• 15.02.2012, 18:54:06
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  • OTS0223 OTW0223

Verwaltungsgerichte: Verfassungsausschuss nahm Beratungen auf Breites Lob für Reformvorschläge der Regierung

Wien (PK) - Mit einem öffentlichen Hearing hat der
Verfassungsausschuss des Nationalrats seine Beratungen über eine
Reform der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgenommen.
Unter anderem beurteilten der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs
Clemens Jabloner, VfGH-Präsident Gerhart Holzinger und der
Staatsrechts-Experte Ewald Wiederin das von der Regierung vorgelegte
Gesetzespaket. Der Tenor war dabei ausgesprochen positiv, lediglich
in Detailfragen sehen die Experten zum Teil noch
Nachbesserungsbedarf. Auch von der Opposition gab es grundsätzliches
Lob für den Entwurf, FPÖ, Grüne und BZÖ wollen allerdings noch
verschiedene Änderungen durchsetzen. Die Beratungen sollen nun, wie
Ausschussvorsitzender Peter Wittmann festhielt, am 16. März
fortgesetzt werden. Das Gesetzespaket benötigt sowohl im Nationalrat
als auch im Bundesrat eine Zweidrittelmehrheit.

Kernpunkt der vorliegenden Gesetzesnovelle ist die Einführung einer
zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei je ein
Verwaltungsgericht erster Instanz in allen neun Ländern sowie zwei
Verwaltungsgerichte erster Instanz beim Bund - ein
Bundesverwaltungsgericht und ein Bundesfinanzgericht - vorgesehen
sind. Im Gegenzug ist eine Auflösung der Unabhängigen
Verwaltungssenate der Länder, des Unabhängigen Finanzsenats, des
Bundesvergabeamts sowie zahlreicher sonstiger weisungsfreier
Sonderbehörden des Bundes und eine weitgehende Abschaffung des
administrativen Instanzenzugs vorgesehen. Für die Anrufung des
Verwaltungsgerichtshofs als zweite Instanz sind bestimmte Kriterien
vorgesehen.

Mit der Gesetzesnovelle mitverhandelt werden ein Entschließungsantrag
der Grünen betreffend Einführung einer zweistufigen
Verwaltungsgerichtsbarkeit und ein Antrag der FPÖ, der auf eine
Ausweitung der Befugnisse des Verwaltungsgerichtshofs abzielt.

Ostermayer: Reform wurde mit viel Akribie vorbereitet

Die Beratungen im Ausschuss wurden mit einem Einleitungsstatement von
Staatssekretär Josef Ostermayer eröffnet. Er sprach von der bisher
umfangreichsten Umgestaltung des österreichischen Rechtssystems im
Bereich der Verwaltung und wies darauf hin, dass die Reform "mit sehr
viel Akribie" vorbereitet und viel Energie in die Verhandlungen
investiert worden sei. Die Regierung habe versucht, einen möglichst
breiten Konsens herbeizuführen. Ziel des Gesetzespakets seien eine
Verfahrensbeschleunigung in Verwaltungssachen und ein qualitativ
hochwertiger Rechtsschutz für die BürgerInnen. Durch die neue
Rechtsmittelstruktur seien in Zukunft überdies keine teuren
Sonderbehörden mehr notwendig, sagte Ostermayer.

Die Kompetenzverteilung zwischen den Landesverwaltungsgerichten
erster Instanz und den beiden Bundesverwaltungsgerichten richtet sich
Ostermayer zufolge nach den allgemeinen Zuständigkeiten: in
Angelegenheiten der Länder und der mittelbaren Bundesverwaltung sind
die Landesverwaltungsgerichte, in Angelegenheiten der unmittelbarer
Bundesverwaltung die Bundesverwaltungsgerichte zuständig. Der
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) als zweite Instanz soll wieder für alle
Rechtsangelegenheiten, also auch für Asylsachen, zuständig sein. Das
geltende Ablehnungsmodell für eine Anrufung des VwGH wird durch ein
Revisionsmodell ersetzt, das sich an der Zivilgerichtsbarkeit
anlehnt. Das Modell der ordentlichen bzw. außerordentlichen Revision
habe sich bewährt und sei fairer für den Bürger, argumentierte der
Staatssekretär, die Letztkontrolle bleibe beim
Verwaltungsgerichtshof.

