• 09.06.2026, 09:00:36
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EQS-HV: Fabasoft AG: Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung

EQS-News: Fabasoft AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
   Hauptversammlung
   Fabasoft AG: Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung

   09.06.2026 / 09:00 CET/CEST
   Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch
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   EINBERUFUNG

   der

   ordentlichen Hauptversammlung

   der

   Fabasoft AG (FN 98699x)

   WKN 922985

   ISIN AT0000785407

   am

   Mittwoch, den 8. Juli 2026, 10:00 Uhr

   in den Räumlichkeiten

   voestalpine Stahlwelt, voestalpine-Straße 4, 4020 Linz

    

   Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsspezifische
   Differenzierung verzichtet. Sämtliche personenbezogenen Bezeichnungen
   gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

    

   Tagesordnung:

   1.  Bericht des Vorstandes und des Aufsichtsrates; Vorlage des
   festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichtes, des Corporate
   Governance Berichtes sowie des Konzernabschlusses und Konzernlageberichtes
   für das Geschäftsjahr vom 1. April 2025 bis zum 31. März 2026 (2025/2026)
   sowie des Vorschlages für die Gewinnverwendung.

   2.  Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss 2025/2026
   ausgewiesenen Bilanzgewinnes.

   3.  Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für
   das Geschäftsjahr 2025/2026.

   4.  Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates
   für das Geschäftsjahr 2025/2026.

   5. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht.

   6.  Beschlussfassung über die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder
   des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2026/2027.

   7.  Bericht des Vorstandes über den Erwerb und die Verwendung eigener
   Aktien gemäß § 65 Abs. 3 AktG.

   8.  Wahl in den Aufsichtsrat.

   9.  Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie (sofern
   gesetzlich erforderlich) des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts für das
   Geschäftsjahr 2026/2027. 

   10. Beschlussfassung

    a. über die Ermächtigung des Vorstandes zur Erhöhung des Grundkapitals
       gemäß § 169 AktG (genehmigtes Kapital) mit der Möglichkeit des
       Bezugsrechtsausschlusses und Änderung der Satzung in § 4 sowie die
       Ermächtigung des Aufsichtsrates, Änderungen der Satzung, die sich
       durch die Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital ergeben, zu
       beschließen, sowie
    b. im Fall einer wirksamen Beschlussfassung gemäß lit. a Widerruf des
       Beschlusses über das genehmigte Kapital aus der Hauptversammlung vom
       9. Juli 2025.

   11.  Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstandes zum Erwerb
   eigener Aktien gemäß § 65 Abs. 1 Z 4 AktG sowie Widerruf des
   diesbezüglichen Beschlusses der Hauptversammlung vom 9. Juli 2025.

   12.  Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstandes zum Erwerb
   eigener Aktien gemäß § 65 Abs. 1 Z 8 AktG sowie zur Einziehung von Aktien
   und die Ermächtigung des Aufsichtsrates zur Änderung der Satzung, die sich
   durch die Einziehung von Aktien ergeben sowie teilweiser Widerruf des
   diesbezüglichen Beschlusses der Hauptversammlung vom 9. Juli 2025.

   13. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstandes zur Verwendung
   und Veräußerung eigener Aktien auch auf andere Art und Weise als über die
   Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu jedem gesetzlichen Zweck,
   auch unter Ausschluss der allgemeinen Kaufmöglichkeit der Aktionäre
   (Bezugsrechtsausschluss) sowie Widerruf des diesbezüglichen Beschlusses
   der Hauptversammlung vom 9. Juli 2025.

    

   Unterlagen zur Hauptversammlung:

   Zur Vorbereitung auf die Hauptversammlung stehen den Aktionären spätestens
   ab 17. Juni 2026 folgende Unterlagen zur Verfügung:

