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OTS0013   19. Apr. 2011, 07:30

EANS-Hauptversammlung: ECO Business-Immobilien AG / Einladung zur Hauptversammlung


Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich.

ECO Business-Immobilien AG Wien, FN 241364 y (die "Gesellschaft")

Einladung

zu der am 24.5.2011 um 10:30 Uhr, Wiener Zeit, am Sitz der Gesellschaft Albertgasse 35, A-1080 Wien, stattfindenden

8. ordentlichen Hauptversammlung

der Aktionäre der ECO Business-Immobilien AG

mit folgender Tagesordnung:

1. Vorlage des festgestellten UGB-Jahresabschlusses zum 31.12.2010 samt Anhang und Lagebericht, des Corporate Governance-Berichts, des IFRS-Konzernabschlusses zum 31.12.2010 samt Konzernanhang und -lagebericht, des Gewinnverwendungsvorschlags des Vorstands sowie des Berichts des Aufsichtsrats gemäß § 96 AktG. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss 2010 ausgewiesenen Bilanzgewinns. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010.

4.      Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2010.
5.      Wahl des Abschlussprüfers für den UGB-Jahresabschluss und den
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IFRS-Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2011. 6. Wahlen in den Aufsichtsrat. 7. Änderung der Satzung in (a) § 4 Abs (2) 3. Satz zum Anspruch auf Verbriefung der Aktien im Sinne des Aktienrechts-Änderungsgesetzes 2009 (AktRÄG 2009), (b) § 9 Abs (2) zum Dirimierungsrecht eines allfälligen Vorstandsvorsitzenden bei Vorstandsbeschlüssen, (c) § 10 Abs (3) und § 10 Abs (4) zur Notwendigkeit von Ersatzwahlen in den Aufsichtsrat und der Funktionsperiode von Aufsichtsratsmitgliedern im Falle von Ersatzwahlen, (d) § 16 zur Einberufung von Hauptversammlungen und Übertragung von Hauptversammlungen im Sinne des AktRÄG 2009, (e) § 17 zur Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des AktRÄG 2009, (f) § 18 zur Erteilung von Vollmacht zur Teilnahme an Hauptversammlungen und Ausübung von Aktionärsrechten im Sinne des AktRÄG 2009, (g) § 21 zu Abstimmungen in Hauptversammlungen und (h) § 26a durch Streichung der Bestimmung, weil deren ursprüngliche gesetzliche Grundlage nicht mehr existiert.

Hinweis:

Mit dem Inkrafttreten des AktRÄG 2009 wurden sämtliche Bestimmungen der Satzung der Gesellschaft, die den damit in Kraft getretenen neuen Regeln nicht entsprechen, unwirksam. Anstelle der auf diese Weise unwirksam gewordenen Satzungsbestimmungen (zB § 17 der Satzung) gelten nunmehr diese neuen Bestimmungen.

Bereitstellung von Informationen (§ 106 Z 4 AktG):

Folgende Unterlagen liegen gemäß § 108 Abs 3 AktG spätestens ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens ab 3.5.2011, am Sitz der Gesellschaft, A-1080 Wien, Albertgasse 35, während der üblichen Geschäftszeiten der Gesellschaft, Montag bis Donnerstag (werktags) 9:00 bis 18:00 Uhr sowie Freitag (werktags) 9:00 bis 15:00 Uhr, jeweils Wiener Zeit, zur Einsicht der Aktionäre auf:

•       UGB-Jahresabschluss zum 31.12.2010 samt Anhang und Lagebericht;
•       Corporate Governance-Bericht;
•       IFRS-Konzernabschlusses zum 31.12.2010 samt Konzernanhang und
-lagebericht; 
•       Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands; 
•       Bericht des Aufsichtsrats gemäß § 96 AktG;
•       Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten bzw Erläuterung zu
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Tagesordnungspunkt 1, zu dem kein Beschluss zu fassen sein wird; • Erklärungen gemäß § 87 Abs 2 AktG samt Lebensläufen der Kandidaten zu Tagesordnungspunkt 6;

•       Lebensläufe der Kandidaten zu Tagesordnungspunkt 6;
•       Satzungsgegenüberstellung.

