertraglichen Schadenersatzansprüche.

Fällt ein geparktes Fahrzeug durch eine Sturmböe um und beschädigt ein anderes Fahrzeug, kommt eine Haftung aus der Haftpflichtversicherung mangels Betriebes des Fahrzeuges nicht in Betracht. "Dennoch besteht eine Chance des Geschädigten, wenn er dem Besitzer des schädigenden Fahrzeuges nachweisen kann, dass er bei der Abstellung keine ausreichende Sorgfalt walten ließ", weiß der ÖAMTC-Jurist aus der Praxis.

Wurde das Fahrzeug durch auf der Fahrbahn liegende Äste beschädigt, wird dem Autofahrer voraussichtlich ein Mitverschulden angelastet: Schließlich muss man seine Fahrweise immer auf die Witterungsverhältnisse einstellen und mit überraschenden Hindernissen auf der Straße rechnen.

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ÖAMTC-Pressestelle/Sabine Fichtinger

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ÖAMTC Pressestelle

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