- 28.06.2012, 13:19:13
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Mitterlehner/Schmied/Kurz: Maßnahmenpaket gegen Schulpflichtverstoß für kommenden Ministerrat akkordiert
KORREKTUR zu OTS0128 - Mitterlehner ergänzt Schmied und Kurz: "Jugendwohlfahrt wird Kindeswohlgefährdung prüfen"
Wien (OTS) - Bildungsministerin Dr. Claudia Schmied und
Staatssekretär Sebastian Kurz einigen sich auf ein Maßnahmenpaket
gegen Schulpflichtverletzungen, dessen Eckpunkte im kommenden
Ministerrat vorgelegt werden.
Nachstehend wird der Vortrag an den Ministerrat veröffentlicht:
Bildungsministerin Dr. Claudia Schmied erklärt dazu: "Mit diesem
Paket schaffen wir effektive Maßnahmen gegen Schulpflichtverletzung
im Interesse aller Schüler/innen - es geht um Hilfe, Motivation und
nachhaltige Bekämpfung der Ursachen von Schulpflichtverletzung statt
existenzgefährdender Strafen."
Staatssekretär Sebastian Kurz betont: "Damit setzen wir ein Zeichen,
dass uns Bildung etwas wert ist und Bildungsraub in unserer
Gesellschaft keinen Platz hat."
Familien- und Jugendminister Dr. Reinhold Mitterlehner betont: "In
Fällen der Schulpflichtverletzung liegt auch der Verdacht der
Kindeswohlgefährdung nahe. Daher wird künftig auch die
Jugendwohlfahrt mit den Fällen befasst werden. Es geht um eine
bessere Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendwohlfahrt, aber auch
um die Unterstützung der Eltern in der Erziehung durch die
Jugendwohlfahrt."
Im Zuge der Diskussion zum Thema Schulpflichtverletzung wurde auf
Basis einer Studie und weiterer Analysen vereinbart, konkrete
Maßnahmen zu entwickeln, die Schulpflichtverletzung im Interesse der
Schülerinnen und Schüler, der Lehrerinnen und Lehrer, der jeweiligen
Erziehungsberechtigten, der Verantwortlichen im Bereich der
Schulaufsicht und letztendlich der gesamten Gesellschaft nachhaltig
verhindern. Ziel ist es, die Ursachen für das Fernbleiben vom
Unterricht zu erkennen und die richtigen Schritte zu setzen.
Die vorliegende Expertise hat jene Formen von
Schulpflichtverletzungen im Pflichtschulalter zum Thema, die aufgrund
ihrer Dynamik letztlich zur Anzeige der Erziehungsberechtigten
geführt haben. Bei der Analyse ist gemäß den einschlägigen
Forschungen davon auszugehen, dass Schulschwänzen mit einem
Bedingungsgeflecht aus individuellen Problemlagen der Schülerinnen
und Schüler, Situationsmerkmalen aus Familie und Schule in
Zusammenhang steht.
Auf Basis der Erkenntnisse der Studie wurden Eckpunkte eines
Reformpaketes ausgearbeitet und ein Stufenplan, der im Falle der
Schulpflichtverletzung zum Einsatz kommt, entwickelt. Kommunikations-
und Verhaltensvereinbarung Um Schulpflichtverletzungen schon im
Vorfeld zu verhindern, soll gesetzlich verankert werden, dass zu
Beginn jedes Schuljahres eine Kommunikations- und
Verhaltensvereinbarung zwischen Schülerinnen und Schülern und den
klassenführenden Lehrerinnen und Lehrern zu erarbeiten ist. Diese
definiert die grundlegenden Spielregeln des Miteinanders und wird im
Sinne der Vereinbarungskultur an Schulen (Basis sind die Richtlinien
des Österreichischen Zentrums für Persönlichkeitsbildung und soziales
Lernen die im Auftrag des BMUKK erstellt wurden) erstellt.
Zwl.: Frühe Erkennung und Prävention
Je früher den Ursachen für Schulpflichtverletzung begegnet wird,
desto besser kann den Schülerinnen und Schülern geholfen werden,
wieder aktiv am Unterricht teilzunehmen und so ihr persönliches
Leistungspotential auszuschöpfen. Deshalb sind alle Akteurinnen und
Akteure des Schulbetriebes (Schulleiter/innen, Lehrer/innen,
Erziehungsberechtigten) angehalten auch präventiv bei den ersten
Anzeichen von Schulpflichtverletzung wie ersten Fällen von
unentschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht aktiv zu werden und im
Rahmen der Möglichkeiten unterstützende Angebote zu setzen bzw. die
Ursachen zu beseitigen.