     • Geschäftsbericht der Gesellschaft;
     • Jahresabschluss mit Lagebericht;
     • Corporate Governance Bericht;
     • Konzernabschluss mit Konzernlagebericht;
     • Gewinnverwendungsvorschlag;
     • Bericht des Aufsichtsrates gemäß § 96 AktG;
     • Bericht des Vorstandes gemäß § 65 Abs. 3 AktG;

   jeweils für das Geschäftsjahr 2025/2026,

     • die gemeinsamen Beschlussvorschläge des Vorstandes und des
       Aufsichtsrates zu den Tagesordnungspunkten 2, 3, 4, 5, 6, 10, 11, 12
       und 13 inkl. Vorschlag für die Gewinnverwendung, die
       Beschlussvorschläge des Aufsichtsrates zu den Tagesordnungspunkten 8
       und 9 sowie die Erklärung gemäß § 87 Abs. 2 AktG der zur Wahl in den
       Aufsichtsrat vorgeschlagenen Person betreffend ihrer fachlichen
       Qualifikation, ihrer beruflichen und vergleichbaren Funktionen, und
       dass keine Umstände vorliegen, die die Besorgnis einer Befangenheit
       begründen könnten;
     • Bericht des Vorstandes gemäß § 65 Abs. 1b AktG iVm §§ 153 Abs. 4 und
       170 Abs. 2 AktG;
     • Bericht des Vorstandes zu den Tagesordnungspunkten 10 und 12;
     • Vergütungsbericht für Vorstand und Aufsichtsrat;
     • Satzung;
     • weitere Veröffentlichungen der Gesellschaft im Zusammenhang mit dieser
       Hauptversammlung.

   Jeder Aktionär ist berechtigt, in den Geschäftsräumen am Sitz der
   Gesellschaft in der Honauerstraße 4, 4020 Linz, Österreich, während der
   Geschäftszeiten Einsicht in diese Unterlagen zu nehmen.

   Die angeführten Unterlagen, der vollständige Text dieser Einberufung sowie
   Formulare für die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht und alle
   weiteren Veröffentlichungen der Gesellschaft im Zusammenhang mit dieser
   Hauptversammlung sind spätestens ab 17. Juni 2026 auf der Website der
   Gesellschaft unter [3]www.fabasoft.com (Rubrik Investoren, Punkt
   Hauptversammlung) frei verfügbar.

    

   Teilnahme von Aktionären an der Hauptversammlung

   Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
   des Stimmrechtes und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der
   Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem
   Aktienbesitz am Nachweisstichtag, das ist der 28. Juni 2026, 24:00 Uhr
   UTC+2/MESZ (Ortszeit Linz).

   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem
   Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.

    

   Depotverwahrte Inhaberaktien

   Der Nachweis des Aktienbesitzes zu dem angegebenen Zeitpunkt erfolgt durch
   eine Bestätigung des Kreditinstitutes oder der Wertpapierfirma, bei dem
   oder bei der der Aktionär das Depot unterhält (Depotbestätigung),
   vorausgesetzt es handelt sich dabei um ein Kreditinstitut mit Sitz in
   einem Mitgliedstaat des EWR oder der OECD oder eine Wertpapierfirma mit
   Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR. Aktionäre, deren Depotführer die
   Voraussetzung nicht erfüllt, werden gebeten, sich mit der Gesellschaft in
   Verbindung zu setzen.

   Die Depotbestätigung muss nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 10a AktG)
   in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sein und folgende Angaben
   enthalten:

   1. Angaben über das ausstellende Kreditinstitut oder die ausstellende
   Wertpapierfirma: Name (Firma) und Anschrift;

   2. Angaben über den Aktionär: Name (Firma) und Anschrift, Geburtsdatum bei
   natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei
   juristischen Personen;

   3. Depotnummer, andernfalls eine sonstige Bezeichnung;

   4. Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien und ihre Bezeichnung oder
   ISIN;

   5. Ausdrückliche Angabe, dass sich die Bestätigung auf den Depotbestand am
   28. Juni 2026 um 24:00 Uhr UTC+2/MESZ (Ortszeit Linz) bezieht.

