- 22.04.1999, 10:28:58
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- OTS0077
ARBÖ: Geisterfahrer durfte Führerschein behalten
Wien (ARBÖ) - Für das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf
Autobahnen sieht das Führerscheingesetz (FSG) den Entzug der
Lenkberechtigung vor. Im Gesetz wird das Verhalten von
Geisterfahrern als "geeignet, besonders gefährliche Verhältnisse
herbeizuführen und demnach die Verkehrszuverlässigkeit des
betreffenden Fahzeuglenkers zu beeinträchtigen" bezeichnet. "Unter
bestimmten Umständen kann aber vom Entzug des Führerscheines
abgesehen werden", macht ARBÖ-Verkehrsjuristin Mag. Renate Göppert
aufmerksam.
Ein Kraftfahrer war nach längerem staubedingtem Anhalten auf
einer Autobahn mit seinem Fahrzeug umgekehrt und war - wie
übrigens auch andere Fahrzeuge - auf dem Pannenstreifen mit
langsamer Geschwindigkeit zur nächsten Autobahnabfahrt
zurückgefahren.
In seinem Erkenntnis zu diesem Fall meinte der
Verwaltungsgerichtshof allerdings, es sei augenscheinlich, daß ein
derartiges Verhalten unter dem hier entscheidenden Gesichtspunkt
der Gefährlichkeit der Verhältnisse (Paragraph 7 Abs. 5 FSG) auch
nicht annähernd jenem des typischen "Geisterfahrens" gleichkomme.
"Dieses ist dadurch charakterisiert, daß auf der Autobahn entgegen
der vorgeschriebenen Fahrtrichtung auf einem der Fahrstreifen - in
der Regel auf der Überholspur - auf denen jederzeit Fahrzeuge mit
der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit entgegenkommen
können, gefahren wird", präzisiert die ARBÖ-Expertin.
Das in Rede stehende Verhalten des betreffenden Fahrzeuglenkers
weist insgesamt nicht ein solches Ausmaß an Gefährlichkeit auf,
daß deshalb die Annahme berechtigt wäre, er werde die
Verkehrssicherheit durch rücksichtsloses Verhalten gefährden.
Analyse der ARBÖ-Verkehrsjuristin Mag. Göppert: "Die Entziehung
seiner Lenkberechtigung entspricht demnach nicht dem Gesetz."
Mit diesem Erkenntnis erscheint zwar klargestellt, daß das
geschilderte Verhalten eine Entziehung der Lenkberechtigung nicht
rechtfertigen würde, "es ist damit jedoch nicht gesagt, daß das
Verhalten rechtmäßig ist und ohne jede Sanktion bleibt",
präzisiert Mag. Göppert vom ARBÖ. Es liegt immerhin ein Verstoß
gegen die Vorschriften (Verbote) des Paragraphen 46 Abs. 4 StVO
vor (Verwaltungsübertretung). Ob auf Grund der gegebenen Situation
(langer Stau) von einem geringfügigen Verschulden im Sinn des § 21
VStG gesprochen und demnach von der Verhängung einer Strafe
abgesehen werden kann, hängt laut ARBÖ-Expertin "von den Umständen
des Einzelfalles" ab.
Rückfragehinweis: ARBÖ Presse
Tel.: (01) 89121-244
e-mail: presse@arboe.at
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