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Medienbeobachtung: Laszlo-"Entlastungsoffensive" belegt Notwendigkeit einer rechtlich "sauberen Lösung"

Wien (OTS) - Wie notwendig es war, die Rechtsfragen der Nutzung
von Zeitungen und Zeitschriften für Zwecke der Medienbeobachtung durch ein Gutachten klären zu lassen, sieht VÖZ-Generalsekretär Walter Schaffelhofer durch eine Stellungnahme des Sprechers der Berufsgruppe der Medienbeobachter, Herbert Laszlo, bestätigt. "Auch wenn es legitim es ist, dass Herr Laszlo engagiert die eigenen Geschäftsinteressen zu verteidigen sucht, sollte dies ohne Untergriffe erfolgen. Im Interesse aller Beteiligten muß es um eine Klärung der grundlegenden Rechtsfragen gehen, um endlich zu einer ,sauberen Lösung' für alle Bereiche der Medienbeobachtung zu kommen. Dafür leuchtet das vorliegende Gutachten der Professoren Viktor Mayer-Schönberger und Heinz Wittmann die rechtlichen Rahmenbedingungen mit nachvollziehbaren Argumenten aus", wies Schaffelhofer die Aussage Laszlos, dass es sich um ein "Gefälligkeitsgutachten" handle, entschieden zurück.

Auf welchen schwachen Beinen die "Entlastungsoffensive" des Medienbeobachters stehe, begründete der VÖZ-Generalsekretär damit, dass Laszlo das Nutzungsrecht durch Verlage generell in Frage stelle, ohne auf kollektivvertragliche Regelungen für angestelllte und vertragliche Regelungen für freie Journalisten Bedacht zu nehmen. Schaffelhofer: "Ich empfehle Herrn Laszlo, einmal auch die Kollektivverträge für Journalisten bei Tages- und Wochenzeitungen zur Hand zu nehmen, bevor zu diesem Thema weiter unhaltbare Gerüchte verbreitet werden."

Ausdrücklich unterstrich der VÖZ-Generalsekretär nochmals, dass es dem VÖZ beim Aufgreifen des Themas nicht darum gehe, "jemand irgendetwas zu untersagen, es muss aber Rechtsklarheit herrschen, unter welchen rechtlichen Rahmenbedingungen und zu welchen finanziellen Bedingungen die Verwertungs- und Vervielfältigungsrechte wahrgenommen werden können".

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Rückfragen & Kontakt:

Dr. Walter Schaffelhofer
Hannes Schopf
Tel. 01/533 79 79

Verband Österreichischer Zeitungen

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