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FCG/HGPD: 5. ordentlicher Bundestag in Wien!

AK-Vizepräsident Gajdosik stellt sich der Wiederwahl! Wien (OTS) - Der 5. ordentliche Bundestag der Fraktion Christlicher Gewerkschafter in der Gewerkschaft Hotel, Gastgewerbe, persönlicher Dienst (HGPD) finde= t heute im Wiener Hotel Holiday Inn Crowne Plaza statt. Der bisherige Vorsitzende der FCG/HGPD, AK-Vizepräsident und FCG/Wien-Vorsitzender Alfred Gajdosik (Hotel Marriott), stellt sich der Wiederwahl. Zu seiner Stellvertreterin kandidiert Kollegin Rosa Roller (HGPD-Zentrale) sowie als weitere Präsidiumsmitglieder Hildegard Brunnthaler (Hausbesorger), Christine Sulzer (Hilfswerk), Erich Koschitz (Holiday Inn) und Rudolf Böck (Pensionisten).

Im Mittelpunkt der Anträge steht das FCG/HGPD-Modell zur Abfertigung. So soll das Arbeiterabfertigungsgesetz nach folgenden Grundsätzen geändert werden:

1. Die Bedeutung der Abfertigung als Element der Versorgung und Überbrückung, als einmalige Abschlagzahlung für geleistete Dienste, Nachteilausgleich für die erfolgte Kündigung, bzw. als Beteiligung am Unternehmensgewinn muss erhalten werden.

2. Die Abfertigung beträgt 5,56% des Bruttoentgeltes pro angefangenem Kalendermonat.

3. Die Beiträge zur Abfertigung sind vom Arbeitgeber monatlich in ein von ihm zu eröffnenden Treuhandkonto einzuzahlen und stellen laufende Betriebsausgaben dar. Die Rückstellungen bzw. die Beiträge müssen steuerfrei geleistet werden können.

4. Für Zeiten des Präsenzdienstes bzw. Zivildienstes hat die öf= fentliche Hand bei aufrechtem Dienstverhältnis dem Arbeitgeber die Beiträge zu erstatten. Zeiten von Schutzfristen oder Karenz nach dem Mutterschutzgesetz sind durch den Familienlastenausgleichsfonds bei aufrechtem Dienstverhältnis zu erstatten.

5. Die Abfertigung beträgt bei Auflösung des Dienstverhältnisse= s pro angefangenem Kalendermonat 5,56% des letzten vollem Monatsbruttoentgeltes.

6. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung wenn das Dienstverhältnis drei Jahre gedauert hat in folgenden Fällen:

a) Kündigung durch den Dienstgeber
b) berechtigten vorzeitigen Austritt
c) unberechtigte Entlassung
d) einvernehmliche Auflösung
e) Auflösung im Rahmen des Mutterschutzes
f) Auflösung wegen Pensionsantritt
g) Tod des Arbeitnehmers

7. Bei allen anderen Auflösungsarten hat der Arbeitgeber die Abfertigung an einen zu schaffenden Abfertigungsfonds zu zahlen.

8. Der Abfertigungsfonds ist von der freiwilligen Interessenvertretung nach dem Muster der Bauarbeiterabfertigung einzurichten und zu verwalten.

FCG/HGPD-Vorsitzender Alfred Gajdosik erklärte, dass durch das Modell "Abfertigung richtig" alle Arbeitnehmer während der Zeit ihres Arbeitslebens eine Abfertigung erhalten. Die Arbeitnehmer könnten somit langfristig mit der Abfertigung planen und damit für die Zukunft vorsorgen. Die Unternehmensübergabe oder Nachfolge wird erleichtert, da zum Übergabezeitpunkt die Beiträge der Ansprüche vorhanden sind. "Das Modell 'Abfertigung richtig' ist ein europareifes Modell und mit dem Grundsatz der Mobilität der Arbeitnehmer voll vereinbar. Gleichzeitig ist für das Unternehmen die Belastung durch die Abfertigung für alle gleich und es kommt zu keiner Kostenverzerrung und zu keinem Wettbewerbsnachteil" , schloss Gajdosik. (Schluss)

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