- 26.07.2011, 08:46:57
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- OTS0016 OTW0016
Weiterentwicklung direktdemokratischer Elemente
Landesgesetze in Begutachtung - Stellungnahmen noch bis 29. August möglich
Bregenz (OTS/VLK) - Die Vorarlberger Landesregierung hat die
Entwürfe über Änderungen in der Landesverfassung, im Gemeindegesetz
und im Landes-Volksabstimmungsgesetz zur Begutachtung versandt. Bis
Montag, 29. August 2011 liegen die Gesetzestexte bei Gemeindeämtern,
Bezirkshauptmannschaften sowie beim Amt der Landesregierung auf und
sind im Internet auf www.vorarlberg.at abrufbar. Sie können von jeder
Landesbürgerin bzw. jedem Landesbürger eingesehen werden, um
Änderungsvorschläge abzugeben.
Wesentliches Ziel der Gesetzesänderungen ist es, gemäß einer
Entschließung des Vorarlberger Landtages die auf Landes- und
Gemeindebene bestehenden direktdemokratischen Instrumente weiter
aufzuwerten. Die zur Abhaltung von Volksabstimmungen und
Volksbefragungen bzw. für die Behandlung von Volksbegehren
erforderliche Unterstützung durch ein Fünftel der Stimmberechtigten
soll in größeren Gemeinden (mehr als 1.500 bzw. 3.000
Stimmberechtigte) reduziert werden. Außerdem soll künftig ein von der
Gemeindevertretung abgelehntes Volksbegehren, das von mindestens 25
Prozent der Stimmberechtigten unterzeichnet wurde, einer
Volksabstimmung zu unterziehen sein, ebenso ein vom Landtag
abgelehntes Volksbegehren, wenn es von 10 Prozent (und nicht wie
bisher von 20 Prozent) der Stimmberechtigten gestellt wird.
Im Landes-Volksabstimmungsgesetz sind im Übrigen die Kürzung
einiger Fristen bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und
Volksbefragungen sowie kleinere Änderungen vorgesehen, etwa die
Portofreiheit von Stimmkarten.
In der Landesverfassung wird zudem die durch die
Lissabon-Begleitnovelle bedingte stärkere Einbindung des Landtages in
den Europäischen Gesetzgebungsprozess im Rahmen der
Subsidiaritätskontrolle berücksichtigt. Darüber hinaus enthält der
Änderungsentwurf der Landesverfassung eine Klarstellung, dass die
sich aus dem Österreichischen Stabilitätspakt ergebende Verpflichtung
zur Festlegung von Haftungsobergrenzen für die Landesebene mit
Landtagsbeschluss erfüllt wird.
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