- 27.11.2012, 09:23:18
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Bericht: Verwaltungsgerichtshof konnte Aktenrückstau weiter abbauen
Sowohl VwGH als auch VfGH begrüßen neuen Verwaltungsgerichte
Utl.: Sowohl VwGH als auch VfGH begrüßen neuen Verwaltungsgerichte =
Wien (PK) - Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) konnte im vergangenen
Jahr den Aktenrückstau weiter abbauen. Zwar waren zum Jahresende 2011
immer noch rund 6.600 Fälle offen, die Zahl der erledigten
Rechtssachen lag aber bereits das dritte Jahr in Folge deutlich über
dem Neuanfall. Das geht aus dem aktuellen Tätigkeitsbericht des VwGH
hervor, der von Bundeskanzler Werner Faymann gemeinsam mit dem
Tätigkeitsbericht des Verfassungsgerichtshofs 2011 dem Nationalrat
vorgelegt wurde (III-366 d.B.). Allerdings rechnet der
Verwaltungsgerichtshof damit, dass sich der jährliche Aktenanfall
durch die Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit ab 2014 wieder
verdoppeln wird, er drängt daher auf entsprechende personelle und
finanzielle Vorkehrungen.
Die im Mai vom Parlament beschlossene Einführung von elf
Verwaltungsgerichten erster Instanz wird vom Verwaltungsgerichtshof
dennoch ausdrücklich begrüßt. Er spricht sogar von einem Schritt mit
"epochaler Bedeutung". Auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH) äußert
sich dazu positiv.
Verwaltungsgerichtshof hob 2011 1.673 Bescheide auf
Insgesamt sind im Jahr 2011 beim Verwaltungsgerichtshof 4.599
Beschwerden eingelangt. Das sind um 249 Rechtssachen bzw. 5,14 %
weniger als im Jahr 2010. Im gleichen Zeitraum wurden 6.249 Fälle
erledigt. Da verstärkt Rückstände aufgearbeitet wurden, lag die
durchschnittliche Erledigungsdauer der mit Sachentscheidung
abgeschlossenen Fälle mit 23 Monaten etwas über dem langjährigen
Mittel.
In 1.673 Fällen hob der VwGH 2011 den angefochtenen Bescheid auf.
Damit gab er, gemessen an den insgesamt 6.249 Beschwerden und
sonstigen Anträgen, in rund 27 % der Fälle dem Beschwerdeführer
statt. Grund dafür waren in erster Linie inhaltliche Einwände gegen
einen Bescheid (1.101), in den anderen Fällen wurden
Verfahrensvorschriften verletzt (459) bzw. Entscheidungen von einer
unzuständigen Behörde getroffen (113). In 2.216 Fällen wurden die
Beschwerden hingegen als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der
weiteren Beschwerden wurde entweder abgelehnt oder das Verfahren
wegen fehlender Prozessvoraussetzungen eingestellt.
Inhaltlich gesehen betrafen die mit Abstand meisten Beschwerden
wieder das Sicherheitswesen (2.287). Aber auch Abgabenbescheide sowie
Entscheidungen der Sozialversicherung wurden verhältnismäßig oft beim
VwGH bekämpft. In vier Fällen machte der Verwaltungsgerichtshof ein
Normenprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof anhängig. In
weiteren vier Fällen entschied er sich für eine Vorlage des Falls
beim Europäischen Gerichtshof (EuGH). Konkret betraf das Fragen
betreffend die Rechte und Pflichten von BahnkundInnen, die Bewerbung
von Casinos mit Standort im Ausland, die Vermögensveranlagung durch
betriebliche Vorsorgekassen und das Aufenthaltsrecht von
Familienangehörigen aus Drittstaaten.
Kindergartenlärm ist von AnrainerInnen hinzunehmen
Im Bericht werden auch etliche ausgewählte Entscheidungen des VwGH
angeführt. So urteilte er etwa über die Befugnisse der
Finanzmarktaufsicht, die Geltendmachung von Reiseaufwendungen, die
steuerliche Absetzbarkeit von Begräbniskosten, die Zusammenrechnung
von Auftragswerten im Vergabeverfahren, den Nichtraucherschutz in
Gaststätten, die Zulässigkeit der Entlassung von Beamten, die Grenze
zwischen Werbung und Teleshopping sowie die Verhängung von
Einreiseverboten für illegal in Österreich aufhältige AusländerInnen.
