- 21.06.2001, 12:54:16
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- OTS0175 OTW0175
Faymann: Besonderer Schutz für Anrainer bei Großbauvorhaben=
Wien, (OTS) "Großbauvorhaben wie Kinocenter oder
Unterhaltungseinrichtungen und Einkaufszentren stellen eine besondere
Belastung für die angrenzenden Bewohner durch zusätzliches
Verkehrsaufkommen, Lärmeinfluss und die Parkplatzsituation dar.
Andererseits ist es für die Stadt Wien natürlich wichtig, attraktive
Einrichtungen sowie die Kaufkraft in Wien zu stärken. Mit der heute
beschlossenen Novelle der Bauordnung für Großbauvorhaben soll
einerseits der Schutz der Anrainer deutlich verbessert, andererseits
klare Regeln für Investoren und Projektentwickler geschaffen werden",
erklärte Wohnbaustadtrat Werner Faymann. Zukünftig muss bereits vor
einer möglichen Flächenwidmung überprüft werden, ob das Gebiet oder
der Bezirksteil die ausreichende Infrastruktur für ein
Großbauvorhaben hat, also die Voraussetzungen für zusätzlichen
Verkehr, öffentliche Verkehrsanbindung, Parkplatzsituation etc.
ausreichend vorhanden sind. Kann dieser Nachweis nicht erbracht
werden, kann keine Widmung erfolgen****
Großbauvorhaben sind Projekte wie zum Beispiel Theater, Museen,
Kongress- und Kinocenter, Ausstellungs- und Messezentren,
Versammlungsräume und Sportanlagen mit einer Frequenz von mehr als
1.500 Besuchern pro Tag. Sie weisen eine erhebliche
Publikumsfrequenz auf und bedeuten für die betreffenden Stadtgebiete
und deren Bewohner eine zusätzliche Verkehrsbelastung.
Daher hat der Wohnbauausschuss am Donnerstag eine sogenannte
"Großbauvorhaben-Novelle" beschlossen, in dem einerseits spezielle
Zonen für Großbauvorhaben bzw. Einkaufszentren festgelegt werden.
Andererseits werden die Regelungen über Einkaufszentren nunmehr in
einer eigenen Bestimmung der Bauordnung für Wien übersichtlich
zusammengefasst.
Bevor eine Zone für Großbauvorhaben festgesetzt wird, wird
geprüft, welche Auswirkungen auf die Stadtstruktur - insbesondere die
Verkehrsverhältnisse - ein derartiges Großbauvorhaben nach sich
ziehen würde. Das gilt auch dem Schutz der Bevölkerung vor Lärm-,
Schmutz- und Geruchsbelästigung. Grundsätzlich ist eine Anbindung an
das öffentliche Verkehrsnetz notwendig.
Als Einkaufszentren gelten Geschäftsgebäude, die mindestens
2.500 m² groß sind. Auch sie dürfen - wie bisher - nur in speziellen
Zonen errichtet werden. Hier wird durch die Novelle ein "Schlupfloch"
gestopft: Bisher war es theoretisch möglich, die Grenze von 2.500m² ,
ab der ein Projekt als Einkaufszentrum gilt, dadurch zu umgehen, dass
man zwei eigenständige Projekte errichtet, die durch Verbindungswege
miteinander verbunden werden. Das geht nun nicht mehr. Es gilt das
Prinzip der "funktionalen Einheit". Das heißt, dass auch ein zwei-
oder mehrfach geteiltes Einkaufszentrum künftig als solches gewertet
wird . (Schluss) gmp
Rückfragehinweis: PID-Rathauskorrespondenz:
www.wien.at/vtx/vtx-rk-xlink/
Mag. Gerd Millmann-Pichler
Tel.: 4000/81 869
e-mail: mil@gws.magwien.gv.at
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