 

Diese Informationen und Unterlagen werden gemäß § 108 Abs 4 AktG spätestens ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens ab 3.5.2011, auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.eco-immo.at zugänglich gemacht. Die Einberufung ist überdies ab sofort auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich.

Spätestens ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens ab 3.5.2011, werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.eco-immo.at weiters zugänglich gemacht: • Formulare für die Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht gemäß § 114 AktG.

Hinweis auf die Rechte der Aktionäre (§ 106 Z 5 AktG): a) Beantragung von Tagesordnungspunkten durch Aktionäre Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen fünf vom Hundert (= 5%) des Grundkapitals erreichen, schriftlich verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. "Schriftlich" bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung durch jeden Antragsteller oder E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur iSd § 4 Abs 1 SigG. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein.

Zum Nachweis der für die Ausübung dieses Rechts erforderlichen Beteiligung am Grundkapital und deren Dauer genügt bei Inhabern von depotverwahrten Aktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als sieben Tage sein darf und die zu bestätigen hat, dass der oder die Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor der Antragstellung Inhaber der Aktien sind. Wird das Verlangen auf Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte von mehreren Aktionären erstattet, die nur gemeinsam zumindest 5% des Grundkapitals erreichen, so müssen sich die Depotbestätigungen für sämtliche Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Zu den Anforderungen an eine Depotbestätigung wird auch auf die Ausführungen unter dem Punkt "Nachweis der Aktionärseigenschaft" verwiesen.

Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 3.5.2011, zugeht, und zwar an der Adresse ECO Business-Immobilien AG, A-1080 Wien, Albertgasse 35, zu Handen Frau Mag Alexandra Hönigsperger, oder - bei Stellung des Verlangens durch E-Mail mit elektronischer Signatur iSd § 4 Abs 1 SigG - an der Adresse hv.anmeldung-1@oekb.at. b) Beschlussvorschläge von Aktionären Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen eins vom Hundert (= 1%) des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG. In dieser Erklärung hat die vorgeschlagene Person ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein.

Für dieses Aktionärsverlangen ist die Textform iSd § 13 Abs 2 AktG ausreichend.

Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am siebenten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 13.5.2011, an der Adresse ECO Business-Immobilien AG, A-1080 Wien, Albertgasse 35, zu Handen Frau Mag Alexandra Hönigsperger, bei Stellung des Verlangens durch E-Mail mit elektronischer Signatur iSd § 4 Abs 1 SigG an der Adresse hv.anmeldung-1@oekb.at, oder per Telefax an die Nummer +43 (0)1 928 90 60, zugeht.

Der Nachweis der für die Ausübung dieses Rechts erforderlichen Beteiligung am Grundkapital muss bei Inhabern von depotverwahrten Aktien durch Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erfolgen, die zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als sieben Tage sein darf. Wird ein Beschlussvorschlag von mehreren Aktionären erstattet, die nur gemeinsam zumindest 1% des Grundkapitals erreichen, so müssen sich die Depotbestätigungen für sämtliche Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Zu den Anforderungen an eine Depotbestätigung wird auch auf die Ausführungen unter dem Punkt "Nachweis der Aktionärseigenschaft" verwiesen. c) Auskunftsrecht Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Werden in der Hauptversammlung eines Mutterunternehmens (§ 244 UGB) der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt, so erstreckt sich die Auskunftspflicht auch auf die Lage des Konzerns sowie der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen und darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung, sohin mindestens seit 17.5.2011, durchgehend zugänglich war und diese Informationen bis zum Ablauf eines Monats nach der Hauptversammlung, sohin mindestens bis zum 24.6.2011, auf der Internetseite zugänglich bleiben.

Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedürfen, mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung schriftlich an die Gesellschaft übermittelt werden, und zwar unter der Adresse A-1080 Wien, Albertgasse 35, zu Handen Frau Mag Alexandra Hönigsperger. d) Nachweis der Aktionärseigenschaft Die Rechte der Aktionäre, die an die Innehabung von Aktien während eines bestimmten Zeitraums oder zu einem bestimmten Zeitpunkt geknüpft sind, können nur ausgeübt werden, wenn der Nachweis der Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten Zeitraum oder für den relevanten Zeitpunkt durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erbracht wird.

Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):

•       Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder ein im
Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlicher Code (SWIFT-Code),
•       Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei
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natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen, unter der die juristische Person in ihrem Herkunftsstaat geführt wird, • Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000617907, • Depotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung des Depots, • Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht.

Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache entgegengenommen. Sie darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als sieben Tage sein. Die Depotbestätigung bedarf der Schriftform.

Für nicht depotverwahrte Inhaberaktien genügt zum Nachweis der Aktionärseigenschaft die schriftliche Bestätigung eines Notars, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 19.5.2011, zugehen muss.

Die Depotbestätigungen sind mittels SWIFT, OEKOATWWHVS (Message Type MT598, ISIN AT0000617907 bitte im Text angeben), oder per Post an ECO Business-Immobilien AG, A-1080 Wien, Albertgasse 35, zu Handen Frau Mag Alexandra Hönigsperger, oder durch E-Mail mit elektronischer Signatur iSd § 4 Abs 1 SigG an die Adresse hv.anmeldung-1@oekb.at oder per Telefax an die Nummer +43 (0)1 928 90 60 zu übermitteln, wobei die Depotbestätigungen hierbei ebenfalls den gesetzlichen Erfordernissen gemäß § 10a AktG entsprechen müssen. e) Informationen über das Recht der Aktionäre, Anträge in der Hauptversammlung gemäß § 119 AktG zu stellen Jeder Aktionär ist berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung solche Anträge zu stellen, die keiner vorherigen Bekanntmachung bedürfen. Voraussetzung hiefür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung im Sinne dieser Einberufung.

Ausdrücklich wird auf Folgendes hingewiesen: Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat können nur von Aktionären, die zusammen mindestens 1% des Grundkapitals halten, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am siebenten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 13.5.2011, in der oben unter Punkt b) angeführten Weise der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten, anzuschließen.

Teilnahmeberechtigung und Nachweisstichtag (§ 106 Z 6 und 7 AktG):

Gemäß § 111 Abs 1 AktG richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), sohin nach dem Anteilsbesitz am

14.5.2011, 24:00 Uhr.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweisen kann.

Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 19.5.2011, zugehen muss und zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Die Depotbestätigung muss sich auf den Nachweisstichtag beziehen. Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat die in § 10a Abs 2 AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Die Depotbestätigung bedarf der Schriftform. Depotbestätigungen werden in deutscher und in englischer Sprache entgegengenommen.

Für nicht depotverwahrte Inhaberaktien genügt zum Nachweis die schriftliche Bestätigung eines Notars, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 19.5.2011, zugehen muss.

Die Depotbestätigungen oder schriftlichen Bestätigungen eines Notars bei nicht depotverwahrte Inhaberaktien sind mittels SWIFT, OEKOATWWHVS (Message Type MT598, ISIN AT0000617907 bitte im Text angeben), oder per Post an ECO Business-Immobilien AG, A-1080 Wien, Albertgasse 35, zu Handen Frau Mag Alexandra Hönigsperger, oder durch E-Mail mit elektronischer Signatur iSd § 4 Abs 1 SigG an die Adresse hv.anmeldung-1@oekb.at oder per Telefax an die Nummer +43 (0)1 928 90 60 zu übermitteln, wobei die Depotbestätigungen hierbei ebenfalls den gesetzlichen Erfordernissen gemäß § 10a AktG entsprechen müssen.

