- 22.04.1999, 15:22:50
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- OTS0235
ots Ad hoc-Service: Deutsche Telekom AG <DE0005557003>=
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Bonn/Rom (ots Ad hoc-Service) Teil 2
3. Vorbedingung der Vereinbarung
Die Vereinbarung zwischen den neuen Partnern sieht vor, mit
Ausnahme bestimmter Nebenabreden - betreffend die Einhaltung der
Passivitätsbestimmungen und den Grundsatz des guten Glaubens -, daß
die gesamte Vereinbarung erst rechtskräftig wird, nachdem die
Aktionärsversammlung der Telecom Italia S.p.A. gemäß Artikel 104 der
Verordnung 59/98 der Vereinbarung über die Zusammenlegung der
Aktivitäten (BCA) der beiden Unternehmen zugestimmt hat.
4. Einführung der Zeichnungsangebote und deren Gültigkeit
Zur Rechtsgültigkeit der Zeichnungsangebote des Neuen Unternehmens
müssen folgende Bedingungen erfüllt sein bzw. vorliegen:
(I) Die Hauptversammlung der Deutschen Telekom AG genehmigt das
Deutsche Telekom-Angebot.
(II) Die Akzeptanz des Telecom Italia-Angebotes erlaubt dem Neuen
Unternehmen, mindestens 90% der Stammaktien der Telecom Italia S.p.A.
sowie mindestens 90% des gesamten Aktienkapitals der Telecom Italia
S.p.A zu erwerben.
(III) Die Akzeptanz des Deutsche Telekom-Angebotes erlaubt es dem
Neuen Unternehmens, Stammaktien in Höhe von mindestens 90 Prozent des
gesamten Aktienkapitals der Deutschen Telekom AG zu erwerben.
(IV) Das Neue Unternehmen behält sich das Recht vor, eine
geringere Anzahl von Aktien im Rahmen beider öffentlicher
Umtauschangebote zu akzeptieren, wobei das unter 1 (ii) genannte
Umtauschverhältnis gilt.
(V) Das italienische Finanzministerium gibt seine Zustimmung,
entsprechend Teil 2 des Gesetzes 474/94, zum Erwerb der im Angebot
ausgeschriebenen Aktien der Telecom Italia S.p.A. durch das Neue
Unternehmen.
(VI) Die Aktionärsversammlung der Telecom Italia S.p.A. beschließt
eine Änderung der Unternehmenssatzung, um jegliche Beschränkung
hinsichtlich des Besitzes von Telecom Italia-Aktien aufzuheben; der
betreffende Beschluß ist vom zuständigen Gericht zu genehmigen und zu
registrieren.
(VII) Die Kartellbhörden der Europäischen Union und der
Vereinigten Staaten genehmigen die oben beschriebenen Transaktionen
oder es ist von deren Genehmigung auszugehen.
(VIII) Die Wertpapieraufsichtsbehörden der USA genehmigen
sämtliche Dokumente in Verbindung mit den Angeboten in den USA.
(IX) Von Regierungsseite wurden keinerlei Anweisungen,
Verordnungen oder Verfügungen erlassen, die zur Ungültigkeit der oben
beschriebenen Angebote führen bzw. die Umsetzung der beschriebenen
Transaktionen verhindern würden.
Das Neue Unternehmen behält sich das Recht vor, gemäß den
rechtlichen Bestimmungen, auf sämtliche der oben genannten
Bedingungen für die Rechtsgültigkeit der Angebote zu verzichten.
Zu einem späteren Zeitpunkt wird eine gemeinsame Presseerklärung
veröffentlicht, die den Zusammenschluß im Detail beschreibt.
Ende der Mitteilung
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