• 17.05.2001, 08:34:21
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  • OTS0014 OTW0009

Geburtenzahl im AKH unbekannt - EDV untauglich

Der seit Jahren gültige Paragraph 15b Abs.1 des
Krankenanstaltengesetzes beschreibt das Ausmaß der verpflichtend
durchzuführenden Qualitätssicherungsmaßnahmen an Spitälern wie folgt:
Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben für die Sicherung der
Qualität in den Krankenanstalten zu sorgen. Die Maßnahmen sind so zu
gestalten, dass sie den wissenschaftlich anerkannten Maßstäben der
Qualitätssicherung entsprechen und regelmäßige vergleichende
Qualitätsprüfungen mit anderen Spitälern ermöglichen. Dies bedeutet
die zwingende Forderung nach kontinuierlicher Erhebung und Auswertung
jener Daten, die üblicherweise für eine perinatale Qualitätssicherung
(wie in vielen Ländern bereits gesetzlich geregelt) zur Verfügung zu
stellen sind.

Was in Bayern seit nunmehr 20 Jahren eine Selbstverständlichkeit
darstellt, existiert bei uns bestenfalls ansatzweise - der
Aufholbedarf ist groß. Dabei läge der Vorteil auf der Hand - niemand
braucht das Rad neu zu erfinden. Klar ist auch, dass die betreffenden
Daten mit den praktisch überall vorhandenen EDV-Systemen zu erheben
und auszuwerten sind. Während dies in allen Wiener Gemeindespitälern
- auf Betreiben der Primarärzte und der Bemühungen der
Verantwortlichen im Krankenanstaltenverbund sowie des
Gesundheitsstadtrates funktioniert, macht die geburtshilfliche
Abteilung des AKH-Wien hier eine unrühmliche Ausnahme.

An der geburtshilflichen Abteilung des AKH ist es trotz
EDV-Investitionen im Bereich hoher Millionenbeträge bis heute nicht
einmal möglich, die genaue Geburtenanzahl mittels der vorhandenen
AKH-Software zu erheben.

Somit kann aus den generierten Datenbanken keine einzige korrekte
Kennzahl und kein einzig richtiger Qualitätsindikator erhoben werden.

Da die Geburtenzahl des AKH mit über 3 700 im Jahr 2000 etwa 25 %
der Wiener Geburten ausmacht, ist eine repräsentative
Perinatalerhebung im Wiener Bereich somit nicht möglich.

Inwieweit dies in Anbetracht des eingangs zitierten §15 b des KAG,
einen gesetzeskonformen Zustand repräsentiert, bleibt dahingestellt.

Unberücksichtigt bleibt dabei die 15a B-VG Vereinbarung
(Bundesebene), in der die Finanzierung der Krankenanstalten geregelt
ist, welche Sanktionsmechanismen für den Fall der Mißachtung
systemischer Qualitätsarbeit vorsieht.

Die Frage nach der Geburtenanzahl im AKH übersteigt jedenfalls die
Möglichkeiten der vorhandenen EDV-Lösung.

Dies ist umso bedauerlicher, da sowohl in Anschaffung, als auch im
Betrieb um Dimensionen kostengünstigere "funktionierende" Systeme
existieren, als jene, die im AKH zur Anwendung kommen.

Rückfragehinweis: o. Univ. Prof. Dr. Peter Husslein
Leiter der Abteilung für Geburtshilfe
und Gynäkologie
Vorstand der Universitätsklinik
für Frauenheilkunde
peter.husslein@akh-wien.ac.at

Univ. Prof. Dr. Norbert Pateisky
Präsident der Österreichischen Gesellschaft
für Gynäkologie und Geburtshilfe
norbert.pateisky@akh-wien.ac.at

Währinger Gürtel 18-20, A-1090 Wien
Tel: 01-40400-2821
Fax: 01-40400-2862

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