- 06.02.2013, 11:49:42
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Mitterlehner: Neues Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz verbessert Kinderschutz in Österreich
Einigung mit Bundesländern über neues Gesetz - Vier-Augen-Prinzip in der Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung kommt - Bund unterstützt Finanzierung der Mehrkosten
Utl.: Einigung mit Bundesländern über neues Gesetz -
Vier-Augen-Prinzip in der Gefährdungsabklärung und
Hilfeplanung kommt - Bund unterstützt Finanzierung der
Mehrkosten =
Wien (OTS/BMWFJ) - Familienminister Reinhold Mitterlehner hat sich
mit den Bundesländern auf ein neues und modernes Bundes-Kinder- und
Jugendhilfegesetz geeinigt. "Nach fast fünf Jahren ist uns jetzt der
Durchbruch gelungen und haben auch die ausstehenden drei Länder
Oberösterreich, Steiermark und Burgenland grünes Licht für die Reform
gegeben", betont Mitterlehner. "Wir setzen damit einen wichtigen
Schritt für einen besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen. Mit
dem neuen Gesetz können Fälle von Gewalt, Missbrauch und
Vernachlässigung besser bewältigt und weitere Eskalationen besser
verhindert werden. Vor allem das neue Vier-Augen-Prinzip in der
Gefährdungs- und Hilfeplanung ist ein wesentlicher Fortschritt", so
Mitterlehner.
"Auf Basis des neuen Gesetzes können die Länder wesentliche
qualitative Verbesserungen in der Jugendwohlfahrt umsetzen",
erläutert Mitterlehner. Der entsprechende Gesetzestext soll schon am
19. Februar 2013 in den Ministerrat eingebracht werden.
Kompetenzrechtlich ist der Bund in Angelegenheiten der
Jugendwohlfahrt nur für die Grundsatzgesetzgebung zuständig, die
Länder für Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung. Laut
Gesetzesentwurf beteiligt sich der Bund 2013 und 2014 mit jeweils 3,9
Millionen Euro (insgesamt 7,8 Millionen Euro) an den Mehrkosten der
Länder, die insbesondere durch die Einführung des Vier-Augen-Prinzips
entstehen. In den Folgejahren finden diese Mehraufwendungen in der
Höhe der Zweckzuschüsse (also mit 3,9 Millionen Euro jährlich) in der
nächsten Finanzausgleichsperiode Berücksichtigung.
Neues Vier-Augen-Prinzip bei Gefährdungsabklärung und
Hilfeplanung
Künftig müssen die Bundesländer erstmals ein Vier-Augen-Prinzip in
der Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung verankern, um so die
Entscheidungen der Jugendwohlfahrt in komplexen, unübersichtlichen
oder zweifelhaften Fallkonstruktionen zu verbessern. In der Praxis
soll das Vier-Augen-Prinzip immer dann zur Anwendung kommen, wenn
dies im Hinblick auf den Kinderschutz erforderlich ist. Gerade in
sehr komplexen Fällen, also wenn es zum Beispiel widersprüchliche
Aussagen innerhalb der Familie gibt, ist die Beurteilung durch zwei
Fachkräfte unerlässlich. Wenn jedoch die Sachlage offensichtlich ist,
genügt die Beurteilung durch eine Fachkraft. Wenn etwa Säuglinge oder
Kleinkinder ohne Betreuungsperson im Haushalt allein gelassen werden,
liegt eine eindeutige Kindeswohlgefährdung vor: Zwei Fachkräfte
können und werden hier keine zielgenauere Einschätzung treffen können
als eine Fachkraft.
Das neue Vier-Augen-Prinzip gilt auch in der Hilfeplanung - also wenn
es um die konkrete Betreuung des Kindes nach der Gefährdungsabklärung
geht. Durch das Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte soll eine
bestmögliche Unterstützung für die betroffenen Familien gewährleistet
sein. Die Abklärung und Hilfeplanung muss in einer strukturierten
Vorgangsweise ablaufen, die in den Ländern etwa durch
Qualitätshandbücher, Checklisten, Dienstanweisungen festgelegt ist.
