• 19.03.2012, 15:18:17
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  • OTS0178 OTW0178

Dienstfreistellungen und Außerdienststellungen von MandatarInnen Bericht über das Jahr 2011 liegt vor

Wien (PK) - Der Vorsitzende der gemäß Art. 59b B-VG eingesetzten
Kommission, Walter Strutzenberger, berichtet dem Nationalrat und dem
Bundesrat über Dienstfreistellungen und Außerdienststellungen von
Abgeordneten und BundesrätInnen, die öffentlich Bedienstete sind.

Rechtsgrundlagen

Gemäß Artikel 59a des Bundes-Verfassungsgesetzes sind öffentlich
Bedienstete, die Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates
sind, auf ihren Antrag in dem zur Ausübung ihres Mandates
erforderlichen Ausmaß dienstfrei oder außer Dienst zu stellen.
Während der Dienstfreistellung gebühren die Dienstbezüge in dem
Ausmaß, das der im Dienstverhältnis tatsächlich erbrachten
Arbeitsleistung entspricht, höchstens aber 75 % der Dienstbezüge;
diese Grenze gilt auch, wenn weder die Dienstfreistellung noch die
Außerdienststellung in Anspruch genommen wird. Die
Außerdienststellung bewirkt den Entfall der Dienstbezüge.

Kann eine öffentlich Bedienstete bzw. ein öffentlich Bediensteter
wegen der Ausübung ihres bzw. seines Mandates an ihrem bzw. seinem
bisherigen Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden, so hat sie bzw. er
Anspruch darauf, dass ihr bzw. ihm eine zumutbare gleichwertige - mit
ihrer bzw. seiner Zustimmung auch eine nicht gleichwertige -
Tätigkeit zugewiesen wird. Die Dienstbezüge richten sich nach der von
der bzw. dem Bediensteten tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.

Öffentlich Bedienstete haben das prozentuelle Ausmaß der
Dienstfreistellung grundsätzlich für jedes Kalenderjahr - Lehrerinnen
und Lehrer für jedes Schuljahr - im Vorhinein festzulegen. Meldungen
sind gemäß § 17 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979
durch die Beamtin bzw. den Beamten im Dienstwege einzubringen.

Gemäß § 6a Unvereinbarkeitsgesetz ist für Richterinnen und Richter,
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Beamtinnen und Beamte im
Exekutivdienst (Wachebeamtinnen und -beamte) sowie im übrigen
öffentlichen Sicherheitsdienst, Beamtinnen und Beamte im
militärischen Dienst und Bedienstete im Finanz- und
Bodenschätzungsdienst die weitere Ausübung ihrer dienstlichen
Aufgaben untersagt, es sei denn, der Unvereinbarkeitsausschuss
beschließt im Einzelfall, dass die weitere Dienstausübung zulässig
ist.

Solchen Bediensteten ist gemäß § 17 Abs. 4 BDG 1979 ein ihrer
bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer
Arbeitsplatz zuzuweisen. Lehnt die bzw. der Be-dienstete diesen ab,
so ist sie bzw. er gemäß § 17 Abs. 3 BDG 1979 unter Entfall der Be-
züge außer Dienst zu stellen.

Zusammensetzung der Kommission

Die Kommission setzt sich zusammen aus je einer bzw. einem von jeder
Präsidentin bzw. jedem Präsidenten des Nationalrates namhaft
gemachten Vertreterin bzw. Vertreter, zwei vom Präsidenten des
Bundesrates mit Zustimmung der Vizepräsidentin und dem
Vizepräsidenten namhaft gemachten Vertreterinnen bzw. Vertretern,
zwei Vertreterinnen bzw. Vertretern der Länder, zwei Vertreterinnen
bzw. Vertretern der Gemeinden und einem Mitglied, das früher ein
richterliches Amt ausgeübt hat. Die fünf letztgenannten Mitglieder
sind vom Bundespräsidenten zu ernennen, wobei die Bundesregierung bei
ihren Vorschlägen im Falle der Ländervertreterinnen und
Ländervertreter an einen gemeinsamen Vorschlag der Landeshauptleute,
im Falle der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter an einen
Vorschlag der Österreichischen Gemeindebundes und an einen Vorschlag
der Österreichischen Städtebundes gebunden ist. Die Mitgliedschaft in
der Kommission endet mit einer Gesetzgebungsperiode, jedoch nicht vor
der Namhaftmachung oder Ernennung des neuen Mitgliedes.

