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Sektorale Raumordnung für Gewinnung mineralischer Rohstoffe

Sobotka: Gemeinden und Land können bei Festlegung mitreden

St.Pölten (NLK) - Die NÖ Landesregierung hat in ihrer letzten Sitzung auf der Basis des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 eine Verordnung über ein sektorales Raumordnungsprogramm für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe erlassen. Umwelt-Landesrat Mag. Wolfgang Sobotka führt dazu aus: "Mit dieser Verordnung wurde erreicht, daß die Gemeinden und das Land Niederösterreich bei der Festlegung von Abbaugebieten mitreden können."

Die Verordnung basiert auf den langjährigen Überlegungen zwischen Bund und Ländern, die Probleme, die durch die Berggesetz-Novelle 1990 entstanden sind, einer sinnvollen Lösung zuzuführen. Vor acht Jahren kamen damit nicht nur Massenrohstoffe wie Schotter unter das Regime der Bergbehörde, auch die Raumordnungsvorgaben der Länder und Gemeinden wurden bei der Erteilung von Abbauberechtigungen nicht mehr berücksichtigt. Es war immer eine deutliche Forderung Niederösterreichs, vor allem von Landeshauptmann Dr. Erwin Pröll und Mag. Edmund Freibauer als damaligem Raumordnungsreferenten, das Berggesetz wieder dahingehend zu ändern, daß die Raumordnung der Länder erneut berücksichtigt wird.

Das am 4. Dezember beschlossene Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe (Mineralrohstoffgesetz) stellt nun sicher, daß bei berggesetzlichen Entscheidungen Raumordnungsvorgaben der Länder berücksichtigt werden müssen, auch die Gemeinden haben dadurch erweiterte Parteistellung erhalten. Im Sinne der gesetzlich geforderten Festlegung von Eignungszonen und Nicht-Eignungszonen bis 1. Jänner 1999 soll die Verordnung der NÖ Landesregierung die noch vorhandenen Lücken hinsichtlich jener Gebiete schließen, für die bisher noch keine regionalen Raumordnungsprogramme galten.

Die Festlegung der Nicht-Eignungszonen baute in Niederösterreich auf bestehenden Verordnungen puncto Naturschutz-, Landschaftsschutz-, Wasserschutz- und -schon-gebieten etc. auf und verfolgt Grundsätze wie die schonende Verwendung natürlicher Ressourcen, die Erhaltung eines für die Region typischen Landschaftsbildes, die Sicherung einer ausreichenden Trinkwasserversorgung, die Vermeidung des störenden Einflusses des Materialabbaues u.a. Für eine Gemeinde besteht auch innerhalb einer Nicht-Eignungszone die Möglichkeit, den Abbau von mineralischen Rohstoffen per Festlegung einer Widmung "Grünland-Materialgewinnung" zu ermöglichen.

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