• 23.11.2000, 09:16:42
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  • OTS0076

Mietwohnung: Streitfrage Investitionsablöse=

Wien (OTS) - Ein Wohnungsmieter lässt auf eigene Kosten neue
Elektroleitungen legen oder zusätzliche Steckdosen montieren.
Jahre später zieht er aus und möchte vom Vermieter Kostenersatz
für seine Aufwendungen. Der Vermieter weigert sich mit der
Begründung, die Investition sei "reiner Luxus" und keine echte
Wohnungsverbesserung gewesen. "Nicht abwimmeln lassen", rät
Volksanwältin Ingrid Korosec. Bei Elektroinstallationen besteht
laut Rechtsprechung des OGH ein Rechtsanspruch auf Ablöse, wenn
die Investition durch die Vorlage von Rechnungen belegt werden
kann.****

Der Mieter einer Gemeindewohnung wandte sich an die
Volksanwaltschaft, weil die Gemeinde ihm die Ablöse der Kosten für
ein paar zusätzlich installierte Steckdosen verweigerte. Der
Standpunkt der Gemeinde: Es habe sich dabei nur um eine
"individuelle Gestaltung des Wohnbereiches" und nicht um eine
Verbesserung des Mietgegenstandes gehandelt.

"Stimmt nicht", sagt Volksanwältin Ingrid Korosec. "Der OGH hat
bereits im Jahr 1985 in einer Entscheidung eindeutig klargestellt,
dass Elektroinstallationen als wesentliche Verbesserungen des
Mietgegenstandes im Sinne des Mietrechtsgesetzes anzusehen sind
und deshalb dafür ein Aufwandsersatz geleistet werden muss."
Darunter fallen neben der Verlegung der gesamten Elektroleitung
samt Verputz auch das Liefern und Montieren von Schaltern und
Schuko-Steckdosen sowie die Zuleitungen zu Elektrogeräten.

Wichtig: Die Originalrechnung

Wer als Wohnungsmieter eine Investitionsablöse geltend machen
will, muss einige Punkte beachten. Vor allem: Er braucht
Rechnungen als Belege. Spätestens mit der Anzeige der Forderung
anlässlich der Lösung des Mietvertrages müssen dem Vermieter auch
die Rechnungen vorgelegt werden. Kostenvoranschläge,
Kreditunterlagen oder Ähnliches reichen dagegen nicht aus. Sie
müssen vom Vermieter nicht als Nachweis für einen getätigten
Aufwand akzeptiert werden.

"Auf die Vorlage der Originalrechnungen hat der Vermieter aber
keinen Anspruch, betont die Volksanwältin. Auch Kopien reichen
aus. Sollte es zu einem Rechtsstreit kommen, braucht er die
Originalrechnungen zur Vorlage an das Gericht", so die
Volksanwältin abschließend.

Rückfragehinweis: Volksanwaltschaft

Volksanwältin Ingrid Korosec
Singerstraße 17
1015 Wien
Tel.: (01) 515 05/131

*** OTS-ORIGINALTEXT UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER

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