- 11.05.2012, 14:32:41
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Telekom-Control-Kommission verhängt erstmals Auszahlungsverbot über Mehrwertnummern
Wien (OTS) - Auf Grund von Beschwerden über einen möglichen
Missbrauch bei den Mehrwertdiensterufnummern 0900/540517, 0900/540575
und 0900/540573 machte die Telekom-Control-Kommission (TKK) erstmals
von ihrer neuen Kompetenz Gebrauch und verhängt mit heutigem Tag per
Bescheid einen auf drei Monate befristeten Auszahlungsstopp. Das
heißt, dass der Diensteanbieter für einen Zeitraum von drei Monaten
keine Entgelte für Anrufe zu diesen Rufnummern ausbezahlt bekommt.
Es besteht der begründete Verdacht, dass beliebige Telefonkunden
angerufen und unter Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu verleitet
werden, diese teuren Rufnummern, die 3,64 Euro pro Minute kosten,
anzurufen. So wurde den Betroffenen mitgeteilt, dass ein Anruf bei
diesen Mehrwertnummern die einzige Möglichkeit sei, einen
kostspieligen Vertrag, beispielsweise einen Lotterievertrag, zu
kündigen. Dabei entstehen den Anrufern durch das Telefonat, um den
vermeintlichen Vertrag zu kündigen, Kosten von ca. 50,- Euro, obwohl
diese nie einen Vertrag abgeschlossen haben.
Telefonate zu den genannten Mehrwertnummern sind vorerst nicht
zu bezahlen
Eine unmittelbare Rechtsfolge des nunmehrigen Bescheides bewirkt
einen umfassenden Schutz für alle Telefonkunden, die sich zu einem
Anruf zu diesen Rufnummern verleiten lassen. Das betrifft allerdings
nur solche Telefonverbindungen, die vom eigenen Telefonbetreiber noch
nicht an den Diensteanbieter ausbezahlt wurden. Diese müssen für drei
Monate jedenfalls nicht bezahlt werden. Bestätigt sich der Verdacht
der missbräuchlichen Nutzung, ist ohnehin davon auszugehen, dass die
entsprechenden Entgelte nicht bezahlt werden müssen.
Bereits vom Kunden bezahlte Telefonkosten für Verbindungen zu
diesen Mehrwertnummern sind in diesem Ausmaß vom eigenen
Telefonbetreiber sogar zu refundieren, ohne dass der einzelne Kunde
die Rechnung beeinspruchen muss.
Neue gesetzliche Ermächtigung ermöglicht der TKK Einschreiten
Mit dem nunmehrigen Bescheid nützt die TKK erstmals eine ihr mit §
24a Telekommunikationsgesetz 2003 im November 2011 neu erteilte
Ermächtigung, bei einem Verdacht einer missbräuchlichen Verwendung
von Mehrwertdiensten vorläufige Sicherungsmaßnahmen zu verhängen. Im
Wesentlichen soll damit erreicht werden, dass Entgelte aus
missbrauchsverdächtigen Mehrwertdiensten vorerst sichergestellt
werden, bis im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens oder durch
Vereinbarung zwischen den Netzbetreibern die Sach- und Rechtslage
geklärt werden kann. Ebenso wird durch die Refundierung bereits
bezahlter Telefonkosten an alle betroffenen Teilnehmer aktiv einem
hohen Streuschaden vorgebeugt.
Der Bescheid wird in Kürze auf der Website der RTR-GmbH
(http://www.rtr.at) veröffentlicht.
Rückfragehinweis:
Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
MMag. Daniela Andreasch
Tel.: +43 (0)1 58058-106
mailto:[email protected]
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