Ausdrücklich stellte er überdies klar, dass Kindergartenlärm von
AnrainerInnen grundsätzlich hinzunehmen ist, begünstigte behinderte
Personen auf ihre Begünstigung verzichten dürfen, Häftlingen das
Recht zusteht, mit ihrem Vertrauensarzt allein gelassen zu werden,
und eine Pendelbahn unter die UVP-Pflicht von Skipisten, Skiliften
und Seilbahnen fällt. Zahlreiche Erkenntnisse fällte er außerdem in
Zusammenhang mit den Tiroler Agrargemeinschaften.
Doppelter Aktenanfall beim VwGH ab 2014?
Erfreut äußert sich der Verwaltungsgerichtshof darüber, dass ihm im
Zuge der Reform Verwaltungsgerichtsbarkeit die Ermächtigung
eingeräumt wurde, unter bestimmten Voraussetzungen in der Sache
selbst zu entscheiden. Außerdem begrüßt er, dass im Verhältnis
zwischen den neuen Verwaltungsgerichten und dem
Verwaltungsgerichtshof das Instrument des Fristsetzungsantrags - und
nicht jenes der Säumnisbeschwerde - zur Anwendung kommen wird.
Was die generellen Auswirkungen der Reform der
Verwaltungsgerichtsbarkeit auf den Verwaltungsgerichtshof betrifft,
weist der VwGH darauf hin, dass er durch die neuen
Verwaltungsgerichte erster Instanz, die im Jahr 2014 ihre Arbeit
aufnehmen werden, und die vorgesehenen Zugangsschranken zum VwGH
entlastet wird. Da er jedoch seine Zuständigkeit für Asylsachen
wieder zurückerhält und auch mit einigen neuen Materien betraut wird,
rechnet der Verwaltungsgerichtshof mit einem Anstieg des jährlichen
Anfalls neuer Rechtssachen von derzeit rund 5.000 auf zumindest
10.000 Fälle. Gleichzeitig wird ihm zufolge der Aktenrückstau Ende
2013 voraussichtlich noch nicht zur Gänze abgearbeitet sein. Der VwGH
dängt daher auf die Bereitstellung ausreichender finanzieller und
personeller Ressourcen, um für die kommenden Herausforderungen
gewappnet zu sein.
Kritisch beurteilt der VwGH die so genannten "Gesetzesbeschwerde",
über deren Einführung derzeit im Verfassungsausschuss des
Nationalrats beraten wird. Nach Meinung des VwGH gilt es in jedem
Fall zu verhindern, dass der Subsidiarantrag zu einem Instrument der
"Superrevision" wird und der Verfassungsgerichtshof damit die
Rechtsanschauung eines anderen Höchstgerichts de facto aushebeln
kann. In einem solchen Fall würde es zur Verlängerung unzähliger
Gerichts- und Verwaltungsverfahren kommen, warnen die VwGH-
RichterInnen.
VfGH: Asylfälle machten erneut Zwischensession erforderlich
Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit und die Einrichtung von
Verwaltungsgerichten erster Instanz wird auch vom
Verfassungsgerichtshof ausdrücklich begrüßt. Da der
Verwaltungsgerichtshof künftig wieder in Asylangelegenheiten
angerufen werden kann, ist ab 2014 mit einer spürbaren Entlastung des
VfGH zu rechnen. Beschwerden gegen Entscheidungen des
Asylgerichtshofs machen derzeit rund 60 % der Beschwerdefälle beim
VfGH aus, wie aus dem aktuellen Tätigkeitsbericht hervorgeht: von
4.400 im Jahr 2011 neu anhängig gewordenen Verfahren betrafen 2.578
Asylsachen.
Um keinen allzu großen Rückstau bei den Asylbeschwerden entstehen zu
lassen, hat der Verfassungsgerichtshof 2011 wieder eine zweitägige
Zwischensession eingelegt. Darüber hinaus wurden organisatorische
Maßnahmen gesetzt, um die Verfahrenseffizienz weiter zu steigern.
Dadurch gelang es den VfGH-RichterInnen im Jahr 2011, 3.445
Asylbeschwerden zu erledigen. Zum Jahresende waren damit nur noch
rund 450 Fälle offen.
