- 22.12.1998, 23:23:01
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- OTS0232
Auch das Christkind war ein Asylant
Weihnachtliche Stellungnahme von Caritaspräsident Franz Küberl zur österreichischen Asylpolitik
Wien, 22.12.1998 (car-pd)
So wie vor beinahe 2000 Jahren Christi Eltern um Einlaß in ein Haus baten,
so suchen heute Menschen an den Toren der Festung Europa - zumindest
zeitweisen - Schutz. Das Christkind würde 1998 ebensowenig eingelassen
wie damals, denn das österreichische - und das europäische - Asylrecht
entwickelt sich mehr und mehr zu einem Abschotungsinstrumentarium: Das
Motto lautet: "Nur keine Maßnahmen setzen, die potentielle Flüchtlinge
Schutz suchen lassen könnten." Europa hat einen restriktiven Kurs einge-
schlagen. Inhaltlich hätte das Vorbringen von Maria und Josef beim Bunde-
sasylamt nicht den Funken einer Chance: Daß Kleinkinder als potentielle po-
litische Gegner der Zukunft systematisch umgebracht werden, ist "mit den
Denkgesetzen wohl nicht in Einklang zu bringen und daher völlig unglaub-
würdig".
Die Familie würde daher Gefahr laufen - wie zahlreiche Andere - vor Beendi-
gung des Asylverfahrens - und damit rechtswidrig - in einen Drittstaat zurück-
geschoben zu werden.
Zum Zwecke der Feststellung der Identität wäre es aus Sicht der fremdenpo-
lizeilichen Behörden unerläßlich, die personenbezogenen Daten vor Beendi-
gung des Asylverfahrens an Herodes weiterzugeben. Mit Letzterem müßte
das Christkind allerdings nur in Österreich rechnen, nicht jedoch in anderen
Staaten der Europäischen Union. Die Sensibilität im menschenwürdigen Um-
gang mit Schutzsuchenden hat sich in den letzten 2000 Jahren aus dieser
Perspektive kaum geändert. Das Ergebnis entspricht der Intention österrei-
chischer Asylpolitik nach dem Motto: "Es soll nur ja nicht heißen, daß wir hier
das Betlehem des Jahres 2000 sind."
Das bedeutet:
Schutzsuchende dürfen faktisch nicht mehr legal einreisen. Das Christkind
käme überhaupt nur dann nach Österreich, wenn seine Eltern bei der Einrei-
se die Grenzkontrolle umgehen.
Wird der Asylantrag im Inland gestellt, so prüfen die Asylbehörden zuerst ihr
Zuständigkeit. Eine solche Drittstaatenklausel ist grundsätzlich zwar legitim.
Die Prüfung erfolgt aber sehr oberflächlich: Das Ergebnis wird meist von ei-
ner gesetzlichen Regelvermutung getragen. Dadurch liegt es allein beim
Asylwerber, der sprach- und rechtsunkundig ist - fachkundige Gegenargu-
mente vorzubringen: dies ist faktisch ausgeschlossen.
Von jenen Asylwerbern, deren Antrag zugelassen wird, werden nur weniger
als ein Drittel in die Bundesbetreuung aufgenommen. Der Rest findet sich
ohne Schlafplatz, ohne Verpflegung in diesem fremden Land.
Rückfragehinweis: Dr. Elisabeth Hotter, 01/87812/139
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