Mitglieder der Kommission

Aufgrund der Nominierungen der Präsidentin bzw. Präsidenten des
Nationalrates, des Präsidenten des Bundesrates sowie des
Bundespräsidenten gehören der Kommission in der XXIV.
Gesetzgebungsperiode an:
Karl LAUSECKER, ehem. Bundesminister, Dr. Ludwig STEINER, ehem.
Staatssekretär und ehem. Mitglied des Nationalrates, Dr. Helmut
KRÜNES, ehem. Bundesminister, Dr. Martin STRIMITZER, ehem. Präsident
des Bundesrates, Walter STRUTZENBERGER, ehem. Vizepräsident des
Bundesrates, Dr. Josef RATZENBÖCK, ehem. Landeshauptmann, Rudolf
EDLINGER, ehem. Bundesminister, Alfred STlNGL, ehem. Bürgermeister,
Hermann KRÖLL, ehem. Bürgermeister, Prof. Dr. Günter SCHUBERT, ehem.
Vizepräsident des OGH

Walter STRUTZENBERGER wurde in der Konstituierenden Sitzung der
Kommission in der XXIV. Gesetzgebungsperiode am 29. Mai 2009 zum
Vorsitzenden und Dr. Josef RATZENBÖCK zum Vorsitzenden-Stellvertreter
der Kommission gewählt.

Aufgaben der Kommission

Nach Art. 59b Abs. 3 B-VG hat das Mitglied des Nationalrates oder des
Bundesrates, das öffentlich Bedienstete bzw. Bediensteter ist, der
Kommission jährlich mitzuteilen, welche Regelung es betreffend seine
Dienstfreistellung oder Außerdienststellung gemäß Art. 59a getroffen
hat, und auf welche Weise die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung
überprüft wird.

Weiters gibt die Kommission gemäß Art. 59b Abs. 2 B-VG auf Antrag
einer bzw. eines öffentlich Bediensteten, die bzw. der Mitglied des
Nationalrates oder des Bundesrates ist, oder auf Antrag ihrer bzw.
seiner Dienstbehörde eine Stellungnahme zu Meinungsverschiedenheiten
ab, die in Vollziehung des Art. 59a oder in dessen Ausführung
ergangener gesetzlicher Vorschriften zwischen der bzw. dem öffentlich
Bediensteten und ihrer bzw. seiner Dienstbehörde entstehen. Die
Kommission gibt Stellungnahmen auch zu solchen
Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Richterin bzw. einem Richter
und einem Senat oder einer Kommission im Sinne des Art. 87 Abs. 2
sowie zu Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Mitglied des
Nationalrates oder des Bundesrates und der Präsidentin des
Nationalrates in Vollziehung des Art. 30 Abs. 3 B-VG ab.

Berichtspflicht

Die Kommission hat jährlich dem Nationalrat betreffend die Mitglieder
des Nationalrates einen Bericht zu erstatten, der zu veröffentlichen
ist.

NATIONALRAT

Meldungen für das Jahr 2011 bzw. für das Schuljahr 2010/2011

Für das Kalenderjahr 2011 sowie das Schuljahr 2010/2011 langten
Meldungen von 43 Mitgliedern des Nationalrates, die öffentlich
Bedienstete sind, ein. Danach waren 22 Mitglieder des Nationalrates
als öffentlich Bedienstete außer Dienst gestellt.

