• 21.02.2013, 14:29:42
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  • OTS0246 OTW0246

Justizausschuss beschließt Zahlungsverzugsgesetz

Weiteres Thema. Änderungsbedarf beim "Mafia-Paragraphen" 278a StGB

Utl.: Weiteres Thema. Änderungsbedarf beim "Mafia-Paragraphen" 278a
StGB =

Wien (PK) - Auswirkungen auf den Zahlungsverkehr und insbesondere auf
die Rechtzeitigkeit von terminlich fixierten Einzahlungen hat ein
Zahlungsverzugsgesetz, das der Justizausschuss in seiner heutigen
Sitzung mit S-V-F-G-Mehrheit verabschiedete. Grundsätzlich müssen als
Folge der neuen Bestimmungen nun Zahlungen bereits am Fälligkeitstag
auf dem Konto des Gläubigers eingegangen sein. Bei Verbrauchern sieht
das Gesetz allerdings eine Ausnahme vor. Für die Rechtzeitigkeit
ihrer Zahlung reicht wie bisher die Überweisung am Fälligkeitstag
aus. Weiterer Schwerpunkt der Ausschusssitzung war § 278a StGB.
Justizministerin Karl sprach sich für eine Präzisierung dieser in der
Öffentlichkeit als "Mafia-Paragraph" diskutierten Bestimmung auf den
Kernbereich der organisierten Kriminalität aus, will vor konkreten
legislativen Schritten aber noch eine entsprechende OLG-Entscheidung
abwarten.

Zahlungsverzugsgesetz: Für KonsumentInnen ändert sich nichts

Das mit den Stimmen von SPÖ, ÖVP, FPÖ und Grünen beschlossene
Zahlungsverzugsgesetz (2111 d.B.), das die Richtlinie der EU zur
Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in die
österreichische Rechtsordnung umsetzt und auch Änderungen im
Mietrechtsgesetz und im Konsumentenschutzgesetz mit einschließt,
enthält in seinem Kern Bestimmungen, deren praktische Auswirkungen
vor allem terminlich fixierte Zahlungen betreffen. Demnach muss
grundsätzlich eine Zahlung bereits am Fälligkeitstag auf dem
Gläubigerkonto eingelangt sein, sodass für die Rechtzeitigkeit eine
Überweisung an diesem Tag nicht ausreicht. Das Gesetz bringt nun
allerdings eine Ausnahmeregelung für Verbraucher, die es ermöglicht,
wie bisher Zahlungen am Fälligkeitstag termingerecht zu überweisen.
Für Mieten wiederum wird der Fälligkeitstag ausdrücklich auf den
Fünften des Monats festgelegt. Die entsprechenden Klarstellungen
waren Teil eines S-V-Abänderungsantrages und (hinsichtlich des
Wohnungsrechts) eines Antrags nach § 27 GOG und wurden ebenfalls mit
S-V-F-G-Mehrheit angenommen.

Justizministerin Beatrix Karl betonte, für Verbraucher ändere sich
durch das Gesetz nichts. Die Bestimmungen gelten für Rechtsgeschäfte
zwischen Unternehmern und machen im Wesentlichen aus der Holschuld
des ABGB nun eine Bringschuld, stellte sie klar.

Zustimmend äußerten sich auch die Abgeordneten Peter Fichtenbauer (F)
und Johannes Jarolim (S). Der Justizsprecher der SPÖ begrüßte
insbesondere, dass die Konsumenten und die Bereiche Wohnungseigentum
und Wohnungsgemeinnützigkeitsgestz ausgenommen bleiben.

Noch offene Fragen ortete hingegen Abgeordneter Herbert Scheibner
(B), der deshalb die Ablehnung seitens seiner Fraktion ankündigte. So
sei nicht garantiert, dass das Geld tatsächlich am Tag nach der
Einzahlung beim Gläubiger einlangt, gab er zu bedenken.

"Mafia-Paragraph": Karl für Reduzierung auf Kernbereich

Der umstrittene Paragraph 278a StGB, dessen Anwendung im sogenannten
"Tierschützer-Prozess" für kontroverse Debatten sorgte, soll nun
geändert werden, wobei vor allem eine Präzisierung auf den
Kernbereich der organisierten Kriminalität im Raum steht. Nachdem
sich eine Studie der Universität Wien gegen die ersatzlose Streichung
der in den Medien als "Mafia-Paragraph" kolportierten Bestimmung des
Strafgesetzbuches und für eine Reduzierung des Tatbestandes
ausgesprochen hatte, plädierte Justizministerin Beatrix Karl für eine
Beschränkung des § 278a StGB auf jene Formen der organisierten
Kriminalität, die auf Gewinnerzielung gerichtet sind. Die
Ressortleiterin meinte, es gehe vor allem darum, klare, präzise
Regelungen zu finden, um den Anwendungsbereich auf seinen Kernbereich
zu konzentrieren und damit mafia-ähnliche Organisationen aufzudecken
und zu bekämpfen.

Abgeordneter Johannes Jarolim (S) stellte in Anspielung an den
"Tierschützer-Prozess" fest, so dürfe und könne es nicht weiter
gehen. Unbestimmte Begriffe des Paragraphen sollten als verzichtbar
erklärt werden, auch sollte das Gesetz auf Bereicherungsabsicht sowie
auf Verbrechen und nicht wie bisher auf Vergehen abstellen.