    

   Depotbestätigungen müssen spätestens am 3. Juli 2026, um 24:00 Uhr
   UTC+2/MESZ (Ortszeit Linz) ausschließlich auf einem der folgenden Wege bei
   der Gesellschaft einlangen:

   per E-Mail: [email protected] (Depotbestätigung als
   pdf-Anhang mit qualifizierter elektronischer Signatur gemäß § 4 Abs. 1
   SVG, unveränderbares Dokument)

   per Post/Kurier: Fabasoft AG, c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH, Köppel
   60, 8242 St. Lorenzen am Wechsel

   per SWIFT ISO 15022: GIBAATWGGMS – Message Type MT598 oder MT599; bitte
   unbedingt ISIN AT0000785407 im Text angeben.

   per SWIFT ISO 20022: ou=gms,o=gibaatwg,o=swift - seev.003.001.XX oder
   seev.004.001.XX in der Version, welche die mindest notwendigen Felder
   enthält. Eine detaillierte Beschreibung steht zum Download auf der
   Fabasoft Website unter www.fabasoft.com (Rubrik Investoren, Punkt
   Hauptversammlung) zur Verfügung.

    

   Die Übermittlung der Depotbestätigung an die Gesellschaft dient zugleich
   als Anmeldung des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung.

   Die Depotbestätigung kann vorab in Textform mittels Telefax (+43 (0) 1
   8900 500 50) sowie mittels E-Mail an
   [email protected] übermittelt werden. Das Original
   der Depotbestätigung ist jedoch zwingend mittels Post, Boten, E-Mail mit
   qualifizierter elektronischer Signatur oder mittels Übermittlung über das
   SWIFT-Kommunikationsnetzwerk nach Maßgabe der obenstehenden Ausführungen
   an die Gesellschaft zu übermitteln.

   Die Kreditinstitute und Wertpapierfirmen werden ersucht, die
   Depotbestätigungen nach Möglichkeit gesammelt (in Listenform) zu
   übermitteln.

   Die Aktionäre werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung bzw. durch
   Übermittlung einer Depotbestätigung nicht blockiert; Aktionäre können
   deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung bzw. Übermittlung
   einer Depotbestätigung weiterhin frei verfügen.

    

   Vertretung von Aktionären in der Hauptversammlung

   Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist,
   hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu
   bestellen. Der Vertreter nimmt im Namen des Aktionärs an der
   Hauptversammlung teil und hat dieselben Rechte wie der Aktionär, den er
   vertritt. Jede Vollmacht muss den Vertreter namentlich bezeichnen. Der
   Aktionär ist in der Anzahl der Personen, die er zu Vertretern bestellt,
   und in deren Auswahl nicht beschränkt, jedoch darf die Gesellschaft selbst
   oder ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates das Stimmrecht
   als Vertreter nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung
   zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat.

   Ein Aktionär kann seinem depotführenden Kreditinstitut oder seiner
   depotführenden Wertpapierfirma nach Absprache mit diesem oder dieser die
   Vollmacht erteilen. In diesem Fall genügt es, wenn das Kreditinstitut oder
   die Wertpapierfirma zusätzlich zur Depotbestätigung auf einem dafür
   zugelassenen Weg (siehe oben) gegenüber der Gesellschaft die Erklärung
   abgibt, dass ihm oder ihr Vollmacht erteilt worden ist; die Vollmacht
   selbst muss in diesem Fall nicht an die Gesellschaft übermittelt werden.

   Eine erteilte Vollmacht kann vom Aktionär widerrufen werden. Der Widerruf
   wird erst wirksam, wenn er der Gesellschaft zugegangen ist.

   Erklärungen über die Erteilung und den Widerruf von Vollmachten können der
   Gesellschaft ausschließlich auf einem der folgenden Wege bis spätestens 7.
   Juli 2026, 16:00 Uhr UTC+2/MESZ (Ortszeit Linz) in Textform übermittelt
   werden:

   per Telefax: +43 (0) 1 8900 500 50

   per E-Mail: [email protected] (Erklärung als
   pdf-Anhang, unveränderbares Dokument)

   per Post/Kurier: Fabasoft AG, c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH, Köppel
   60, 8242 St. Lorenzen am Wechsel

   per SWIFT ISO 15022: GIBAATWGGMS – Message Type MT598 oder MT599; bitte
   unbedingt ISIN AT0000785407 im Text angeben.

   per SWIFT ISO 20022: ou=gms,o=gibaatwg,o=swift - seev.003.001.XX oder
   seev.004.001.XX in der Version, welche die mindest notwendigen Felder
   enthält. Eine detaillierte Beschreibung steht zum Download auf der
   Fabasoft Website unter www.fabasoft.com (Rubrik Investoren, Punkt
   Hauptversammlung) zur Verfügung.