Ostermayer wies darüber hinaus darauf hin, dass auch einige andere
Punkte im Gesetzespaket enthalten seien, so entfalle etwa das
Einspruchsrecht des Bundes gegen Landesgesetze. Überdies werden die
verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Einrichtung eines
Bundesamts für Fremdenwesen und Asylangelegenheiten geschaffen.
Ostermayer hofft auf eine möglichst einstimmige Beschlussfassung im
Parlament und meinte, "wir waren noch nie so weit wie jetzt".

Opposition: Grundsätzliches Lob, aber einige Änderungswünsche

Seitens der Abgeordneten machte Ausschussvorsitzender Peter Wittmann
(S) darauf aufmerksam, dass Österreich nicht nur aufgrund der
Europäischen Menschenrechtskonvention gefordert sei, seinen
Rechtsschutz im Verwaltungsbereich an internationale Standards
anzupassen. Er beurteilte das vorgesehene 9+2-Modell als positiv und
begrüßte insbesondere auch die Zusammenführung zahlreicher
Sonderbehörden und Kommissionen unter einem Dach. In Anlehnung an den
vorliegenden FPÖ-Antrag sprach sich Wittmann dafür aus, dem
Verwaltungsgerichtshof künftig unter bestimmten Voraussetzungen die
Möglichkeit einzuräumen, in der Sache selbst zu entscheiden.

Abgeordneter Wolfgang Gerstl (V) machte geltend, dass die vorliegende
Gesetzesnovelle eine wesentliche Verwaltungsreform darstelle. Mehr
als hundert Sonderbehörden würden aufgelöst. Zudem sei erstmals ein
richterlicher Instanzenzug in Verwaltungssachen gewährleistet,
betonte er. Dass es nun auch in den Ländern Verwaltungsgerichte geben
soll, wertete Gerstl als Stärkung des föderalistischen Prinzips.
Ausdrücklich begrüßte er auch die Einrichtung eines Bundesamts für
Fremdenwesen und Asylangelegenheiten, damit würde eine bundesweit
einheitliche Vorgangsweise in Fremdenrechtsangelegenheiten
sichergestellt.

Abgeordneter Harald Stefan (F) konstatierte, es sei ein altes
Anliegen der FPÖ, dass Verwaltungsakte einer richterlichen Kontrolle
unterzogen würden. Insofern zeigte er sich über den vorliegenden
Gesetzentwurf erfreut. In einigen Bereichen gebe es aber noch
Änderungsbedarf, bekräftigte er und listete im Konkreten zehn Punkte
auf.

So forderte Stefan namens der FPÖ etwa ein eigenes Verfahrensgesetz
für die Verwaltungsgerichte sowie ein eigenes Dienst- und
Besoldungsrecht für VerwaltungsrichterInnen. Die Ausbildung müsse der
allgemeinen Richterlaufbahn entsprechen. Was die Anrufung des
Verwaltungsgerichtshofs betrifft, darf es nach Meinung der FPÖ keine
Streitwertbegrenzung geben. Wichtig ist für Stefan auch, dass durch
die neue Organisation Asylverfahren nicht wieder länger dauern
werden. Generell wünscht sich die FPÖ, dass Parteien in einem
Verfahren eine Gesetzesprüfungsbeschwerde beim VfGH einbringen
können. Für das Disziplinarrecht beim Bundesheer erachtet die FPÖ den
vorgesehenen Instanzenzug als nicht sinnvoll.

Abgeordnete Daniela Musiol (G) meinte, der Gesetzentwurf gehe "im
Groben" in die richtige Richtung, viele Punkte des Antrags der Grünen
seien berücksichtigt worden. Ihr zufolge ist es aber noch offen, ob
man sich in den Details einigen wird können.

