- 25.08.2000, 12:01:15
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- OTS0139
Untersagung der Berufsausübung rechtlich nicht möglich
Gesetzliche Voraussetzungen nicht gegeben
Bregenz/Wien (VLK) - Für die Untersagung der
Berufsausübung gegen den angeklagten Frauenarzt nach § 62 des
Ärztegesetzes gibt es keine Rechtsgrundlage, da die dafür im
Gesetz vorgeschriebenen notwendigen Voraussetzungen nicht
gegeben sind. Das ist das Ergebnis eingehender gemeinsamer
Recherchen des Staatssekretariates für Gesundheit, des
Ministeriums für soziale Sicherheit und Generationen sowie
der Gesundheitsbehörden des Landes. ****
Eine der Voraussetzungen für die Untersagung der
Berufsausübung eines Arztes nach dieser Gesetzesstelle ist
"Gefahr in Verzug". Nach eingehenden Überprüfungen durch die
zuständigen Dienststellen von Bund und Land konnten im
vorliegenden Fall des Frauenarztes dafür keine neuen Fakten
vorgelegt werden. In Übereinstimmung mit dem Gesundheits-
Staatssekretariat und dem zuständigen Ministerium musste von
den Gesundheitsbehörden des Landes entschieden werden, dass
eine Berufsuntersagung durch das Land nicht der Rechtslage
entsprechen würde.
Da es damit weder dem Bund noch dem Land möglich ist
Maßnahmen zu treffen, liegt der Ball bei den
Disziplinarbehörden der Ärztekammer.
(hh/ug,nvl)
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