Zum Inhalt springen

Hostasch: Karenzzeitregelung fördert Erwerbsbeteiligung von Frauen-

Vereinbarkeit von Familie und Beruf weiter verbessert

Wien, 30. Juni 1999 (BMAGS).- "Mit der erreichten Einigung zur Neuregelung und Flexibilisierung der Karenzzeit haben wir einen entscheidenden Schritt gesetzt, um den Frauen die Teilhabe am Arbeitsmarkt zu erleichtern", erklärte Sozialministerin Lore Hostasch nach der erfolgreichen Behandlung des Familienpakets im Sozialausschuss. "Die neuen Gestaltungsmöglichkeiten der Karenzzeit verbessern die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und erleichtern die partnerschaftliche Teilung der Betreuung von Kleinkindern. Ich hoffe, dass dadurch der Anreiz für Väter, in Karenz zu gehen, wesentlich erhöht wird."

Mit der innovativen familienfreundlichen Gestaltung der
Karenzzeit sei nun ein wichtiger Punkt des Arbeitsprogrammes der Regierungsklausur in Bad Aussee umgesetzt worden, betonte
Ministerin Hostasch und stellte gleichzeitig fest: "Dieses Familienpaket ist zweifellos ein wichtiger Schritt, aber sicher nicht der letzte zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie."

Kernpunkte der neuen Regelung im Familienpaket sind die Ermöglichung einer etappenweisen Inanspruchnahme der Karenzzeit für Mütter und Väter bis zum 7. Geburtstag des Kindes sowie eine zweimalige Teilungsmöglichkeit des Karenzurlaubes zwischen Mutter und Vater bis zum 2. Geburtstag des Kindes.****

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

* Schaffung eines eigenständigen Anspruches auf Elternkarenz auch für Väter grundsätzlich bis zum 2. Lebensjahr des Kindes, unabhängig davon, ob die Mutter einen Anspruch hat oder nicht. Allerdings kann der Vater keine Karenz für Zeiten in Anspruch nehmen, in denen sich die Mutter in Karenz befindet, mit Ausnahme eines allfälligen einmonatigen Überlappungszeitraumes beim erstmaligen Wechsel der Betreuungsperson (Mutter/Vater).

Die Eltern haben nun eine verbesserte Wahlmöglichkeit, wer von beiden Elternteilen wann und wie lange die Elternkarenz in Anspruch nimmt. Es besteht künftig die Möglichkeit die Karenz bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes zweimal zu teilen und abwechselnd in Anspruch zu nehmen. Die Mindestdauer eines Karenzteiles sollte jedoch 3 Monate betragen.

  • Einführung flexiblerer Meldefristen
  • Ausdehnung der Meldefrist für den Vater auf 8 Wochen

(bisher 4 Wochen) nach der Geburt;
- Einführung eines zweiten Meldezeitpunktes:

3 Monate vor Ende einer Karenz können die Eltern ihrem jeweiligen Arbeitgeber bekanntgeben, ob der Vater oder die Mutter und wie lange in Karenz geht.
- Werden die Meldezeitpunkte versäumt, kann dennoch mit dem

jeweiligen Arbeitgeber eine Karenzvereinbarung getroffen werden, die als Elternkarenz im Sinne des MSchG bzw. EKUG gilt.

* Aufschieben des Karenzurlaubs
Eine weitere Flexibilisierung besteht in der Regelung, dass jeder Elternteil 3 Monate des Karenzanspruches bei Wahrung des Anspruches auf Karenzgeld aufschieben kann und ihn bis zum 7. Geburtstag des Kindes oder spätestens aus Anlass eines späteren Schuleintrittes des Kindes verbrauchen kann. ("Karenzzeitkonto")
Eine Verlängerung des Gesamtanspruches der Eltern tritt dadurch nicht ein.

Eine aufgeschobene Karenz und die tatsächliche Inanspruchnahme
sind mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, so kann der Vater oder die Mutter zum gewünschten Zeitpunkt in Karenz gehen, sofern nicht der Arbeitgeber zeitgerecht eine Klage beim zuständigen Gericht eingebracht hat. Das Gericht hat die Klage dann abzuweisen, wenn die Interessen der Mutter bzw. des Vaters, die aufgeschobene Karenz bzw. zu dem gewünschten Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, schwerer wiegen als die Erfordernisse des Betriebes an der Arbeitsleistung während des vorgesehenen Karenzzeitraumes.

Eine allfällige Kündigung des Arbeitgebers wegen
Inanspruchnahme der aufgeschobenen Karenz stellt eine Motivkündigung dar. Wird eine Kündigung im Zusammenhang mit Karenzurlaub ausgesprochen, kann diese Kündigung wegen eines verpönten Motivs angefochten werden. Damit wird erstmals die Motivkündigung in Zusammenhang mit Fragen der Vereinbarkeit von Beruf und Familie gebracht. Wird der aufgeschobene Karenzurlaub im Rahmen eines anderen Arbeitsverhältnisses als jenem, das zum Zeitpunkt der Geburt bestanden hat, in Anspruch genommen, bedarf es jedenfalls einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber vor Antritt des Karenzurlaubes.

* Karenzregelungen für Adoptiv- und Pflegeeltern
Entsprechend der EU-Elternurlaubs-Richtlinie ist auch Adoptiv- bzw. Pflegeeltern, die ein Kind kurz vor dem 2. Geburtstag adoptieren oder in Pflege nehmen, ebenfalls die Möglichkeit einzuräumen, in Karenz zu gehen. Für den Fall der Adoption eines Kindes zwischen dem 2. und dem 7. Lebensjahr des Kindes ist Elternkarenz im Ausmaß von 6 Monaten vorgesehen.

* Teilzeitkarenz
Eine Flexibilisierung ist auch bei Teilzeitkarenz vorgesehen. Eine Teilzeitbeschäftigung kann somit nicht mehr nur nach der Schutzfrist oder unmittelbar nach dem 1. Geburtstages des Kindes beginnen, sondern auch dazwischen oder danach (beispielsweise mit dem 9. Lebensmonat des Kindes oder dem 15. Lebensmonat des Kindes).

* Rechte während des Karenzurlaubs
Mit dem Recht der karenzierten Beschäftigten auf Information über wichtige Betriebsgeschehnisse, das sind insbesondere Konkurs, Ausgleich, betriebliche Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen, soll die Verbindung zum Betrieb während der Karenz erhalten bleiben.

  • Weitere Neuregelungen
  • Einheitliche Höhe des Karenzgeldes bei Teilzeitbeschäftigung. Hier wird für die Arbeitgeber der Aufwand geringer und für die betroffenen ArbeitnehmerInnen die Regelung transparenter.

- Es wird zudem klargestellt, dass nach einem Wochengeldanspruch aufgrund eines freien Dienstverhältnisses Teilzeitbeihilfe gebührt.

- Ermöglichung des Bezuges des Zuschusses zum Karenzgeld für Mütter, die den Vater nicht angeben, wenn sie sich zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichten.

- Die rückwirkende Gewährung des Karenzgeldes bis zu 3 Monaten wird ermöglicht.

- Die knappe Frist von einer Woche für die Arbeitslosmeldung als

Voraussetzung für das Ausbildungsarbeitslosengeld wird auf ein Monat verlängert.

(schluss)

*** OTS-ORIGINALTEXT UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER

VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS ***

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS | NSO/BMAGS