Volksanwältin Krammer beanstandet "Fehlentscheidung" beim UVS Niederösterreich: Autofahrer trotz fehlerhafter Gendarmerieanzeige bestraft!
Wien (OTS) - Der Zulassungsbesitzer eines PKW wurde wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes bestraft, obwohl sein Fahrzeug hinsichtlich Farbe und Type von der Beschreibung in der Anzeige
der Gendarmarie wesentlich abwich. Eine Übereinstimmung bestand lediglich beim amtlichen Kennzeichen. Und diese Übereinstimmung reichte sowohl der zuständigen BH Mödling als auch dem Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) Niederösterreich. Dazu Volksanwältin Krammer: "Warum sollte sich der Gendarm gerade hinsichtlich Farbe und Type, nicht aber beim amtlichen Kennzeichen geirrt haben? Aus meiner Sicht wäre es genauso möglich, dass das Kennzeichen falsch notiert wurde und die übrige Beschreibung stimmt. Die Widersprüchlichkeiten in der Anzeige wurden weder von der BH Mödling noch vom UVS aufgeklärt. Aus Sicht der Volksanwaltschaft hätte bei dieser Beweislage keine Strafe verhängt werden dürfen."****
Alles begann mit einer dienstlichen Wahrnehmung eines Gendarmeriebeamten am 15. Jänner 1996 um ca. 18.00 Uhr im Ortsgebiet von Brunn am Gebirge in Niederösterreich. Der Beamte bemerkte einen PKW, der mit eingeschalteten Nebelscheinwerfern im gut beleuchteten Ortszentrum unterwegs war. Da die Verwendung von Nebelscheinwerfern nur erlaubt ist, wenn schlechte Sichtverhältnisse dies erfordern, erstattete der Beamte Anzeige an die zuständige BH Mödling. In seiner Anzeige beschrieb der Beamte den PKW als BMW 316i compact (Kombi), silber lackiert, und führte ein bestimmtes amtliches Kennzeichen an.
Auf Grund des angegebenen amtlichen Kennzeichens ermittelte die BH Mödling Herrn Ing. V. als Zulassungsbesitzer und forderte
diesen Anfang Feber 1996 auf, mitzuteilen, wer seinen PKW am 15. Jänner 1996 um 18.00 Uhr in Brunn am Gebirge gelenkt habe. Herr Ing. V. besaß zu dieser Zeit zwar einen PKW der Marke BMW mit dem vom Gendarmeriebeamten angegebenen Kennzeichen, allerdings - und
das scheint der Volksanwaltschaft doch wesentlich - weicht das Fahrzeug des Ing. V. erheblich und nicht nur geringfügig von der Beschreibung in der Anzeige ab. Beim BMW des Ing. V. handelte es sich um eine schwarze Stufenhecklimousine der Type 318i und nicht
um einen silberfarbenen Kombi 316i. Darüber hinaus hatte der BMW des Ing. V. auch überhaupt keine Nebelscheinwerfer, wobei aber die Anzeige gerade wegen eingeschalteter Nebelscheinwerfer erstattet wurde.
Zur Anfrage der BH Mödling teilte Ing. V. mit, dass sich sein PKW zum fraglichen Zeitpunkt in Wien befunden habe. Die BH hielt dies auf Grund der Anzeige der Gendarmerie für unglaubwürdig und bestrafte Ing. V. nach dem Kraftfahrgesetz wegen Falschauskunft
bei der Lenkererhebung. Mit Bescheid des UVS vom 3. Dezember 1997 wurde die Bestrafung bestätigt. Begründung des UVS: Einzig und allein das Kennzeichen sei ausschlaggebend; auf die Abweichungen
in der Farbe und Type komme es nicht an.
Für Volksanwältin Krammer ist die Entscheidung des UVS Niederösterreich unverständlich: "Die Beweiswürdigung des UVS Niederösterreich ist nicht nachvollziehbar. Die Beschreibung des PKW in der Anzeige stimmt nachweislich in wesentlichen Punkten
nicht mit dem BMW des Ing. V. überein. Der PKW ist daher nicht ausreichend identifiziert. Bei dieser Beweislage ist eine
Bestrafung aus meiner Sicht nicht gerechtfertigt." Die Volksanwaltschaft hat dem UVS Niederösterreich daher am 19. April 1999 formell empfohlen, den Strafbescheid nachträglich aufzuheben. Eine Reaktion des UVS steht derzeit aber noch aus.
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