- 24.07.2001, 11:36:42
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ÖGB-Leutner: Verwendung der Abfertigung ist Sache der ArbeitnehmerInnen
Abfertigung darf nicht in "Abfertigungspension" untergehen
Wien (ÖGB). "Der Gesetzgeber darf den ArbeitnehmerInnen nicht
vorschreiben wie sie die Abfertigung zu verwenden haben", wendet sich
der Leitende Sekretär des ÖGB, Dr. Richard Leutner, strikt gegen den
neuerlichen Vorstoss von Sozialminister Haupt, die Abfertigung in
eine zweite Pensionssäule umzuwandeln.++++
"In einer immer flexibler werdenden Arbeitswelt ist es auch
wichtig, dass ArbeitnehmerInnen bei Erwerbsunterbrechungen - wie
beispielsweise Arbeitgeberwechsel - auf die Abfertigung als
Überbrückungshilfe zurückgreifen können", stellt Leutner fest und
erneuert die Positionen des ÖGB:
o Abfertigung vom ersten Arbeitstag an.
o Abfertigung auch bei Selbstkündigung - mobil sein darf nicht
bestraft werden.
o Auslagerung der Abfertigungen in Abfertigungskassen - Abkoppelung
vom Unternehmensschicksal.
o Abfertigungsbeiträge für alle ArbeitnehmerInnen - nicht nur für
Langzeitbeschäftigte.
o Geradliniges Anwachsen der Abfertigung - weg mit den
Abfertigungssprüngen.
O Kein Eingriff in bestehende Ansprüche - an den bestehenden
Abfertigungsansprüchen darf nicht gerüttelt werden.
Zum Thema Hauptverband merkte Leutner an: "Das Gesundheitswesen ist
seit dem Amtsantritt der derzeitigen Bundesregierung wesentlich
teurer geworden." Er erinnert an die massiven Belastungen zu Lasten
der ArbeitnehmerInnen wie die Erhöhung der Rezeptgebühr, die
Einführung der Ambulanzgebühr, die Streichung der Mitversicherung für
kinderlose PartnerInnen und Belastungen durch Beitragspflicht für
Zusatzpensionen, bei Heilbehelfen, erhöhtes Taggeld für Spitäler und
Kuraufenthalte. Leutner: "Alle diese Maßnahmen lösen die bestehenden
Probleme und künftigen Herausforderungen an unser Gesundheitssystem
aber nicht, sondern sind unsozial."
Daher war, so der Leitende Sekretär, die Kritik des ÖGB an der
Hauptverbandsreform "nicht eine Kritik um des Kritisierens wegen."
Leutner: "Die Arbeitgeber wurden in der sogenannten
'Hauptverbandsreform' gegenüber den ArbeitnehmerInnen wesentlich
gestärkt. In Zukunft werden im Verwaltungsrat des Hauptverbandes rund
drei Millionen ArbeitnehmerInnen und deren Familien von sieben
Mitgliedern, die rund 300.000 Unternehmer und Bauern ebenfalls von
sieben Mitgliedern vertreten. Die Mandatsverteilung bei den
ArbeitnehmerInnen spiegelt in keinster Weise das Ergebnis der AK-Wahl
wieder und mit der verfassungsrechtlich nicht haltbaren
Unvereinbarkeitsregelung wurde über bestimmte
SozialpartnervertreterInnen praktisch ein Berufsverbot verhängt."
(ff)
ÖGB, 24. Juli 2001
Nr. 642
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Franz Fischill
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