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Stellungnahme der Gemeinnützigen zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in Sachen Weitergabe von Skonti

Verbandsobmann Wurm befürchtet schwerwiegende Auswirkungen auf gemeinnützige Wohnungswirtschaft

Wien (OTS) - Die gemeinnützigen Bauvereinigungen haben in Hinblick auf die Bildung von Eigenkapital und im Vertrauen auf die diesbezügliche Entscheidung des Obersten Gerichtshofes des Jahres 1985 Skonti als Ertrag für einen raschen Zahlungsfluss der nicht zuletzt einen Vorteil für die Bauwirtschaft darstellt - vereinnahmt. Die OGH-Entscheidung vom 12.12.1985 5 Ob 66/83 stellt fest, dass die Vereinnahmung branchenüblicher Skonti durch gemeinnützige Bauvereinigungen deshalb zulässig sei, da sie eine wesentliche und unentbehrliche Quelle der Eigenkapitalbildung darstellt und bei einer Verpflichtung der Weitergabe von Skonti nicht nur jedes Interesse an der prompten Zahlung von Bauforderungen entfiele, sondern vielfach teure Zwischenfinanzierungen die Wohnungswerber belasten würden und die Wohnbauvereinigungen andere Quellen der Eigenkapitalbildung in dem ihnen dafür vorgegebenen engen Rahmen erschließen müssten, welche ebenfalls eine Belastung der Wohnungswerber zur Folge hätten.

Das "neue" OGH-Urteil geht nun von dieser Ansicht ab und legt die Verpflichtung der Weitergabe von Skonti fest. "Diese Entscheidung ist gerade jetzt so problematisch", argumentiert Wurm "als die Grundlage zur Eigenkapitalbildung in den letzten Jahren, v.a. durch die Wohnrechtsnovelle 1999 massiv eingeschränkt wurde":

o Beschränkung der Verrechenbarkeit von Bauverwaltungskosten in Neubau und Sanierung;

o Beschränkung von Kostenersätzen für technische Leistungen der Bauvereinigungen unter die Sätze der GOA;

o Senkung der Eigenmittel-Verzinsung;

o Verzinsung der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge;

o Beschränkung der Mieten bei Neuvermietung auf 30 % unter dem burgenländischen (= niedrigsten) Richtwert;

o damit praktisch Entfall der Eigenkapitalbildung aus Neuvermietungen;

o Beschränkung der Mieten nach Rückzahlungen der Fremdfinanzierungen;

o zuletzt auch noch Auszahlung von "Wertsicherungsbeträgen" an ausscheidende Mieter ohne Chance, diese vom Nachmieter auf Grund der Marktlage erhalten zu können.

Die letzte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur weiteren Einschränkung der Möglichkeit zur Eigenkapitalbildung für Wohnbauzwecke ist v.a. deshalb unverständlich, weil die Mittel der Wohnbauförderung ebenfalls in Diskussion stehen und so insgesamt die Sicherung kostengünstigen Wohnbaus für künftige Generationen immer fraglicher wird.

Diese Skonto-Entscheidung kann insbesondere jene gemeinnützige Bauvereinigungen treffen, die wenige sonstige Möglichkeiten zur Eigenkapitalbildung haben, deren gesamtes Eigenkapital im sozialen Wohnbau gebunden ist und die durch notwendig werdende Rückstellungserfordernisse in Insolvenzgefahr geraten.

Weiters bedeutet diese Entscheidung eine zusätzliche Erhöhung der Wettbewerbsnachteile der gemeinnützigen Bauträger gegenüber gewerblichen Bauträgern und Vermietern: Die Gemeinnützigen sind zu knappem Wirtschaften verpflichtet bei gleichzeitiger Erhöhung ihrer Dienstleistungen gegenüber ihren Kunden, dürfen aber nicht wie gewerbliche Bauträger auf lukrative Geschäftsfelder ausweichen.

"Die von einer ständig zunehmenden Rechtsunsicherheit geprägten Rahmenbedingungen sind mit der handelsrechtlichen Verantwortlichkeit der Geschäftsleiter von Wirtschaftsunternehmen mit einer Bilanzsumme von insgesamt 350 Milliarden Schilling kaum mehr vereinbar", stellt Wurm fest.

"Der Gesetzgeber hat den gemeinnützigen Bauvereinigungen immer mehr die ohnehin knappen Möglichkeiten einer wirtschaftlich vernünftigen Eigenkapitalbildung genommen und muss daher als nächsten logischen Schritt einen geordneten Ausstieg aus dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz zulassen", fordert Verbandsobmann Wurm.

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