Eine weitere Verbesserung der Verfahrensabläufe erwartet sich der
VfGH von der Einführung der elektronischen Aktenführung und vom im
Juli 2012 erfolgten Umzug an einen zentralen Standort mit zeitgemäßen
Arbeitsbedingungen.
5.613 abgeschlossene Verfahren
Insgesamt hat der Verfassungsgerichtshof im Jahr 2011 5.613 Verfahren
erledigt. Dazu zählen - neben den 3.445 Asylbeschwerden - unter
anderem auch 250 Gesetzesprüfungsverfahren, 240
Verordnungsprüfungsverfahren, eine Staatsvertragsprüfung, 1.635
Bescheidbeschwerden und vier Wahlanfechtungen. 1.393 Rechtssachen
waren zum Jahresende noch anhängig, davon 14 Fälle aus dem Jahr 2009.
Die durchschnittliche Verfahrensdauer, vom Eingangsdatum bis zur
Abfertigung der Entscheidung, blieb mit rund 8 Monaten (229 Tagen) im
langjährigen Durchschnitt, wobei die viel kürzer dauernden
Asylrechtssachen nicht berücksichtigt sind.
In 505 Fällen (9 %) gab der Verfassungsgerichtshof laut Bericht dem
Antrag des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdeführerin statt. Dem
stehen 138 Abweisungen, 253 Zurückweisungen und 1.345 Ablehnungen
gegenüber. Dazu kommen 3.372 "sonstige Erledigungen", wozu auch
Verfahrenseinstellungen zählen.
VfGH hob 22 von 46 geprüften Gesetzesnormen auf
Im Rahmen der Gesetzesprüfung hob der VfGH von 46 geprüften Normen 22
zumindest teilweise auf. Dazu gehören etwa Bestimmungen im
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, im
Gerichtsgebührengesetz, im Kinderbetreuungsgeldgesetz, im
Staatsbürgerschaftsgesetz, im Fremdenpolizeigesetz, im
Glücksspielgesetz, im ORF-Gesetz und im Universitätsgesetz. 24
Gesetze, u.a. das Familienlastenausgleichsgesetz, das
Bundespflegegeldgesetz und das Behinderteneinstellungsgesetz hielten
hingegen der Prüfung stand. So konnte sich weder die Kärntner noch
die Vorarlberger Landesregierung mit Beschwerden gegen Bundesgesetze
durchsetzen. 56 Gesetzesprüfungsverfahren waren Ende 2011 noch
anhängig, davon 11 aus dem Jahr 2010.
Wie aus dem im Bericht angeführten ausgewählten Entscheidungen
hervorgeht, hat der VfGH unter anderem die Herabsetzung der
Altershöchstgrenze für den Bezug der Familienbeihilfe, die
Beschränkung der "13. Familienbeihilfe" auf Kinder im
Pflichtschulalter, den Entfall des Alleinverdienerabsetzbetrags für
kinderlose Ehen und Lebensgemeinschaften, die Stabilitätsabgabe für
Banken und das Halteverbot von Wildtieren in Zirkussen für zulässig
erklärt. Ebenso hat er einen Antrag der Salzburger Landesregierung
abgewiesen, der sich gegen die von Wirtschaftsminister Reinhold
Mitterlehner erteilte starkstromwegerechtliche Genehmigung von
Vorarbeiten für eine 380-kV-Leitung von Salzburg nach Oberösterreich
richtete.
Aufgehoben wurden dem gegenüber u.a. die Regelung der
Studienbeiträge, die Bestimmungen über das E-Voting bei ÖH-Wahlen und
über die Wahl des ORF-Publikumsrats, die niedrige
Grundbuchseintragungsgebühr bei Schenkungen und Erbschaften sowie die
Rückzahlungsverpflichtung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld.
Auch die begünstigte Zuwendung von Grundstücken an Privatstiftungen
wertete er als in dieser Form nicht gerechtfertigt. Viele der
aufgehobenen Gesetzesbestimmungen wurden mittlerweile bereits
repariert bzw. stehen kurz vor der Reparatur.
Hervorgehoben wird im Bericht auch, dass der Verfassungsgerichtshof
bei der österreichischen Bevölkerung eine sehr starke
Vertrauensposition innehat und im Spitzenfeld von 24 abgefragten
Institutionen liegt. (Schluss)
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