Weiters wurden der Kommission 1 Dienstfreistellung im Ausmaß von 95%,
1 Dienstfreistellung im Ausmaß von 91,71%, 1 Dienstfreistellung im
Ausmaß von 90%, 1 Dienstfreistellung im Ausmaß von 86,36%, 1
Dienstfreistellung im Ausmaß von 80%, 5 Dienstfreistellungen im
Ausmaß von 75%, 1 Dienstfreistellung im Ausmaß von 70%, 1
Dienstfreistellung im Ausmaß von 60%, 7 Dienstfrei-stellungen im
Ausmaß von 50%, 2 Dienstfreistellungen im Ausmaß von 37,5% sowie 1
Kürzung der Dienstbezüge im Ausmaß von 25% gemeldet. *)

Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes sind nicht von der Meldepflicht
des Artikel 59 b B-VG erfasst.

Als Mittel der Kontrolle wurden von den Meldepflichtigen
Dienstaufsicht, Zeitkarte und elektronische Zeiterfassung angegeben.

Entwicklung der Anzahl der meldepflichtigen Mitglieder des
Nationalrates

Anzahl der Mitglieder des NR, welche im Berichtszeitraum nach ihrer
Meldung öffentlich Bedienstet waren:

1996: 60, 1997: 62, 1998: 61, 1999: 62, 2000: 55, 2001: 52, 2002: 48,
2003: 50, 2004: 47, 2005: 47, 2006: 45; XXII. GP: 50
XXIII. GP: 2007: 53, 2008: 51, XXIII. GP:48
XXIV. GP: 2009: 47, 2010:46 und 2011: 43

Für das Kalenderjahr 2011 bzw. für das Schuljahr 2010/2011 ist dem
Bericht folgende Aufstellung zu entnehmen:

ABLINGER Sonja - 5% Arbeitsleistung, AUER Josef Mag. -
Außerdienststellung, BECHER Ruth Mag. - Außerdienststellung,
EINWALLNER Thomas - 62,5% Arbeitsleistung, FAZEKAS Hannes -
Außerdienststellung, FRANZ Anna - Außerdienststellung, GERSTL
Wolfgang - 50% Arbeitsleistung, GESSL-RANFTL Andrea -
Außerdienststellung, GRÜNEWALD Kurt - 30% Arbeitsleistung bis
31.10.2011, Ruhestand ab 01.11.2011, HAGEN Christoph - 25%
Arbeitsleistung, HAGENHOFER Marianne - 50% Arbeitsleistung bis
19.01.2011, HAMMER Michael Mag. - 50% Arbeitsleistung, HERBERT Werner
- 25% Arbeitsleistung, HOFER Norbert Ing. - Außerdienststellung,
HUAINIGG Franz-Joseph Dr. - 10% Arbeitsleistung bis 30.09.2011,
Außerdienststellung ab 01.10.2011, KAIPEL Erwin Ing. -
Außerdienststellung, KAPELLER Norbert Ing. - Außerdienststellung bis
18.03.2011, KARLSBÖCK Andreas Dr. - Außerdienststellung, KÖSSL Günter
- 40% Arbeitsleistung, KRÄUTER Günther Dr. - Außerdienststellung,
KUNASEK Mario - 20% Arbeitsleistung, LAUSCH Christian - 25%
Arbeitsleistung, LIST Kurt - 50% Arbeitsleistung, LOHFEYER Rosa Mag.
- Außerdienststellung, LOPATKA Reinhold Dr. - 50% Arbeitsleistung,
LUEGER Angela - 75 % Dienstbezüge, MAYER Elmar - 13,64 %
Arbeitsleistung, MAYERHOFER Leopold - 25 % Arbeitsleistung, MOSER
Gabriela Dr. - 8,29% Arbeitsleistung, MUTTONEN Christine -
Außerdienststellung, NEUBAUER Werner - Außerdienststellung,
OBERHAUSER Sabine Dr. - Außerdienststellung, PENDL Otto -
Außerdienststellung bis 30.11.2011, Ruhestand ab 01.12.2011, PLASSNIK
Ursula Dr. - 50% Arbeitsleistung bis 29.08.2011, PLESSL Rudolf -
Außerdienststellung, PREINER Erwin - Außerdienststellung, SCHICKHOFER
Michael Mag. - Außerdienststellung, SINGER Johann -
Außerdienststellung, STEIBL Ridi-Maria - 62,5% Arbeitsleistung bis
30.11.2011, VILIMSKY Harald - 25% Arbeitsleistung bis 28.02.2011,
WALSER Harald Dr. - Außerdienststellung, WIDMANN Rainer Mag. - 50%
Arbeitsleistung, WINDHOLZ Ernest - Außerdienststellung.