   Am Tag der Hauptversammlung ist die Übermittlung ausschließlich persönlich
   durch Vorlage bei Registrierung zur Hauptversammlung am Versammlungsort
   zulässig.

   Wir empfehlen, für die Erteilung oder den Widerruf einer Vollmacht das
   Formular zu verwenden, das im Internet unter [4]www.fabasoft.com (Rubrik
   Investoren, Punkt Hauptversammlung) zur Verfügung steht.

   Als besonderer Service steht Herr Mag. Ewald Oberhammer, Oberhammer
   Rechtsanwälte GmbH, Wien, als unabhängiger Stimmrechtsvertreter für die
   weisungsgebundene Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung zur
   Verfügung. Bei Interesse besteht die Möglichkeit einer direkten
   Kontaktaufnahme unter:

   per Post/Boten an: Fabasoft AG, c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH, Köppel
   60, 8242 St. Lorenzen am Wechsel

   per Telefax: +43 (0) 1 8900 500 50

   per E-Mail: [email protected]

    

   Die Zusendungen ergehen an die HV-Veranstaltungsservice GmbH, welche
   treuhändig die Abwicklung für Mag. Oberhammer übernimmt.

   Der Stimmrechtsvertreter wird bei der Hauptversammlung anwesend und über
   die E-Mail-Adresse auch während der Hauptversammlung erreichbar sein.
   Bitte beachten Sie unbedingt, dass diese E-Mail-Adresse
   ([email protected]) ausschließlich der
   Erreichbarkeit von Herrn Mag. Oberhammer auch während der Hauptversammlung
   dient.

   Die Kosten für die Stimmrechtsvertretung werden von der Fabasoft AG
   getragen. Sämtliche übrigen Kosten, insbesondere die eigenen Bankspesen
   für die Depotbestätigung oder Portokosten, hat der Aktionär zu tragen.

    

   Rechte der Aktionäre im Zusammenhang mit der Hauptversammlung

   Aktionäre, die einzeln oder zusammen seit mindestens 3 Monaten Anteile in
   Höhe von mindestens 5 % des Grundkapitals halten, können bis spätestens
   17. Juni 2026 (einlangend) schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte
   auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht
   werden. Für jeden solchen Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag
   samt Begründung vorgelegt werden.

   Aktionäre, die einzeln oder zusammen mindestens 1 % des Grundkapitals
   halten, können bis spätestens 29. Juni 2026 zu jedem Punkt der
   Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln,
   wobei eine Begründung anzuschließen ist, und verlangen, dass diese
   Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre und der
   Begründung auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht
   werden. Für die Wahl in den Aufsichtsrat (Tagesordnungspunkt 8) ist
   Folgendes zu beachten: Bei einem Vorschlag zur Wahl eines
   Aufsichtsratsmitgliedes tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung
   der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs. 2 AktG. Bei der Wahl von
   Aufsichtsratsmitgliedern hat die Hauptversammlung die Kriterien des § 87
   Abs. 2 a AktG zu beachten; insbesondere die fachliche und persönliche
   Qualifikation der Mitglieder, die fachlich ausgewogene Zusammensetzung des
   Aufsichtsrates, Aspekte der Diversität und der Internationalität sowie der
   beruflichen Zuverlässigkeit.

   Weitergehende Informationen über diese Rechte, insbesondere wie Anträge an
   die Gesellschaft übermittelt werden können und wie der Nachweis des
   jeweils erforderlichen Aktienbesitzes zu erbringen ist, sind ab sofort im
   Internet unter [5]www.fabasoft.com (Rubrik Investoren, Punkt
   Hauptversammlung) zugänglich.

   Zu jedem Tagesordnungspunkt kann jeder Aktionär auch noch in der
   Hauptversammlung Anträge stellen, die keiner vorherigen Bekanntmachung
   bedürfen. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der
   Teilnahmeberechtigung. Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines
   Aufsichtsratsmitgliedes setzt zwingend die Übermittlung eines
   Beschlussvorschlages gemäß § 110 AktG samt einer Erklärung gemäß § 87 Abs.
   2 AktG (siehe oben) voraus.