Für die Grünen begrüßte Abgeordneter Albert Steinhauser die
Evaluierungsstudie und trat ebenfalls für eine Streichung der
unbestimmten Begriffe aus dem Gesetz ein. Er drückte zudem seine
Hoffnung aus, dass es noch in dieser Legislaturperiode zu den
geplanten Änderungen komme, und verwies in diesem Zusammenhang auch
auf den entsprechenden Antrag seiner Fraktion. Für eine
zielgerichtete und schlanke Formulierung trat auch Abgeordneter Peter
Fichtenbauer (F) ein, der allerdings dazu aufrief, bei den Änderungen
die Hauptintention des Gesetzes nicht aus den Augen zu verlieren.

Abgeordneter Gerald Grosz (B) begrüßte die Evaluierungsstudie
ausdrücklich, meinte aber, nicht der Paragraph, sondern die
überschießende Anwendung durch den Staatsanwalt im Tierschützer-
Prozess sei das wirkliche Problem. Er appellierte an die
Justizministerin, auch im Wege ihres Weisungsrechtes dafür Sorge zu
tragen, dass es in Zukunft nicht mehr zu derart willkürlichen
Anwendungen von Gesetzen durch die Staatsanwälte kommt. Er erwartete
sich von Karl vor allem eine an die Anklagebehörden gerichtete
Präzisierung des § 278a.

Neben der vom Forschungszentrum für Polizei- und Justizwissenschaften
an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien
erstellten Studie (III-348 d.B.) lag dem Ausschuss auch ein Antrag
der Grünen (17/A) zur Beratung vor, in dem Abgeordneter Albert
Steinhauser eine präzisierende Klarstellung des Tatbestandes in §
278a StGB in dem Sinn verlangt, dass eine Bezugnahme auf
Gewinnabsicht eingefügt und der Verweis auf "erheblichen Einfluss auf
Politik und Wirtschaft" gestrichen wird.

Der Bericht wurde bei der Abstimmung einstimmig zur Kenntnis
genommen, hinsichtlich des G-Antrags entschied der Ausschuss
einhellig auf Vertagung.

Seitens der Freiheitlichen äußerte Abgeordneter Peter Fichtenbauer in
einem Entschließungsantrag (1834/A(E)) die Sorge, dass es mit dem
Argument der Terrorismusbekämpfung immer häufiger zu Einschränkungen
von Grund- und Freiheitsrechten komme. Seine Aufforderung an die
Justizministerin, sämtliche Gesetzesbestimmungen und Maßnahmen, die
geeignet sind, die Bürgerrechte zu beschneiden, einer Evaluierung
zuzuführen, wurde unter Hinweis auf noch abzuwartende
höchstgerichtliche Entscheidungen mit S-V-Mehrheit vertagt.

Grüne wollen abtreibungswillige Frauen gegen Druck schützen

"Unangemessener" Druck auf abtreibungswillige Frauen sowie auf
Beschäftigte in Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche
durchführen, sollte unter Strafe gestellt werden, lautete die
Forderung eines Antrags der Grünen (784/A), der vom Ausschuss mit den
Stimmen der Regierungsparteien vertagt wurde. Abgeordnete Judith
Schwentner sprach sich in ihrer Initiative vor allem für die
Einfügung einer strafgesetzlichen Bestimmung aus, die beharrliches
und nachdrückliches Ansprechen, aber auch die Sperre des Zugangs zu
Abtreibungskliniken sowie das Überreichen von Gegenständen
sanktioniert.

In der Debatte führte Abgeordneter Gerald Grosz (B) ins Treffen, der
allgemeine Nötigungsparagraph reiche aus, und wandte sich gegen eine
Anlassgesetzgebung.

Justizministerin Karl zeigte Verständnis für das Anliegen der Grünen,
verwies aber ebenfalls auf bestehende Schutzmechanismen im
Strafrecht.

Homo-Paare: Karl gegen Ehe, Adoption nur bei Stiefkindern

Im Rahmen einer Aktuellen Aussprache bekannte sich die
Justizministerin zur Umsetzung der Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte, die Adoption von Stiefkindern für
gleichgeschlechtliche Paare zu öffnen und diesen die Möglichkeit
einzuräumen, leibliche Kinder eines der beiden Partner aus einer
heterosexuellen Beziehung zu adoptieren. Ein generelles
Adoptionsrecht für gleichgeschlechtliche Paare lehnte sie aber ebenso
ab wie die "Homo-Ehe".

Die Ministerin betonte auf Fragen der Abgeordneten Albert Steinhauser
(G) und Gerald Grosz (B), der Gerichtshof fordere nicht die
Gleichstellung von homosexuellen Lebensgemeinschaften mit der Ehe.
Eine Unterscheidung zwischen Fremdkind- und Stiefkind-Adoption sei
durchaus legitim, zumal ja leibliche Kinder schon eine Beziehung zu
einem der beiden Partner hätten. Für gerechtfertigt hielt es Karl
auch, angesichts der großen Nachfrage nach Adoptionen verheirateten
Paaren dabei den Vorzug zu geben. Was homosexuelle
Lebensgemeinschaften betrifft, gab Karl zu bedenken, diese hätten
jetzt schon die Möglichkeit einer Eingetragenen Partnerschaft, auch
stehe es ihnen frei, in einer bloßen Lebensgemeinschaft verschiedene
Rechte und Pflichten vertraglich zu vereinbaren.(Schluss) hof

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