Sallmutter: Rechtsbrecher Billa verwechselt Österreich mit dem Wilden Westen
Sonntagsöffnung würde die Lage der Handelsangestellten weiter verschlechtern
Wien (GPA/ÖGB). ”Die GPA wird es nicht zulassen, dass Großkonzerne wie Billa und REWE sich in Österreich aufführen, als seien sie im Wilden Westen. Wir werden die Interessen der Handelsangestellten auch weiterhin mit unserer ganzen Macht verteidigen”, sagte der Vorsitzende der Gewerkschaft der Privatangestellten (GPA), Hans Sallmutter, und forderte die Parteien auf, die Familienwerte, die sie auf ihren Wahlplakaten darstellen, auch ernst zu nehmen und zu schützen.++++
”Billa bricht ständig rechtlich gültige Vergleiche, tritt Gesetz und Verordnungen mit Füßen und will diese Praxis jetzt über die EU auch noch legitimieren. Recht ist Recht und Unrecht bleibt Unrecht, dies wird auch vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg gelten müssen”, so Sallmutter.
Die Ausbeutung vieler Angestellter im Handel würde mit einer Öffnung der Läden am Sonntag weiter verschlimmert, sagte der GPA-Vorsitzende. ”Durch die Sonntagsöffnung würden - wie schon jetzt - hauptsächlich McJobs geschaffen. Die Handelskonzerne orientieren sich offenbar eher an amerikanischen Verhältnissen als an österreichischen. Einen Goldrausch auf Kosten der Angestellten wird es bei uns nicht geben”, versicherte Sallmutter.
Die Beschäftigten bei Billa sollten eigentlich jeden zweiten Samstag frei haben, werden aber oftmals gezwungen, mehr Samstagsdienste zu verrichten, als gesetzlich erlaubt ist. Weiters gibt es immer wieder Probleme mit der Auszahlung der Mehrarbeit bzw. der Überstunden..
”50 Prozent aller Beschäftigten im Billa wechseln pro Jahr ihre Stelle, weil die Arbeitsbedingungen so schlecht sind”, sagte Sallmutter und verwies darauf, dass der Konzern gezwungen ist, seine Angestellten am Samstag Nachmittag auf die Mariahilferstraße zu schicken um per Flugzettelwerbung neue Mitarbeiter anzuwerben. Sallmutter wundert dies nicht, denn ”wer will schon für solche Dumpinglöhne arbeiten, mit denen man kaum seine Existenz fristen kann”.
ÖGB, 6. August 1999 Nr. 392
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