• 05.04.2000, 17:30:21
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  • OTS0281

Jahresausgleich für Familien mit Kindern

Wien (OTS) - Die meisten Eltern sind sich dabei bewusst, dass
Unterhaltslasten für Kinder zwar laut Verfassung bei der
Steuerbemessung zu berücksichtigen wären, im Einkommensteuergesetz
(EStG) jedoch unberücksichtigt bleiben. Eine gut getarnte
Ausnahmebestimmung (nur sechs Wörter) wurde zwar vom
Verfassungsgerichtshof (VfGH) aufgehoben, von Minister Edlinger aber
wieder in Kraft gesetzt.

Unsere Steuer richtet sich nicht nach dem (Brutto-)Einkommen,
sondern grundsätzlich (und für alle gleich) nach dem persönlich
verfügbaren Einkommen. Unterhaltsleistungen für Kinder verringern
dabei dieses persönlich verfügbare Einkommen der Eltern. Durch die
Besteuerung des Unterhalts bei den Eltern statt bei den Kindern
entsteht in unserem System mit progressiven Sätzen eine Steuer- Mehr-
Belastung der Familien im Vergleich zu Steuerpflichtigen ohne
Unterhaltslasten: Während Eltern mit mehreren Kindern und
durchschnittlichem Einkommen "nur" doppelt so viel Steuer zahlen
müssen, zahlen Familien mit niedrigem Einkommen drei- bis fünfmal
soviel Steuer, als ihnen nach der durch die Verfassung garantierten
Gleichbehandlung zustünde.

Bei Familien mit mehreren Kinder summiert sich diese Extra-Steuer
im Laufe des Jahres auf ein bis zwei Netto-Monatsgehälter.
Finanzminister Lacina hat schon 1991 erkannt, dass er dadurch still
und leise jährlich 36 Milliarden Schilling abschröpfen konnte, ohne
dass sich mehr als ein Dutzend Familien beim VfGH beschwerten. Nur
für diese Fälle mussten die Finanzbehörden die verfassungswidrig
einbehaltene Mehr-Steuer zurückzahlen.

Die bereits mehrmals als verfassungswidrig erkannte Mehrbelastung
beträgt auch 1999 wieder einige tausend Schilling je Kind und Monat.
Eltern, die keinen Extra-Beitrag zur Budgetsanierung leisten wollen,
müssen gegen ihren Einkommensteuerbescheid 1999 innerhalb von vier
Wochen berufen und gleichzeitig die Berücksichtigung der Kinderlasten
(je nach Alter des Kindes 16 bis 22 Prozent des Einkommens)
beantragen. Nach Ablehnung durch die Finanzbehörden ist innerhalb von
sechs Wochen Beschwerde beim VfGH zu erheben. Wird der Bescheid
aufgehoben, so ist schon bei einem Kind und mittlerem Einkommen mit
einer Steuergutschrift von etwa 30 %, bei niedrigerem Einkommen von
50 % bis 100 % zu rechnen. Wer die Fristen versäumt, hat verzichtet.

Der VÖS, Bund der Steuerzahler, unterstützt seine Mitglieder bei
dieser Problematik: VÖS, Eschenbachgasse 11, 1010 Wien, Tel. 01- 581
03 33.

Rückfragehinweis: Dipl.-Ing. Dieter Mack
Tel.: 0463/24 56 02

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