Als unbefriedigend wertete Musiol etwa die Möglichkeit, in einzelnen
Bereichen den Weg zum Verwaltungsgerichtshof durch ein einfaches
Gesetz ausschließen zu können. Überdies ist ihrer Meinung nach
derzeit nicht garantiert, dass alle UVP-Verfahren zum
Bundesverwaltungsgericht kommen. Nicht einsichtig ist für sie zudem,
dass Universitäten nicht gleich behandelt werden wie Gemeinden,
obwohl diese auch Selbstverwaltungskörper seien. Noch unklar ist für
Musiol, was mit den anderen Aufgaben von Sonderbehörden geschieht,
die nunmehr aufgelöst werden sollen. Um die Qualität der
VerwaltungsrichterInnen sicherzustellen, urgiert sie klare Vorgaben
für die Länder bei der Bestellung. Auch über eine Gesetzesbeschwerde
von Verfahrensparteien will Musiol diskutieren.

Abgeordneter Gerhard Huber (B) hielt fest, das BZÖ befürworte die
Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Seine
Partei wolle aber nicht "die Katze im Sack" kaufen, meinte er. So ist
Huber zufolge etwa noch nicht geklärt, ob es tatsächlich zu einem
geringeren Verwaltungsaufwand kommen wird und welche Sonderbehörden
nun genau aufgelöst werden. Er plädierte in diesem Sinn dafür, das
Vorhaben solange zurückzustellen, bis das konkrete Verfahrens- und
Organisationsrecht vorliegt. Darüber hinaus urgierte er
Kostenklarheit für die BürgerInnen: offen sei etwa die Frage der
Anwaltspflicht oder des Kostenersatzes im Falle des Obsiegens.

Holzinger: Wichtiger Schritt aus rechtsstaatlicher Sicht

VfGH-Präsident Gerhart Holzinger unterstrich, der
Verfassungsgerichtshof begrüße die beabsichtigte Schaffung einer
zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ausdrücklich. Besonders
erfreut äußerte er sich zudem darüber, dass der Zugang zum
Verwaltungsgerichtshof in allen Verwaltungsmaterien, einschließlich
des Asylrechts, eröffnet wird. Er sprach von einem wichtigen Schritt
aus rechtsstaatlicher Sicht, der es Österreich ermögliche, den
Anforderungen, die sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention
und dem EU-Recht ergeben, Rechnung zu tragen. Aus
staatsorganisatorischer Sicht kommt es Holzinger zufolge zu einer
wesentlichen Bereinigung der Struktur der Verwaltungsbehörden: er
erwartet sich Einsparungseffekte und mehr Bürgernähe der Verwaltung.

Wichtig ist für Holzinger, dass die neuen Strukturen zu einer
Verfahrensbeschleunigung führen und dass die Qualifikation der
RichterInnen jenen Standards entspricht, die an richterliches
Arbeiten angelegt werden. Zur Forderung der Schaffung einer
Gesetzesbeschwerde beim VfGH durch Verfahrensparteien merkte
Holzinger an, es liege von Seiten des Österreich-Konvents ein
fertiger Entwurf vor, mit dem man sich beschäftigen solle.

Jabloner und Thienel: Andere Wege in einzelnen Detailfragen

Auch VwGH-Präsident Clemens Jabloner beurteilte die Regierungsvorlage
sehr positiv. Er meinte allerdings, in einzelnen Detailfragen könnte
man durchaus auch "andere Wege gehen". So plädierte er mit dem
Argument, dass das Erfolgsrezept des VwGH auf dem bestehenden Mix aus
Verwaltungspraktikern und Justizrichtern beruhe, für eine
Beibehaltung des Richterdrittels. Überdies beurteilte er die
Bestimmung, wonach ein Ausschuss Aufgaben der Vollversammlung
übernehmen können solle, skeptisch. Dass der VwGH die Möglichkeit
erhalten soll, unter bestimmten Voraussetzungen Entscheidungen in der
Sache selbst zu treffen, würde er, Jabloner, begrüßen, allerdings nur
in solchen Fällen, in denen die Sache tatsächlich entscheidungsreif
ist.

