Sozialausschuss berät Neuregelung der Notstandshilfe-
Integrationsprinzip wird verstärkt
Wien, 30. Juni 1999 (BMAGS).- Mit der Neuregelung der Anspruchsvoraussetzungen der Notstandshilfe beschäftigt sich heute der Sozialausschuss des Nationalrates. Die Anspruchsvoraussetzungen für Notstandshilfe werden sich künftig am Aufenthaltsstatus orientieren.
Das heisst, dass die Anspruchsvoraussetzungen davon abhängen,
ob jemand einen verfestigten Aufenthalt nach den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften hat oder nicht. Wenn ja, so bezieht er/sie Notstandshilfe nach den allgemeinen Voraussetzungen unabhängig von der Staatsbürgerschaft.
Wenn nein (das ist im wesentlichen vor einem ununterbrochen achtjährigen Aufenthalt im Inland der Fall), so soll dann keine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz mehr gebühren, wenn aufgrund einer nahezu einjährigen Erwerbslosigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 2 des Fremdengesetzes die Ausweisung ausgesprochen werden kann (wenn also der Aufenthaltsstatus wesentlich verändert wird).
Gegenüber der derzeitigen Regelung ist damit jedenfalls eine
klare Verbesserung für die LeistungsbezieherInnen gegeben.
(schluss)
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