- 25.05.2000, 11:35:20
- /
- OTS0172
Novelle zur NÖ Bauordnung kommt
Rechtliche Lücken sollen geschlossen werden
St.Pölten (NLK) - Bei der Definition von Dachgeschossen kamen die
Bausachverständigen nach der bisherigen Bauordnung oft zu
unterschiedlichen Ergebnissen. In einer zweiten Novelle zur NÖ
Bauordnung 1996 soll es nunmehr zu einer einheitlichen Interpretation
des Dachgeschosses als Nebengeschoss kommen, gleichzeitig sollen auch
die Begriffe Haupt- und Nebengeschoss vereinfacht werden. Diese
Novelle will der für die Bauordnung zuständige Landesrat Mag. Ewald
Stadler der NÖ Landesregierung zur Beschlussfassung vorlegen, in
weiterer Folge soll sie dem Landtag zugeleitet werden.
Eine weitere wichtige Neuerung betrifft Bauplatzerklärungen.
Bisher kam es nach der Rückwidmung von Bauland dazu, dass die
Bauplatzerklärung auch dann noch Grundlage für die Vorschreibung von
Aufschließungs- und Ergänzungsabgaben war, wenn eine Rückwidmung
erfolgt war. Jetzt soll bei unbebauten Grundstücken die
Bauplatzerklärung erlöschen, wenn rückgewidmet wird. Bei einer
neuerlichen Widmung in Bauland soll spätestens bei Errichtung eines
Gebäudes das Grundstück neuerlich zum Bauplatz erklärt und die
Aufschließungsabgaben vorgeschrieben werden. Eine weitere Änderung
betrifft die Bauprodukte-Richtlinie. Es sollen möglichst einfache
legistische Regulative geschaffen werden, indem man eine einheitliche
Regelung für die Verwendbarkeit von Bauprodukten gemeinsam mit den
anderen Bundesländern schafft. Vorgesehen ist, ein Bauzeichen für
Bauprodukte zu schaffen, das einen Hinweis auf die Verwendbarkeit
eines Bauproduktes gibt. Diese neue Aufgabe soll vom Österreichischen
Institut für Bautechnik übernommen werden, bei der das Land
Niederösterreich jährlich fast 2 Millionen Schilling an
Mitgliedsbeiträgen zahlt. Dem Land würden keine zusätzlichen Kosten
entstehen, da das Institut für die Prüfungen kostendeckende Gebühren
einhebt.
Rückfragehinweis: Niederösterreichische Landesregierung
Pressestelle
Tel.: 02742/200-2174
*** OTS-ORIGINALTEXT UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER
VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS ***
OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NLK/NLK