   Jedem Aktionär ist gemäß § 118 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung
   Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur
   sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die
   Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
   geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
   Unternehmen und auf die Lage des Konzerns sowie der in dem
   Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den
   Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.

   Die Auskunft darf verweigert werden, soweit

   (i) sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem
   Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil
   zuzufügen; oder

   (ii) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre; oder

   (iii) sie auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der
   Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens 7 Tage vor
   Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war.

    

   Wahl in den Aufsichtsrat:

   Zum Tagesordnungspunkt 8 („Wahl in den Aufsichtsrat“) macht die
   Gesellschaft folgende Angaben: Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 8 der
   Satzung aus mindestens drei und höchstens sechs von der Hauptversammlung
   gewählten Mitgliedern zusammen. Der Aufsichtsrat besteht gegenwärtig aus
   vier von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern. Mit Frau FH-Prof.
   Univ.-Doz. DI Dr. Ingrid Schaumüller-Bichl und Frau Mag. Michaela
   Schwinghammer-Hausleithner sind zwei Frauen im Aufsichtsrat der Fabasoft
   AG vertreten. Es besteht somit eine 50%ige Frauenquote im Aufsichtsrat der
   Fabasoft AG.

    

   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

   Gemäß § 120 Abs. 2 Z 1 BörseG 2018 gibt die Fabasoft AG bekannt, dass die
   Gesellschaft 11.000.000 auf Inhaber lautende Stückaktien ausgegeben hat
   und jede Stückaktie eine Stimme gewährt. Aufgrund der Ermächtigung der
   ordentlichen Hauptversammlung vom 9. Juli 2025 und mit Zustimmung des
   Aufsichtsrates, wurden im Zeitraum vom 25. September 2025 bis
   einschließlich 26. November 2025 127.222 Aktien, im Zeitraum vom 15.
   Dezember 2025 bis einschließlich 19. Januar 2026 61.843 Aktien, sowie im
   Zeitraum 22. April 2026 bis einschließlich 29.05.2026 56.106 Aktien im
   Rahmen der ordnungsgemäß bekannt gemachten Aktienrückkaufprogramme von der
   Gesellschaft erworben. Die Gesellschaft hält daher zum Stichtag 31.05.2026
   insgesamt 468.798 eigene Aktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt
   zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung daher 10.531.202.

    

   Verarbeitung von personenbezogenen Daten

   Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Vorbereitung sowie im
   Rahmen der Hauptversammlung erfolgt auf Grundlage der Europäischen
   Datenschutzgrundverordnung (Art 6 Abs. 1 lit c) sowie auf Grundlage des
   österreichischen Datenschutzgesetzes. Die Fabasoft AG ist rechtlich
   verpflichtet, die Hauptversammlung durchzuführen sowie Aktionäre in
   Übereinstimmung mit aktienrechtlichen Bestimmungen die Teilnahme an und
   die Ausübung ihrer Aktionärsrechte in der Hauptversammlung zu ermöglichen.
   Um diese Pflichten erfüllen zu können, ist die Verarbeitung der unten
   angeführten Kategorien personenbezogener Daten von Aktionären und
   Bevollmächtigten unerlässlich.

   Die Fabasoft AG verarbeitet insbesondere die personenbezogenen Daten, die
   gemäß § 10a Abs. 2 AktG notwendig sind, um den Aktionären die Ausübung
   ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Hierzu
   gehören: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer der Stimmkarte sowie
   gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des Bevollmächtigten. Darüber hinaus
   wird die Nummer des Wertpapierdepots, die Anzahl der Aktien und ihre
   Bezeichnung erfasst. Dies ist für die Ausstellung der Stimmkarte
   erforderlich. Bei der Eingangskontrolle findet eine Identitätsfeststellung
   statt. Hierfür wird beispielweise die Reisepassnummer etc. erfasst.

   Anwesende Aktionäre bzw. deren Vertreter, die Vorstands- und
   Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen Personen mit einem
   gesetzlichen Teilnahmerecht an der Hauptversammlung können im Rahmen ihres
   gesetzlichen Teilnahmerechtes in das gesetzlich vorgeschriebene
   Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die
   darin angeführten personenbezogenen Daten (z.B. Name, Wohnort,
   Beteiligungsverhältnis etc.) einsehen. Die Fabasoft AG ist gesetzlich
   verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere auch das
   Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch
   einzureichen (§ 120 AktG).

