BMAGS: 57. ASVG-Novelle im Sozialausschuss-
Änderungen beim Versicherungsschutz bei Wegunfällen - Vermeidung von Härtefällen betreffend die Selbstversicherung
Wien, 30. Juni 1999 (BMAGS).- Auf der Tagesordnung der
heutigen Sitzung des Sozialausschusses steht auch die 57. ASVG-Novelle, die eine Reihe von (technischen) Änderungen im Allgemeinen Sozialversicherungsrecht beinhaltet. Als wesentlich erscheinen
dabei Bestimmungen über den Versicherungsschutz bei Wegunfällen sowie die Vermeidung von Härtefällen, die die Selbstversicherung betreffen.***
Nach dem derzeit geltenden Recht fällt ein Unfall auf dem Weg
von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte zu einer Untersuchungs-oder Behandlungsstätte (Arzt, Ambulatorium etc.) zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe etc. und - anschließend - auf dem Weg zurück unter Unfallversicherungsschutz, "sofern dem Dienstgeber die Stätte der Untersuchung bzw. Behandlung bekanntgegeben wurde". Der Zweck dieser Regelung bestand darin, die Unfallversicherungsträger durch eine im vorhinein festgelegte Wegstrecke vor missbräuchlicher Inanspruchnahme von Leistungen zu schützen.
Der Oberste Gerichtshof hat diese Gesetzesbestimmung äusserst restriktiv interpretiert: Unfallversicherungsschutz bestand demnach nur dann, wenn der Weg dem Dienstgeber oder einem Vorgesetzten bekanntgegeben wurde, was häufig der betrieblichen Praxis entgegenstand. Überdies musste der Ort der Behandlung angegeben werden.
Diese Begründung für den Unfallversicherungsschutz scheint realitätsfremd und führte überdies dazu, dass das Recht auf Achtung der Privatsphäre verletzt wurde.
Die vorgeschlagene Gesetzesänderung sieht daher vor, dass der Arztbesuch auch einer sonst zur Entgegennahme von solchen Mitteilungen befugten Person gemeldet werden kann; darüber hinaus ist nur mehr der Arztbesuch als solcher, nicht jedoch die Behandlungsstätte bekanntzugeben.
Hintanhalten von Härtefällen bei Selbstversicherung
Gemäß § 18a ASVG besteht die Möglichkeit einer Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeit der Pflege eines behinderten Kindes, und zwar bis zur Vollendung des
30. Lebensjahres dieses Kindes. Die Beiträge dafür werden vom Familienlastenausgleichsfonds getragen.
Nach geltender Rechtslage ist diese Selbstversicherung jedoch
für jenen Zeitraum ausgeschlossen, in dem die Frau Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung erwirbt. Die fixe Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten ist jedoch niedriger als die Bemessungsgrundlage, die sich auf Grund einer Selbstversicherung ergibt. Dies hat zur Folge, dass die Frau dadurch
pensionsrechtliche Nachteile erleidet, dass sie nach dem
behinderten noch ein weiteres gesundes Kind zur Welt bringt.
Um dieses sozialpolitisch unerwünschte Ergebnis zu vermeiden
und Härtefälle hintanzuhalten, soll auf Grund einer Übergangsbestimmung (auf Antrag) die höhere Beitragsgrundlage der Pensionsberechnung so lange zugrunde gelegt werden, als die Bemessungsgrundlage aus Zeiten der Selbstversicherung niedriger ist als jene für Kindererziehungszeiten.
(schluss)
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