VwGH-Vizepräsident Rudolf Thienel ging in Ergänzung zu Jabloner vor
allem auf die Frage des Säumnisschutzes ein. Er wertete es als "eher
ungewöhnlich", dass man bei Verfahrensverzögerungen bei den
Verwaltungsgerichten erster Instanz eine Säumnisbeschwerde beim VwGH
einbringen können soll. Der VwGH sei keine Tatsacheninstanz,
argumentierte Thienel, er habe auch keinen Sachverständigen-Apparat.
Besser wäre seiner Meinung nach die Möglichkeit eines
Fristsetzungsantrags wie im Bereich der ordentlichen Justiz.

Generell lobte Thienel die Regierungsvorlage als "großen Wurf", mit
der das Rechtsschutzsystem nachhaltig weiterentwickelt werde. Er
merkte zudem positiv an, dass viele Anregungen aus dem
Begutachtungsverfahren in den Gesetzentwurf eingebaut worden seien.
Das eine oder andere könnte man aber noch anders lösen und die eine
oder andere rechtliche Unschärfe bereinigen, meinte er. Was die
Zugangsschranken zum VwGH anlangt, hielt Thienel fest, das
Revisionsmodell sei rechtstechnisch etwas komplizierter als das
bestehende Ablehnungsmodell. Wesentlich sei aber, dass für den VwGH
Entscheidungen der ersten Instanz über eine zulässige bzw.
unzulässige Revision nicht bindend seien. Das sei klar gestellt.

Wiederin: Gesetzespaket ist "ausgereift"

Universitätsprofessor Ewald Wiederin erklärte, er halte das
vorliegende Gesetzespaket für "ausgereift" und glaube, dass man es
guten Gewissens in der vorliegenden Form beschließen könne. Die
Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Landesverwaltungsgerichten und
Bundesverwaltungsgerichten sei klar: Wessen Organe vollziehen, dessen
Gericht kontrolliere. Gleichzeitig seien abweichende Zuständigkeiten
durch Einzelgesetze möglich, wobei allerdings eine wechselseitige
Zustimmung des Bundes bzw. aller Länder notwendig sei. In Bezug auf
die Ersetzung des Ablehnungsmodells durch ein Revisionsmodell bei
einer Anrufung des VwGH meinte Wiederin, man müsse aufpassen, dass
man nicht in eine Falle tappe. So könnte ihm zufolge etwa das
vorgesehene Revisionsverbot für nicht grundsätzliche Rechtsfragen
problematisch sein.

Den Inkrafttretungstermin 1.1.2014 nannte Wiederin "mutig", da einige
Umsetzungsschritte seiner Auffassung nach erst dann gesetzt werden
können, wenn ein Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz vorliegt. Mit
dem AVG werde es nicht gehen, zeigte er sich überzeugt.

Steiner: Länder sehen bei UVP-Verfahren noch Klärungsbedarf

Wolfgang Steiner, Direktor des Oberösterreichischen Landtags, stellte
klar, dass der Entwurf, mit Ausnahme eines einzigen Punktes, mit den
Ländern abgestimmt worden sei. Seiner Auffassung nach werden die
Landesverwaltungsgerichte einen bürgernahen Rechtsschutz ermöglichen.
In diesem Sinn plädierte er für eine rasche Beschlussfassung. Nicht
einsichtig ist laut Steiner für die Länder allerdings, warum es bei
UVP-Verfahren eine Ausnahme vom Zuständigkeitsprinzip geben solle. Er
sieht hier noch Verhandlungsbedarf, wobei er sich vorstellen kann,
länderübergreifende Infrastrukturprojekte beim
Bundesverwaltungsgericht zu konzentrieren.

Als wesentlich wertete Steiner, dass die Länder am Verfahrensrecht
mitarbeiten und das Organisationsrecht für die
Landesverwaltungsgerichte bei den Ländern bleibt. Die Länder würden
die Qualität der Richterausbildung "selbstverständlich sicherstellen"
und bei der Übernahme von UVS-Mitgliedern in die Verwaltungsgerichte
erster Instanz nach rechtsstaatlichen Kriterien vorgehen, bekräftigte
er.