   Die personenbezogenen Daten werden (nach Beendigung der Hauptversammlung)
   gelöscht, soweit diese nicht mehr zur Erfüllung des Zweckes der
   Verarbeitung erforderlich sind und keine gesetzliche
   Aufbewahrungspflichten oder die Verteidigung oder Geltendmachung von
   Rechtsansprüchen einer Löschung entgegenstehen.

   Die Fabasoft AG ist die für die Verarbeitung verantwortliche Stelle. Die
   Fabasoft AG bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung
   externer Dienstleistungsunternehmen wie etwa Notaren, Rechtsanwälten und
   Banken. Diese erhalten von der Fabasoft AG nur solche personenbezogenen
   Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich
   sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Fabasoft
   AG. Soweit rechtlich notwendig, hat die Fabasoft AG mit diesen
   Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche Vereinbarung
   abgeschlossen.

   Fabasoft verfügt über ein mit datenschutzrechtlichen Themen betrautes
   Datensicherheits-Team (Privacy Team). Die Kontaktdaten dieses Privacy
   Teams sind auf www.fabasoft.com/privacy aktuell gehalten. Das Privacy-Team
   kann über [email protected] kontaktiert werden.

   Zur umfangreichen Aufklärung über die Erhebung der personenbezogenen Daten
   im Zuge der Hauptversammlung wird auf die „Datenschutzerklärung für
   Teilnehmer der Fabasoft Hauptversammlung“ verwiesen. Diese ist in der
   aktuellen Fassung auf der Fabasoft Website unter [6]www.fabasoft.com
   (Rubrik Investoren, Punkt Hauptversammlung) abrufbar und wird gemeinsam
   mit der allgemeinen Datenschutzerklärung von Fabasoft während der
   Hauptversammlung zur freien Entnahme aufgelegt.

    

   Tonaufzeichnungen

   Die Hauptversammlung wird zu Protokollierungszwecken von der Gesellschaft
   in Ton aufgezeichnet. Diese Tonaufnahme wird binnen eines Monats nach
   Eintragung des Protokolls im Firmenbuch vernichtet.

   Jede Art der Ton- und/oder Bildaufzeichnung durch Aktionäre, Vertreter
   oder Gäste während der Hauptversammlung ist untersagt.

    

   Zutritt zur Hauptversammlung

   Um den reibungslosen Ablauf der Eingangskontrolle zu ermöglichen, werden
   die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der Hauptversammlung
   einzufinden. Die Ausgabe der Stimmkarten erfolgt ab 9:00 Uhr.

   Die Aktionäre bzw. ihre Vertreter werden darauf hingewiesen, dass zur
   Überprüfung der Identität am Eingang zur Hauptversammlung ein amtlicher
   Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis) vorzulegen
   ist.

   Die Hauptversammlung samt Berichten werden in deutscher Sprache
   abgehalten. Ausschließlich für fremdsprachige Aktionäre besteht die
   Möglichkeit, einen Dolmetscher, unter entsprechend rechtzeitiger
   Vorankündigung 10 Tage vor Hauptversammlung, auf eigene Kosten als
   Begleitperson mitzunehmen.

    

    

   Linz, im Juni 2026        Der Vorstand

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   09.06.2026 CET/CEST
   Originalinhalt anzeigen: [7]EQS News

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   Sprache:     Deutsch
   Unternehmen: Fabasoft AG
                Honauerstraße 4
                4020 Linz
                Österreich
   Telefon:     +43 732-606162-0
   Fax:         +43 732-606162-609
   E-Mail:      [email protected]
   Internet:    www.fabasoft.com
   ISIN:        AT0000785407
   WKN:         922985

   Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin,
   Stuttgart, München, Hamburg, Düsseldorf

    
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   2341698  09.06.2026 CET/CEST

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   6. https://eqs-cockpit.com/cgi-bin/fncls.ssp?fn=redirect&url=abb377a2c9356e0cbe29e63a93795d4a&application_id=2341698&site_id=apa_ots_austria~~~18b544d0-9c71-4160-bd95-cc8b9aff9fbf&application_name=news
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