Definition Schulpflichtverletzung
Um eine einheitliche Entscheidungsgrundlage zu geben, ab wann ein
Fall von Schulpflichtverletzung vorliegt, soll diese gesetzlich
festgeschrieben werden. Schulpflichtverletzung liegt vor, wenn eine
Schülerin/ein Schüler fünf unentschuldigte Fehltage in einem Semester
bzw. 30 unentschuldigte Fehlstunden in einem Semester bzw. drei
aufeinander folgende unentschuldigte Fehltage hat.
Liegt eine Schulpflichtverletzung laut dieser Definition vor, tritt
Stufe I des Stufenplans in Kraft, welcher gesetzlich verankert werden
soll.
Stufe I
Als erster Schritt wird durch die klassenführende Lehrerin bzw. den
klassenführenden Lehrer ein verpflichtendes Gespräch zwischen
Schüler/in, Erziehungsberechtigten (Erziehungsberechtigen) und
Lehrperson geplant und durchgeführt. Dabei wird nach den Gründen für
das Fernbleiben vom Unterricht gesucht und eine schriftliche
Vereinbarung über die nächsten Schritte seitens der Beteiligten sowie
Klärung der Verantwortung für die Vermeidung der
Schulpflichtverletzung bzw. für die Verbesserung der Situation (in
Bezug auf Anwesenheit, Motivation, Lernleistung, soziale Integration,
etc.) getroffen.
Erziehungsberechtigte: Wahrnehmung ihrer Erziehungsaufgabe, Kontrolle
der Einhaltung der Schulpflicht, Unterstützung des Schülers/der
Schülerin bei Lernproblemen, Schulängsten, Motivationsproblemen oder
sozialen Problemen.
Schulebene: Maßnahmen zur Verbesserung des Klassenklimas und zur
Vermeidung von Mobbing und Bullying; gezielte Fördermaßnahmen zur
Verbesserung der Leistungen; individuelles Förderkonzept, das mit der
Schülerin oder dem Schüler vereinbart wird.
Schülerebene: Einhaltung der Anwesenheitspflicht an der Schule,
aktive Teilnahme am Unterricht, aktive Mitarbeit an der Behebung der
Probleme.
Nach maximal 4 Wochen wird in einem weiteren Gespräch zwischen den
Beteiligten überprüft, ob die Vereinbarung von allen eingehalten
wurde. Zeigen die gesetzten Maßnahmen keine oder eine zu schwache
Wirksamkeit, tritt Stufe II in Kraft. Ist absehbar, dass die
Vereinbarungen von einer Seite nicht eingehalten werden, kann dies
auch schon zu einem früheren Zeitpunkt passieren.
Stufe II
Unter der Federführung der Schulleitung werden die
schulischen/schulinternen Beratungssysteme (Schülerberater/in,
Beratungslehrer/in, Schulpsycholog/innen) eingebunden und an den
Standorten, wo diese zur Verfügung steht, durch Schulsozialarbeit und
Jugendcoaching (Bundessozialamt) ergänzt. Ziel ist die Konfliktlösung
und Vermittlung zwischen den Beteiligten und die gemeinsame
Identifizierung möglicher Ursachen (Schulphobie, familiäre Probleme,
Sucht). Wichtig sind die Vermittlung zwischen den Akteuren und das
Verhindern weiterer Eskalation. Auf Basis der Problemanalyse werden
Lösungsansätze erarbeitet. Die in Stufe I getroffene Vereinbarung
wird zwischen allen Beteiligten unter Berücksichtigung der
Lösungsvorschläge der Beratungs- und Unterstützungssysteme adaptiert.
Nach maximal 4 Wochen wird in einem weiteren Gespräch zwischen den
Beteiligten überprüft, ob die Vereinbarung von allen eingehalten
wurde. Zeigen die gesetzten Maßnahmen keine oder eine zu schwache
Wirksamkeit, tritt Stufe III in Kraft. Ist absehbar, dass die
Vereinbarungen von einer Seite nicht eingehalten werden, kann dies
auch schon zu einem früheren Zeitpunkt passieren.
Stufe III
Zeigten die bisher gesetzten Maßnahmen keine Wirkung, wird die
Schulaufsicht mit dem Fall befasst und die Beteiligten werden über
notwendige rechtliche Schritte im Falle weiterer
Schulrechtsverletzung eingehend informiert. In einem
Erziehungsberechtigten-Schüler/in-Lehrer/in-Gespräch mit der
Schulaufsicht überprüft diese die Einhaltung der Vereinbarung aus der
Stufe I und II und klärt die weitere Vorgehensweise unter Nutzung der
schulischen Beratungssysteme zur Überprüfung der Fortschritte in der
Vermeidung von Schulpflichtverletzung und der Beseitigung der
Ursachen und Gründen hierfür ab.