Hesse: Nicht zu viele Detailpunkte in Verfassung aufnehmen

Gerhard Hesse, Leiter des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes,
betonte, die Regierungsvorlage bringe einen Paradigmenwechsel. Er
verwies auch darauf, dass der vorliegende Gesetzestext viel
Flexibilität zulasse, und plädierte dafür, in die Verfassung nicht zu
viele Detailpunkte aufzunehmen. So sei es etwa möglich, die
Zuständigkeiten der Landesverwaltungsgerichte und der
Bundesverwaltungsgerichte wechselseitig zu verschieben und mit
Materiengesetz festzulegen, dass verwaltungsbehördliche
Entscheidungen unmittelbar bei Gericht angefochten werden können.
Ebenso könne mit Materiengesetz festgeschrieben werden, in wichtigen
Bereichen eine Senatszuständigkeit bzw. die Beiziehung von
LaienrichterInnen vorzusehen.

In der anschließenden Diskussion bekräftigte Abgeordneter Peter
Fichtenbauer (F) die Position seiner Fraktion. "Wir haben ein großes
Werk vor uns", sagte er, die FPÖ wolle konstruktiv an den
Verhandlungen mitwirken. Allerdings sieht Fichtenbauer noch ein paar
"Pferdefüße". So beharrte er etwa auf einem gleichen Richterbild in
der Verwaltungsgerichtsbarkeit wie in der ordentlichen
Gerichtsbarkeit und wandte sich gegen eine Streitwertbegrenzung beim
Instanzenzug zum VwGH.

Abgeordnete Angela Lueger (S) brachte den inneruniversitären
Instanzenzug zur Sprache, während sich Abgeordnete Daniela Musiol (G)
mit dem Verfahren bei der Umweltverträglichkeitsprüfung, aber auch
mit dem Problem der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtsfragen
auseinandersetzte. Abgeordneter Wolfgang Gerstl (V) thematisierte das
Spannungsfeld Revisionsmodell versus Ablehnungsmodell und stellte
darüber hinaus die Frage nach den langfristigen Kosteneinsparungen
und Effizienzsteigerungen im Zuge der Reform. Sein Fraktionskollege
Konrad Steindl unterstrich aus Sicht der Wirtschaft die Bedeutung
eines praktikablen Zugangs zur Verwaltungsgerichtsbarkeit. Vor der
Gefahr des Entstehens eines Richters zweiter Klasse warnte
Abgeordneter Albert Steinhauser (G), der überdies im Entwurf eine
gleichwertige Regelung der Ausbildung sowie die Festsetzung einer
Richterquote vermisste und bindende Dreier-Vorschläge als Schranken
gegen parteipolitische Besetzungen verlangte.

Seitens der Experten äußerte sich Gerhard Hesse skeptisch zu einem
verpflichtenden Richterdrittel und argumentierte, die Vorfixierung
auf bestimmte Berufsgruppen wäre nicht sinnvoll. Für eine
materienspezifische Regelung des administrativen Instanzenzugs im
Gesetz und gegen, wie er sagte, Extrawürste in der Verfassung sprach
sich Ewald Wiederin aus. Rudolf Thienel nahm erneut zur Frage der
Säumigkeit des Gerichts Stellung und hielt einen Fristsetzungsantrag
für flexibler als eine Säumnisbeschwerde. Clemens Jabloner wiederum
wandte sich gegen absolute Zugangssperren an den
Verwaltungsgerichtshof und stellte grundsätzlich fest, jede Frage
sollte an das Höchstgericht herangetragen werden können. Gerhart
Holzinger plädierte für ein Inkrafttreten der Reform wie vorgesehen
am 1.1.2014, wobei er argumentierte, die Sache sei schon so weit
gediehen, dass man nicht mehr länger säumen sollte. (Schluss
Verfassungsausschuss)

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