- 22.10.1999, 09:52:54
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- OTS0058
Öffentliche Bekanntmachung des Rechnungshofes
Wien (OTS) - Im Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung der
Bezüge öffentlicher Funktionäre, BGBl I Nr 64/1997, hat der
Gesetzgeber dem Rechnungshof die Verpflichtung auferlegt, einen
Bericht über jene Personen zu erstellen, die von einem oder mehreren
Rechtsträgern Bezüge oder Pensionen erhalten haben, die insgesamt den
Betrag von 1.120.000 S im Jahr 1998 und 1.127.486 S im Jahr 1999
überschritten haben. Zum Zweck der Erstellung dieses
Einkommensberichtes sieht das erwähnte Bezügebegrenzungsgesetz
Mitwirkungspflichten sowohl der betroffenen Rechtsträger als auch der
Personen vor, die zwei oder mehrere Bezüge bzw Pensionen von solchen
Rechtsträgern erhalten haben. Zu den Rechtsträgern zählen
insbesondere der Bund, die Länder, die Gemeinden, die
Gemeindeverbände, die Wasserverbände, die Sozialversicherungsträger,
die Kammern, die teilrechtsfähigen Einrichtungen (zB der
Universitäten) sowie Stiftungen, Anstalten, Fonds und Unternehmungen,
die der Rechnungshofkontrolle unterliegen (zB Agrarmarkt Austria,
ORF, ÖBB usw). Personen, die in den Jahren 1998 oder 1999 Bezüge oder
Pensionen von zwei oder mehreren derartigen Rechtsträgern erhalten
haben, haben diesen Umstand unabhängig von der Höhe der einzelnen
Bezüge allen beteiligten Rechtsträgern möglichst bereits zu Beginn
des Jahres 2000 mitzuteilen. Diese Rechtsträger sind ihrerseits
innerhalb der ersten drei Monate des Jahres 2000 verpflichtet, diese
Personen und die jeweils von ihnen ausbezahlten Bezüge und Pensionen
dem Rechnungshof mitzuteilen. Der Rechnungshof hat schließlich diese
Bezüge zusammenzurechnen und zu prüfen, ob der eingangs erwähnte
Grenzbetrag überschritten wird. Für Personen, die Bezüge oder
Pensionen in den Jahren 1998 oder 1999 nur von einem derartigen
Rechtsträger erhalten haben, besteht im Zusammenhang mit dem
Bezügebegrenzungsgesetz keine Mitwirkungspflicht. Der betreffende
Rechtsträger hat gleichfalls innerhalb der ersten drei Monate des
Jahres 2000 solche Personen und die jeweiligen Bezüge dem
Rechnungshof nur dann, wenn die oben erwähnten Grenzbeträge
überschritten werden, zu melden.
Sollten Sie entweder als Bezugsbezieher oder als
Verantwortlicher eines Rechtsträgers nicht wissen, ob Sie von
dieser gesetzlichen Anordnung betroffen sind, oder sonst Fragen zum
Bezügebegrenzungsgesetz (insbesondere über Art und Umfang Ihrer
Meldepflichten) haben, wenden Sie sich bitte an unser Call-Center,
Telefon +43 (1) 718 22 44 (Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 18.30
Uhr), E-Mail info.bezbeg§rechnungshof.gv.at oder besuchen Sie uns im
Internet: www.bezbeg.rechnungshof.gv.at
Der Rechnungshof bittet Sie um Ihre Mitwirkung.
Rückfragehinweis: RECHNUNGSHOF,
Dr. Edith Goldeband
+43 (1) 711 71/8466
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