- 13.08.1998, 10:31:53
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- OTS0086
ARBÖ: Berufungen müssen in Deutsch abgefaßt sein
EU-Amtssprachen werden von österreichischen Behörden nicht akzeptiert
Wien (ARBÖ) - Europäische Union hin, Sprachenvielfalt her: Wer
als EU-Bürger in Österreich bei der Behörde gegen einen
Strafbescheid berufen möchte, hat dies tunlichst in Deutsch zu
tun, ansonsten die Berufung zurückgewiesen wird. Auf dieses
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes weisen ARBÖ-
Verkehrsjuristen hin.
Die unangenehmen Sprachenverwicklungen betrafen einen dänischen
Staatsbürger, der seine Berufung gegen ein Straferkenntnis des
unabhängigen Verwaltungssenates Tirol wegen eines Verkehrsdeliktes
in Dänisch abfaßte. Als die Behörde eine deutsche Übersetzung
einforderte, stellte sich der Autofahrer auf den Standpunkt,
Dänisch müsse als EU-Amtssprache auch in Österreich akzeptiert
werden. Worauf der Verwaltungssenat die Berufung als unzulässig
zurückwies.
Damit wollte sich der Däne allerdings nicht zufriedengeben und
wandte sich mit einer Beschwerde an der Verwaltungsgerichtshof.
ARBÖ-Verkehrsjuristin Mag. Renate Göppert: "In seiner Beschwerde
an den Verwaltungsgerichtshof vertrat er den Standpunkt, er habe
berechtigterweise eine Berufung in dänischer Sprache erhoben, da
er Bürger eines Mitgliedstaates der EU und als solcher das Recht
habe, in seiner Sprache Eingaben verfassen zu können."
Doch auch beim Verwaltungsgerichtshof sah man die Angelegenheit
nicht anders als zuvor bei der Strafbehörde. Im Erkenntnis vom 22.
April 1998, Zl. 97/03/0323, entgegnete der Verwaltungsgerichtshof,
daß gemäß Art. 8 B-VG die deutsche Sprache, unbeschadet der den
sprachlichen Minderheiten gesetzlich eingeräumten Rechte, die
Staatssprache der Republik Österreich ist und daher auch im
Verkehr mit Ämtern und Behörden in Österreich anzuwenden ist.
Mag. Göppert weiter: "Wohl bestimmte der Rat auf der Grundlage
von Art. 217 EGV u.a. auch Dänisch zur Amtssprache, jedoch gelte
dies nur für die Organe der Gemeinschaft und für die übrigen
Tätigkeitsfelder der EU. Für die Anwendung der dänischen Sprache
(oder einer anderen -nichtdeutschen - Sprache eines EU-
Mitgliedstaates) im Verkehr zu österreichischen Ämtern und
Behörden biete dies keine Grundlage."
Eine Eingabe in einer nicht-deutschen Sprache stellt demnach
einen Mangel dar, der gemäß § 13 Abs. 3 AVG-über Aufforderung der
Behörde zu verbessern ist, widrigenfalls das Anbringen
zurückgewiesen wird.
Den Dänen kostete sein unerschütterliches Vertrauen in die
Gültigkeit der EU-Amtssprachen in Österreich viel Geld. Abgesehen
von seinen eigenen Anwaltskosten, mußte er dem Land Tirol die
Verfahrenskosten in Höhe von ATS 4.565,- ersetzen. Es blieb ihm
auch nichts anderes übrig, als die ursprünglich beeinspruchte
Geldstrafe in Höhe von ATS 2.000,- (weil er es verabsäumt hatte,
einen Verkehrsunfall mit Sachschaden "ohne unnötigen Aufschub" der
Gendarmerie zu melden) doch zu zahlen.
Rückfragehinweis: ARBÖ Presse
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