• 02.04.1998, 09:33:30
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  • OTS0044

Messner: Kein Arbeitslosengeld bei Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen? Volksanwältin erreicht Lösung! Der Anlaßfall: Einstellung des Arbeitslosengeldes bei Wochenendkurs=

Wien (OTS) - Auf den vorliegenden Fall hat die Volksanwaltschaft
bereits im Rahmen einer Presseaussendung im Juli 1996 hingewiesen.
Zum damaligen Zeitpunkt gab es aber noch keine positive Lösung. Eine
solche konnte nunmehr aber erreicht werden. Worum geht es im
einzelnen? ****

Herr Franz P. wandte sich an die Volksanwaltschaft, weil ihm das
Arbeitsmarktservice Oberösterreich (Regionale Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice Rohrbach) das gesetzliche Arbeitslosengeld
gesperrt hatte. Im daraufhin eingeleiteten Prüfverfahren der
Volksanwaltschaft war festzustellen, daß Herrn Franz P. aufgrund des
Besuchs eines Vorbereitungskurses für die Konzessionsprüfung für
Zimmermeister das Arbeitslosengeld eingestellt worden war. Der
betroffene Arbeitslose hatte sich aus eigenem Antrieb zur
Absolvierung dieses Kurses entschlossen, da ihm vom
Arbeitsmarktservice keine geeignete Beschäftigung vermittelt worden
war. Der Kurs erstreckte sich über einen Zeitraum von drei Monaten
und wurde wöchentlich an Freitagen, Samstagen und Sonntagen bzw. an
Feiertagen jeweils in der Zeit von 7.00 bis 21. 00 Uhr abgehalten.
Anwesenheitspflicht bestand nicht, den Kursteilnehmern stand es frei,
je nach Vorbildung, einzelne Kurseinheiten zu besuchen oder nicht.

Meinungsverschiedenheit zwischen Arbeitsmarktservice und
Volksanwaltschaft

Das Arbeitsmarktservice begründete die Sperre des
Arbeitslosengeldes im wesentlichen damit, daß Herr Franz P. aufgrund
des Kursbesuches nicht mehr als arbeitslos im Sinne des Gesetzes
anzusehen sei und daher keine Ansprüche auf Geldleistungen aus der
Arbeitslosenversicherung mehr bestünden. Die Volksanwaltschaft
vertrat demgegenüber die Ansicht, daß der vorliegende Kurs nicht
anspruchsschädlich sei. Herr Franz P. stehe nämlich aufgrund der
Tatsache, daß die Kurstermine an den Wochenenden konzentriert waren
und zudem keine Anwesenheitspflicht bestand, der Arbeitsvermittlung
voll zur Verfügung. Arbeitslosigkeit als Anspruchsvoraussetzung für
das Arbeitslosengeld sei daher gegeben.

Nachdem das Arbeitsmarktservice keine Kompromißbereitschaft
zeigte, sprach die Volksanwaltschaft am 3. Juni 1997 eine formelle
Empfehlung auf Behebung des Bescheides, mit dem das Arbeitslosengeld
von Herrn Franz P. eingestellt worden war, aus. Dieser Empfehlung
wurde jedoch zunächst nicht entsprochen, wobei dies vom
Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales als der
zuständigen Oberbehörde im wesentlichen dadurch gerechtfertigt wurde,
daß es auf die bloße zeitliche Verteilung der Kurseinheiten nicht
ankomme und im gegenständlichen Fall nach Art und Intensität eine
schulähnliche Ausbildung vorliege, welche die Annahme einer
Arbeitslosigkeit als Anspruchsvoraussetzung des Arbeitslosengeldes
ausschließe.

Neue Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt
Rechtsansicht der Volksanwaltschaft

In weiterer Folge wurde jedoch die Rechtsansicht der
Volksanwaltschaft durch die neuere Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes bestätigt. In einem Erkenntnis vom 16.
September 1997 sprach sich der Gerichtshof für ein differenziertes
und letztlich zweckorientiertes (teleologisches) Verständnis der in
diesem Zusammenhang maßgeblichen Rechtsvorschrift des § 12 Abs.3
lit.f AlVG 1977 aus; demnach schließt der Besuch eines Lehrganges,
der (theoretisch) auch neben einer Berufstätigkeit absolviert werden
kann, eher Fortbildungscharakter hat und schon aufgrund seiner
spezifischen Ausgestaltung primär für Berufstätige konzipiert ist,
einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nicht aus.

Behörden lenken ein

Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales schloß
sich letztendlich der Rechtsansicht der Volksanwaltschaft und des
Verwaltungsgerichtshofes an und verfügte, den Bescheid des
Arbeitsmarktservice Oberösterreich, mit dem Herrn Franz P. das
Arbeitslosengeld gesperrt worden war, zu beheben, und das
Arbeitslosengeld rückwirkend zuzuerkennen. Das Arbeitsmarktservice
Oberösterreich reagierte und zahlte Herrn Franz P. Arbeitslosengeld
in der Höhe von S 24.242,-- rückwirkend aus.

"Im abgelaufenen Prüfungszeitraum 1997 war die Volksanwaltschaft
wiederholt mit Fällen dieser Art konfrontiert. In diesem Zusammenhang
waren einerseits Vollzugsfehler in Form einer zu restriktiven
Auslegung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (§ 12 Abs.2 lit.
AlVG) festzustellen. Andererseits mußte aber auch die Wahrnehmung
gemacht werden, daß ein an sich gesetzeskonformer Vollzug in
bestimmten Fällen zu besonderen Härten für die betroffenen Menschen
führte und aus Sicht der Volksanwaltschaft arbeitsmarktpolitisch
unbefriedigende Ergebnisse zeitigte. Ich werde auf diese Problematik
im Rahmen des nächsten Tätigkeitsberichtes der Volksanwaltschaft an
den National- und Bundesrat hinweisen", resümiert Volksanwältin
Evelyn Messner.

Rückfragehinweis: Volksanwaltschaft

VA HR Mag. Evelyn Messner
Singerstraße 17
1015 Wien
Tel.: (01) 515 05/111

ORIGINALTEXT-SERVICE UNTER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS | VOA/OTS

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