(Außerdienststellung: d.h. die Dienstbezüge werden eingestellt. Im
Fall der Dienstfreistellung gebühren die Dienstbezüge im Ausmaß der
Arbeitsleistung, max. jedoch im Ausmaß von 75%.

75% Dienstbezüge: Mehr als 75% Arbeitsleistung, jedoch gem. Art. 59a
Abs. 2 B-VG nur 75% der Dienstbezüge).

Anmerkungen: Angeführte Mitglieder des Nationalrates müssen nicht
während des gesamten Berichtszeitraums dem Nationalrat angehört
haben.

Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes sind nicht von der Meldepflicht
des Artikel 59b B-VG erfasst.

BUNDESRAT

Für das Kalenderjahr 2011 sowie das Schuljahr 2010/2011 langten die
Meldungen von 18 Bundesrätinnen und Bundesräten, die öffentlich
Bedienstete sind, ein. Danach waren 6 Mitglieder des Bundesrates als
öffentlich Bedienstete außer Dienst gestellt.

Weiters wurden der Kommission 1 Dienstfreistellung im Ausmaß von 88%,
2 Dienstfreistellung im Ausmaß von 50%, 1 Dienstfreistellung im
Ausmaß von 40%, 1 Dienstfreistellung im Ausmaß von 28,57%, 5
Dienstfreistellungen im Ausmaß von 25% und 2 Kürzungen der
Dienstbezüge im Ausmaß von 25% gemeldet.

Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes sind nicht von der Meldepflicht
des Artikel 59b B-VG erfasst.

Als Mittel der Kontrolle wurden von den Meldepflichtigen
Dienstaufsicht, Zeitkarte und elektronische Zeiterfassung angegeben.

Entwicklung der Anzahl der meldepflichtigen Mitglieder des
Bundesrates

Anzahl der Mitglieder des BR, welche im Berichtszeitraum nach ihrer
Meldung öffentlich bedienstet waren:

1996: 21, 1997: 21, 1998: 21, 1999: 25, 2000: 21, 2001: 21, 2002: 23,
2003: 24, 2004: 26, 2005: 28, 2006: 23, 2007: 23, 2008: 25, 2009: 24,
2010: 21, 2011: 18.

Meldungen für das Kalenderjahr 2011 bzw. für das Schuljahr 2010/2011:

ASTLEITNER Notburga - 75% Dienstbezüge, BEER Wolfgang - 75%
Arbeitsleistung, BLATNIK Ana - 50% Arbeitsleistung, BRÜCKL Hermann -
60% Arbeitsleistung, EBNER Adelheid - 75% Dienstbezüge, ERTL Johann -
75% Arbeitsleistung, GRIMLING Elisabeth - 75% Arbeitsleistung, HAMMER
Michael Mag. - 50% Arbeitsleistung bis 21.03.2011, JACHS Christian -
Außerdienststellung, KAINZ Christoph - Außerdienststellung, KÖBERL
Günther -71,43% Arbeitsleistung, MAYER Edgar - Außerdienststellung,
NEUWIRTH Susanne Mag. - 75%, Arbeitsleistung, SCHWEIGKOFLER Johann -
Außerdienststellung, STROHMAYER-DANGL Kurt - Außerdienststellung,
TEMMEL Walter -12% Arbeitsleistung, ZANGERL Stefan -
Außerdienststellung, ZWANZIGER Peter - 75% Arbeitsleistung bis
13.04.2011.

Anmerkungen: Angeführte Bundesrätinnen und Bundesräte müssen nicht
während des gesamten Berichtszeitraums dem Bundesrat angehört haben.
Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes sind nicht von der Meldepflicht
des Artikel 59b B-VG erfasst. (Schluss)

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Tel. +43 1 40110/2272, Fax. +43 1 40110/2640
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OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NPA

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