Unabhängig von den neuen bundesweit gültigen Standards können die
Bundesländer in ihren Ausführungsgesetzen selbst festlegen, auf allen
Ebenen ein obligatorisches Vier-Augen-Prinzip zu verankern.
Neue Impulse für einheitliche Standards
Das neue Gesetz setzt auch Impulse für einheitliche Standards
hinsichtlich der Bewilligung privater Träger und sozialpädagogischer
Einrichtungen für die Betreuung von Kindern sowie für die
Eignungsbeurteilung von Pflegeeltern und Adoptivwerbern.
Beispielsweise braucht eine sozialpädagogische Einrichtung ein
fachlich fundiertes pädagogisches Konzept, eine erforderliche Anzahl
an ausgebildeten Fachleuten, ausreichend Hilfskräfte und geeignete
Räumlichkeiten. Die genaue Ausgestaltung obliegt den Ländern in ihren
Ausführungsgesetzen.
Verbesserungen bei Datenschutz, Auskunftsrecht und
Verschwiegenheitspflicht
Im Gesetzesentwurf ist erstmals genau definiert, welche
personenbezogenen Daten erfasst und an andere Kinder- und
Jugendhilfeträger, Gerichte, Behörden und Kooperationspartner unter
Berücksichtigung des Kinderschutzes weitergegeben werden dürfen.
Dasselbe gilt für die Voraussetzungen für Auskünfte an betroffene
Kinder, Jugendliche und Familien. Konkret geht es hier um Daten aus
dem Privatleben der betreuten Familien (erzieherisches Fehlverhalten,
Gewalt in der Familie, Krankheiten, Beziehungsprobleme, Schulprobleme
usw.). Bislang hat es keine bundesgesetzliche Regelung über die
Verwendung und Weitergabe dieser Daten an andere Institutionen sowie
zu den Auskunftsrechten der Betroffenen gegeben. In der Praxis wurde
im Einzelfall entschieden, wodurch große Unterschiede entstanden
sind. Daher bringt die Reform neben einem besseren Kinderschutz mehr
Rechtssicherheit für Familien und Kooperationspartner.
Grundsätzlich sichert die Jugendwohlfahrt den Familien
Verschwiegenheit über ihr Privatleben zu. Umfang, Anlass und
Empfänger der Weitergabe von Daten können eingeschätzt werden. Es
besteht ein Rechtsanspruch auf Auskunft über gesammelte Daten. Für
die Institutionen selbst ist besonders wichtig, dass die Weitergabe
von Daten rechtlich abgesichert ist. Der Austausch von Informationen
für den Kinderschutz wird verbessert.
Weitere Professionalisierung der Fachkräfte, Mehr Transparenz
durch bessere Datenlage
Im Gesetz sind die notwendigen Qualifikationen und Eignungen für eine
Tätigkeit in der Jugendwohlfahrt detaillierter als bisher
festgehalten. Fachleute sind insbesondere solche aus den Bereichen
Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Psychologie und Psychotherapie. Ihnen
ist eine regelmäßig berufsbegleitende Fort- und Weiterbildung sowie
Supervision (Beratung) anzubieten. Gleichzeitig müssen die Leistungen
nach fachlichen Standards erbracht werden, die im Detail von den
Ländern in ihren Ausführungsgesetzen festgelegt werden müssen.
Die Reform schafft zudem erstmals eine gesetzliche Grundlage für
ausführlichere bundesweite Jugendwohlfahrts-Statistiken, um mehr
Transparenz zu schaffen. Darin erfasst ist auch die Zahl jener
Personen, die soziale Dienste und Unterstützung in Erziehung erhalten
sowie Kinder und Jugendliche in sozialpädagogischen Einrichtungen.
Weiters die Anzahl der Gefährdungsabklärungen, die Anzahl der
Adoptionen oder auch die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen
Jugendwohlfahrt.
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