• 18.06.2013, 15:47:52
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  • OTS0252 OTW0252

Karlheinz Töchterle: Novelle des Universitätsgesetzes bringt Stärkung der Universitätsautonomie

UG-Novelle passiert Wissenschaftsausschuss - gesetzlicher Rahmen für die Möglichkeit von Universitäts-Fusionen und das Errichten von Medizinischen Fakultäten

Utl.: UG-Novelle passiert Wissenschaftsausschuss - gesetzlicher
Rahmen für die Möglichkeit von Universitäts-Fusionen und das
Errichten von Medizinischen Fakultäten =

Wien (OTS) - Im Mittelpunkt des heutigen Wissenschaftsausschusses
stand die Novelle des Universitätsgesetzes (UG 2002), mit der die
Rahmenbedingungen für eine zukünftige Vereinigung von zwei oder
mehreren Universitäten geschaffen werden und das Errichten von
Medizinischen Fakultäten ermöglicht wird. Wissenschafts- und
Forschungsminister Dr. Karlheinz Töchterle bekräftigte in diesem
Zusammenhang das Nutzen von Synergien, die Schärfung von Profilen und
die Erhöhung der internationalen Sichtbarkeit sowie
Wettbewerbsfähigkeit. Mit der Novelle wird den Universitäten auch ein
Initiativrecht zur Vereinigung eingeräumt. "Eine Fusion kann nur
erfolgreich sein, wenn es alle Beteiligten wollen", ist Töchterle
überzeugt.

Mit der vorliegenden Novelle wird die Möglichkeit zur Initiative der
Universitäten geschaffen - "das bedeutet auch eine Stärkung der
Universitätsautonomie", so Töchterle. International gesehen ist die
Vereinigung von Universitäten in mehreren Ländern aktuell,
beispielsweise in Dänemark, Frankreich und Deutschland.

Zu den Eckpunkten der Novelle des Universitätsgesetzes:
1. Initiativrecht durch beteiligte Universitäten oder den
Bundesminister: Der Gesetzgeber kann Universitäten errichten und
auflassen oder vereinigen. Weiters können künftig Universitäten die
Initiative zu einem Vereinigungsprozess starten.
2. Der Gesetzesentwurf regelt in weiterer Folge mehrere Aspekte, die
von Universitäten bei einer Initiative zu einer Vereinigung geregelt
werden müssen (zB Zeitpunkt der Vereinigung, Ablauf, Übergangsfristen
für Organe und Gremien).
3. Weiters werden im Rahmen der Rechtsnachfolge besonders zu
berücksichtigende Fragen angesprochen: z.B. Mietrecht, Personal,
Studienrecht.
4. Medizinische Fakultäten: Das Errichten von medizinischen
Fakultäten wird ermöglicht. Außerdem wird die Grundlage für das
Einsetzen von qualifiziertem Landespersonal (Ärzten) für die
Besorgung der Aufgaben von Lehre und Forschung von Medizinischen
Universitäten geschaffen.

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