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KIKA: Stellungnahme zur ÖGB Aussendung

Wien (OTS) - Der ÖGB hat heute - offenkundig aufgrund von Fehlinformationen durch Herrn Manfred KROPF, ehemals dienstfrei gestellter Vorsitzender des Arbeiterbetriebsrates der MICHELFEIT Einrichtungshaus AG und derzeit Arbeiterbetriebsrat der KIKA -Betriebsstätte Regionallager in Wiener Neudorf - eine Presseaussendung veranlaßt, in welcher die unrichtige Behauptung aufgestellt wird, daß seitens unseres Unternehmens die Wahl eines Arbeiterbetriebsrates verhindert werde.

Diese Behauptung ist schlichtweg falsch.

Tatsächlich bestehen in vielen unserer Betriebe Betriebsräte sowohl der Angestellten als auch der Arbeiter, die in Übereinstimmung mit den arbeitsrechtlichen Bestimmungen frei gewählt wurden.

Trotz Kenntnis dieses Umstandes hat Herr KROPF in den letzten Tagen an mehreren Standorten unseres Unternehmens "Einberufungen von Betriebsratswahlen" durchzuführen versucht, um Betriebsräte neu wählen zu lassen.

Diese Vorgangsweise greift naturgemäß in die Rechte gewählter Betriebsräte ein, was bei diesen auch zu entsprechender Verunsicherung und berechtigtem Unverständnis führte.

Wir haben daher - nachdem etliche der gewählten Betriebsratsmitglieder an unsere Geschäftsführung im Hinblick auf das untragbare Verhalten von Herrn KROPF herangetreten sind - diesen unter Hinweis auf die Kompetenzüberschreitung zur Unterlassung seiner dem Arbeitsverfassungsgesetz widersprechenden Aktivitäten aufgefordert und mußten - nachdem diese Aufforderung leider wirkungslos blieb - über Herrn KROPF auch ein Hausverbot für alle KIKA - Betriebsstätten, in welchen Herr KROPF nicht beschäftigt ist, verhängen.

Die Rechte des Herrn KROPF als Betriebsrat beschränken sich auf die Betriebsstätte Regionallager Wiener Neudorf, er ist und wird an der Ausübung dieser seiner Rechte in diesem Standort in keiner Weise gehindert.

Herr KROPF maßt sich aber Rechte in Standorten unseres Unternehmens an, die ihm tatsächlich nicht zustehen.

Im Gegensatz zu den in der Presseaussendung des ÖGB aufgestellten Behauptung

- bedingt die Aufnahme von MICHELFEIT-Betriebsstätten in das Unternehmen KIKA keine Neuwahl von Betriebsräten in bestehenden Betrieben von KIKA

- werden die bestehenden Rechte der Betriebsräte in Betrieben von KIKA durch diese Aufnahme in keiner Weise berührt

- geht es Herrn KROPF nicht um die Wahl eines "gemeinsamen Arbeiterbetriebsrates", vielmehr setzt sich Herr KROPF durch sein Verhalten über bestehende Rechte gewählter Belegschaftsvertreter hinweg

- werden durch diese Vorgehensweise des Herrn KROPF Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes und der Betriebsratswahlordnung verletzt.

Der Versuch einer Einzelperson, einen Keil zwischen das Unternehmen und seine Belegschaft zu treiben, wird von der Belegschaft gemeinsam mit der Geschäftsführung im Interesse aller Beteiligten erfolgreich abgewehrt.

Der bewährte Weg der Kooperation zwischen Belegschaft und Geschäftsführung wird weiter beschritten.

Rückfragenhinweis: Kika Möbelhandelsgesellschaft m.b.H. Zentralverwaltung
Dr. Hermann Mayrhofer
Tel: 02742 / 805 0

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