Nach maximal 2 Wochen wird in einem weiteren Gespräch zwischen den
Beteiligten inklusive Schulaufsicht überprüft, ob die Vereinbarung
von allen eingehalten wurde. Zeigen die gesetzten Maßnahmen keine
oder eine zu schwache Wirksamkeit, tritt Stufe IV in Kraft. Ist
absehbar, dass die Vereinbarungen von einer Seite nicht eingehalten
werden, kann dies auch schon zu einem früheren Zeitpunkt passieren.
Stufe IV
Da davon ausgegangen werden kann, dass der Verdacht der
Kindeswohlgefährdung vorliegt, wird die Jugendwohlfahrt mit dem Fall
befasst. Die Schule übermittelt die Information über die
Fallgeschichte inklusive der getroffenen Vereinbarungen im Sinne der
Amtshilfe. Die Jugendwohlfahrt beginnt unverzüglich mit der
Gefährdungsabklärung und bietet Unterstützung zur Bewältigung von
Erziehungsproblemen.
Um die gesetzten Schritte nachhaltig zu gestalten, wird die
gegenseitige Kommunikation zwischen Schule und Jugendwohlfahrt im
Rahmen des derzeit in Verhandlung stehenden Bundes-Kinder- und
Jugendhilfegesetzes geregelt. Die Übermittlung von Daten beschränkt
sich auf allgemeine Informationen der Jugendwohlfahrt über
Abklärungsschritte (z.B. Datum von Gesprächen mit Schülern, Eltern,
Fallkonferenz etc.) sowie die Gefährdungseinschätzung (Vorliegen bzw.
nicht Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung). Die weitere
Zusammenarbeit von Jugendwohlfahrt und Schule über das gemeinsame
Vorgehen in Bezug auf die betroffene Schülerin oder den betroffenen
Schüler werden dadurch optimiert.
Nach maximal 4 Wochen überprüfen die Schulleitung und die
Jugendwohlfahrt, ob die gesetzten Maßnahmen Wirkung gezeigt haben.
Zeigen diese keine oder eine zu schwache Wirksamkeit, tritt Stufe V
in Kraft. Ist durch die Schulleitung und die Jugendwohlfahrt
absehbar, dass die gesetzten Maßnahmen keine oder eine zu schwache
Wirksamkeit haben, kann dies auch schon zu einem früheren Zeitpunkt
passieren.
Stufe V
Haben alle gesetzten Maßnahmen keine oder eine zu geringe Wirkung
gezeigt, erfolgt die Anzeige der betroffenen Schülerin oder des
betroffenen Schülers bei der Bezirksverwaltungsbehörde durch die
Schulleitung. Die Höchststrafe wird von Euro 220,- auf Euro 440,-
erhöht. Zusätzlich wird eine verpflichtende Rückmeldung über den
Ausgang des Verfahrens gemäß §24 Schulpflichtgesetz von der die
Strafe aussprechenden Behörde an die Schule gesetzlich verankert, um
so weitere Maßnahmen am Schulstandort anzupassen. Grundsätzlich ist
festzuhalten, dass auch bei dieser Stufe das Wohl des/r Schülers/in
im Vordergrund steht und der/die Schüler/in von Schule und
Jugendwohlfahrt entsprechend weiter begleitet werden muss.
Jährliche Erhebung
Um die Wirksamkeit des Maßnahmenpaketes zur Vermeidung von
Schulpflichtverletzung zu überprüfen, wird die Anzahl der
Schulpflichtverletzungen jährlich umfassend erhoben und durch das
BMUKK gesammelt. Auf Basis dieser Zahlen wird nach 3 Jahren eine
Evaluierung durchgeführt.
Auf Basis dieser Eckpunkte werden die entsprechenden gesetzlichen
Rahmenbedingungen erarbeitet und dem Ministerrat nach der
Begutachtung gemeinsame zur Beschlussfassung vorgelegt.
Rückfragehinweis:
Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
Josef Galley
Pressesprecher
Tel.: +43-1-53120-5019
mailto:[email protected]
bmukk.gv.at
mobil: +43-664-96-99-616
Staatssekretariat für Integration
Pressereferat
1010 Wien,
Minoritenplatz 9
Tel +43 1 53126-7005
[email protected]
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
Pressesprecher des Bundesministers:
Mag. Waltraud Kaserer
Tel.: +43 (01) 71100-5108 / Mobil: +43 664 813 18 34
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