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ARBÖ: Bei Sturmböen Autohandbremse beim Parken immer anziehen

Nur Kaskoversicherung deckt Sturmschäden

Wien (ARBÖ) - Im Interesse der eigenen Gesundheit und Sicherheit sollte man den Motorrädern, Mopeds und Fahrrädern bei stürmischen Wetter möglichst eine Pause gönnen. Starker Seitenwind kann auch für Kraftfahrzeuge gefährlich werden und bei derartigen Sturmböen sollte die Autohandbremse beim Parken immer angezogen werden, so die ARBÖ-Verkehrsexperten.

Durch Sturmböen kann man plötzlich mitsamt dem Fahrzeug um einige Meter "versetzt" werden - im schlimmsten Fall sogar in den Gegenverkehrsbereich oder in die Flanke eines Vorbeifahrenden. Das kommt vor allem bei Brücken, Straßenunterführungen, Tunnelausfahrten und beim Ausfahren von Waldschneisen vor, wo laut ARBÖ Experten der Wind mit ganzer Kraft auf das Fahrzeug wirken kann.

Der Fahr-Tipp der ARBÖ-Techniker: Geschwindigkeit vermindern -dadurch erhält das Fahrzeug eine bessere Bodenhaftung. Wird ihr Fahrzeug von einer Sturmböe erfasst, sollten heftige Lenkbewegungen eher vermieden werden, da das Fahrzeug dadurch nur noch mehr instabil wird. Lenken Sie ihr Fahrzeug möglichst gefühlvoll zurück in Ihre Fahrspur.

Wichtig ist auch, dass Autolenker beim Überholen von einspurigen Fahrzeugen unbedingt mehr Sicherheitsabstand einhalten. Auch der Halt der Skiträger und der Skiboxen sollte unbedingt überprüft werden, raten die ARBÖ-Techniker.

Sturmschäden nur durch Kaskoversicherung gedeckt

Sturmschäden an Autos und einspurigen Fahrzeugen werden in den meisten Fällen nur von der Kaskoversicherung gedeckt. Laut ARBÖ-Verkehrsjuristen sind dabei aber auch die Rahmenbedingungen wichtig: "Von einem Sturm spricht man erst ab Windgeschwindigkeiten von 60 km/h, eben ein Sturm, der über weite Teile von Österreich gefegt ist." Die Haftungsfrage, etwa bei umgestürzten Bäumen ist durch das Gesetz klar geregelt: Ein umgestürzter Baum blockiert die Straße. Aufgrund dieses Verkehrshindernisses kommt es zu einem Unfall. "In diesem Fall kann die Wegehalterhaftung eintreten -allerdings nur dann, wenn ein gravierendes Verschulden des Straßenerhalters nachgewiesen werden kann." In der Praxis bedeutet das: "Je wichtiger die Verkehrsverbindung ist, desto rascher muss der Wegehalter das Hindernis wegräumen", erläutern die ARBÖ-Verkehrsjuristen.

Wird ein Fahrzeug von einem Ast getroffen und beschädigt so haftet niemand, weil das Ereignis auf höherer Gewalt beruht. Das gilt für parkende, vor der Ampel haltende oder fahrende Autos. "Nur wenn der Baum offensichtlich schon vorher morsch war, könnte der Liegenschaftsbesitzer zur Haftung herangezogen werden", lassen die ARBÖ-Verkehrsjuristen ein Versicherungs-Schlupfloch offen. Diese Morschheit des Baumes muss allerdings vom Geschädigten erst bewiesen werden.

Wird ein Fahrzeug durch herabstürzende Dachteile (beispielsweise Ziegelsteine, Blumentöpfe) beschädigt, so gilt ähnliches wie bei den umgestürzten Bäumen: Ist dem Hausbesitzer schuldhaftes Verhalten nachzuweisen, so kann dieser auch dafür haftbar gemacht werden, so der ARBÖ.

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