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ARBÖ: Herannahendes Schienenfahrzeug darf nicht behindert werden

Doch was ist herannahend?

Wien (ARBÖ) - Wer kennt nicht das Problem, das in der Praxis
immer wieder zu gefährlichen Situationen und zu oft unnötigem Streß führt: Straßenbahnen, die am Weiterfahren gehindert werden, weil andere Verkehrsteilnehmer beim Ab- oder Einbiegen den Gleiskörper blockieren.

"Nach der Straßenverkehrsordnung haben beim Herannahen eines Schienenfahrzeuges andere Straßenbenützer die Gleise so rasch wie möglich zu verlassen", erklärt die ARBÖ-Verkehrsjuristin Mag. Renate Göppert. Doch wohin in der Schnelle? Der Verkehrsfluß läßt das Abbiegen nicht zu, die Fahrzeuge können sich nicht in Luft auflösen.

Der Oberste Gerichtshof stellte in einer Entscheidung nun dazu fest, daß einem Kfz-Lenker nur dann eine Verletzung der angeführten Bestimmung vorgeworfen werden kann, wenn ein Verlassen der Gleise überhaupt möglich war und er dies unbegründet unterlassen hat.

Doch was ist unter "herannahendes Schienenfahrzeug" zu
verstehen? Auch diesen Ausdruck definieren die Höchstrichter praxisorientiert: Ein Schienenfahrzeug kann erst dann als herannahend angesehen werden, wenn dessen Entfernung zum anderen Verkehrsteilnehmer etwa dem Bremsweg entspricht.

Der Tip der ARBÖ-Verkehrsjuristen dazu:
Nehmen Sie immer Rücksicht auf ein schienengebundenes Fahrzeug, wenn die Straßenbahn aber noch kaum sichtbar ist, können sie sich ruhig auf dem Gleiskörper zum Abbiegen einreihen.

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