Vertretung durch Bevollmächtigte (§ 106 Z 8 AktG):

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte hat wie der Aktionär, den er vertritt. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung über die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person erteilt werden. Die Vollmacht muss zumindest in Textform gemäß § 13 Abs 2 AktG erteilt werden; ein Widerruf bedarf ebenfalls zumindest der Textform. Für die Erteilung der Vollmacht und deren Widerruf können die auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.eco-immo.at zur Verfügung gestellten Formulare verwendet werden. Die Verwendung dieser Formulare ist für die Erteilung der Vollmacht und deren Widerruf nicht zwingend. Die Vollmacht bzw deren Widerruf muss der Gesellschaft übermittelt und von dieser aufbewahrt werden. Es wird gebeten, die Vollmacht bzw deren Widerruf entweder bei der Registrierung am Einlass der Hauptversammlung vorzulegen oder vorab per Post an ECO Business-Immobilien AG, A-1080 Wien, Albertgasse 35 oder per Telefax an die Nummer +43 (0)1 928 90 60, zu Handen Frau Mag Alexandra Hönigsperger, zu übermitteln, wobei die Vollmacht bzw deren Widerruf bei den zwei zuletzt genannten Kommunikationsformen (Übermittlung per Post oder Telefax) jedenfalls bis 23.5.2011, 12:00 Uhr, Wiener Zeit, bei der Gesellschaft einlangen muss.

Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht erteilt, genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde. Gemäß § 262 Abs 20 AktG nimmt die Gesellschaft Erklärungen gemäß § 114 Abs 1 vierter Satz AktG zurzeit nicht über ein international verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute (SWIFT) entgegen. Die Erklärungen dürfen daher ausschließlich per Post an ECO Business-Immobilien AG, A-1080 Wien, Albertgasse 35, zu Handen Frau Mag Alexandra Hönigsperger, oder per Telefax an die Nummer +43 (0)1 928 90 60 übermittelt werden.

Die Aktionäre werden darauf hingewiesen, dass sie auch bei der Erteilung einer Vollmacht die Teilnahmevoraussetzungen, wie sie unter "Teilnahmeberechtigung und Nachweisstichtag (§ 106 Z 6 und 7 AktG)" beschrieben sind, zu erfüllen haben.

Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung (§ 106 Z 9 AktG, § 83 Abs 2 Z 1 BörseG):

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 341.000.000,- und ist in 34.100.000 Stückaktien zerlegt, von denen jede am Grundkapital im gleichen Ausmaß beteiligt ist. Jede Stückaktie gewährt das Recht auf eine Stimme in der Hauptversammlung. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung besitzt die Gesellschaft keine eigenen Aktien.

Um einen reibungslosen Ablauf der Eingangskontrolle zu ermöglichen, werden die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der Hauptversammlung am Ort derselben einzufinden. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, die Identität der zur Versammlung erschienenen Personen festzustellen. Sollte eine Identitätsfeststellung nicht möglich sein, kann der Einlass verweigert werden. Die Teilnehmer sind deshalb aufgefordert, einen amtlichen Lichtbildausweis (zB Reisepass oder Führerschein) zur Identitätsfeststellung mitzubringen. Der Einlass zur Behebung der Stimmkarten beginnt ab 9:30 Uhr, Wiener Zeit.

Wien, im April 2011 Der Vorstand

Ende der Mitteilung   euro adhoc

Emittent:    ECO Business-Immobilien AG
             Albertgasse 35 35
             A-1080 Wien
Telefon:     580 88
FAX:         580 88 - 88
Email:       Peter.Sidlo@conwert.com
WWW:         www.eco-immo.at
Branche:     Immobilien
ISIN:        AT0000617907
Indizes:     Standard Market Continuous
Börsen:      Geregelter Freiverkehr: Wien 
Sprache:     Deutsch

OTS-Originaltext Presseaussendung unter ausschließlicher inhaltlicher Verantwortung des Aussenders.
OTS0013 2011-04-19 07:30 190730 Apr 11 OTB0005 2525



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Rückfragehinweis: Mag. Peter Sidlo,
Leiter Konzernkommunikation - Investor Relations
T +43 / 1 / 521 45-250
E peter.sidlo@conwert.at

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