- 07.06.2001, 08:39:47
- /
- OTS0009 OTW0009
Lange Dauer von Gerichtsverfahren - Feststellung von Missständen=
Wien (OTS) - In zwei Prüfungsverfahren wegen Beschwerden
einerseits über die lange Dauer eines Pflegschaftsverfahrens des
Bezirksgerichtes Neulengbach in der Entscheidung über einen
Obsorgeantrag, andererseits über die lange Dauer eines Verfahrens des
Landesgerichtes Korneuburg nach Einbringung einer Pflichtteilsklage
musste die Volksanwaltschaft in beiden Fällen gravierende einander
gleichende Versäumnisse der zuständigen Gerichte feststellen.****
Im von der Einbringung des Antrages bis zur Entscheidung darüber
zwei Jahre dauernden Verfahren des Bezirksgerichtes Neulengbach kam
es zu unbegründeten Verfahrensstillständen von einmal über 8 Monaten
und sodann von 5 ½ Monaten.
Im von der Einbringung der Klage bis zum Zeitpunkt des
Prüfungsverfahrens der Volksanwaltschaft bereits fast 2 ½ Jahre
dauernden Verfahren des Landesgerichtes Korneuburg kam es zu
unbegründeten Verfahrensstillständen von einmal über 6 Monaten und
sodann von 7 Monaten.
Bei der Beurteilung der gegenständlichen Beschwerdefälle ging der
für die Justizverwaltung zuständige Volksanwalt Horst Schender davon
aus, dass bei der Besorgung staatlicher Aufgaben, insbesondere auch
im Justizbereich, eine besondere Sorgfalt geboten ist, weil hier
Fehlleistungen mit schwer wiegenden Folgen für den Einzelnen
verbunden sein können. In den vorliegenden Fällen traten derartige
Fehlleistungen gehäuft auf.
Das Kollegium der Volksanwaltschaft hat sowohl in der langen Dauer
des Verfahrens des Bezirksgerichtes Neulengbach als auch in der
langen Dauer des Verfahrens des Landesgerichtes Korneuburg einen
Missstand im Bereich der Verwaltung im Sinne des Art. 148a B-VG
festgestellt.
In beiden Fällen wurden auf Grund des Einschreitens und der
Feststellungen der Volksanwaltschaft dienstaufsichtsbehördliche
Maßnahmen gegen die zuständigen Richter gesetzt.
Rückfragehinweis: Volksanwaltschaft
Volksanwalt Horst Schender
Singerstraße 17
1015 Wien
Tel.: (01) 515 05/121
*** OTS-ORIGINALTEXT UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER
VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS ***
OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | VOA/VOA






