- 18.02.1999, 09:44:29
- /
- OTS0060
Soziales/Lehrlinge/Volksanwaltschaft
Keine Pensionszeiten bei Lehrlingsausbildung im Heim? Volksanwältin Krammer fordert Gleichstellung für alle Lehrlinge
Wien (OTS) - Eine böse Überraschung erwartet derzeit jene, die
Ende der 50er und Anfang der 60er Jahre ihre Lehre nicht in einem
Betrieb, sondern in einem Jugendheim absolviert haben. Denn für
die Pension werden diese Zeiten nicht angerechnet, auch wenn die
Lehre erfolgreich mit der Gesellenprüfung abgeschlossen wurde.
Volksanwältin Krammer fordert jetzt Abhilfe: "Das ist eine
sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, die rasch
beseitigt werden muss."****
Hans S., ehemaliger Zögling des Jugendheims in Eggenburg, der
Ende der 50er Jahre dort eine Maurerlehre absolviert hatte,
erlebte bei der Pensionsversicherung der Arbeiter eine böse
Überraschung. Im Hinblick auf eine künftige Pensionierung ließ
sich Herr S. eine Aufstellung seiner Versicherungszeiten
aushändigen. Ergebnis: Die Zeit seiner im Heim absolvierten
Lehrlingsausbildung war nicht berücksichtigt. Grund genug für
Herrn S., mit diesem Problem der Versicherungslücke bei der
Volksanwaltschaft Hilfe zu suchen.
Volksanwältin Christa Krammer: "Dass Betroffene, die ohnehin
eine schwere Kindheit hatten und ihre Lehre in einem Heim machen
mussten, schlechter gestellt sind als alle anderen Lehrlinge,
halte ich für eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung.
Solche Ungerechtigkeiten müssen beseitigt werden. Ich werde mich
dafür einsetzen, dass diese Zeiten für die gesetzliche
Pensionsversicherung berücksichtigt werden."
Die Lehrlinge im Eggenburger Heim wurden wie auch in
vergleichbaren Institutionen erst für die Zeiträume ab 1. Jänner
1964 zur gesetzlichen Pensionsversicherung angemeldet. Und zwar
zunächst nur auf Basis einer festen Beitragsgrundlage, ab 1. Juli
1971 auf der Grundlage der arbeitsrechtlich gebührenden
Lehrlingsentschädigung. Frühere Lehrlingszeiten in Heimen wurden
auf Grund eines Urteils des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr
1959 nicht als versicherungspflichtig behandelt und zählen daher
für die Pensionsversicherung nicht.
Für Jugendliche, die von der Jugendwohlfahrt oder dem
Jugendgericht in Heimen untergebracht wurden, gab es bereits Ende
der 50er und Anfang der 60er Jahre die Möglichkeit, in den
Werkstätten solcher Jugendheime eine Lehrlingsausbildung zu
absolvieren, die wie bei anderen Lehrlingen auch mit einer
Gesellenprüfung abgeschlossen wurde. Als Gegenleistung für ihre
Tätigkeit erhielten die Jugendlichen freie Unterkunft und
Verpflegung sowie ein Taschengeld, das allerdings unter der
regulären Lehrlingsentschädigung lag.
Rückfragehinweis: VA Dr. Krammer
Singerstraße 17
1015 Wien
Tel.: (01) 515 05/111
*** OTS-ORIGINALTEXT UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER
VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS ***
OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | VOA/VOA






