• 10.03.2008, 10:54:05
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  • OTS0085 OTW0085

Dienstfreistellungen und Außerdienststellungen der MandatarInnen Bericht über das Jahr 2007 liegt dem Parlament vor

Wien (PK) - Der Vorsitzende der gemäß Art. 59b B-VG eingesetzten
Kommission, Walter Strutzenberger, berichtet dem Nationalrat und dem
Bundesrat über Dienstfreistellungen und Außerdienststellungen von
Abgeordneten und Bundesräten, die öffentlich Bedienstete sind.

Rechtsgrundlagen

Gemäß Artikel 59a B-VG ist der öffentlich Bedienstete, der Mitglied
des Nationalrats oder des Bundesrats ist, auf seinen Antrag in dem
zur Ausübung seines Mandates erforderlichen Ausmaß dienstfrei oder
außer Dienst zu stellen. Während der Dienstfreistellung gebühren die
Dienstbezüge in dem Ausmaß, das der im Dienstverhältnis tatsächlich
erbrachten Arbeitsleistung entspricht, höchstens aber 75 % der
Dienstbezüge; diese Grenze gilt auch, wenn weder die
Dienstfreistellung noch die Außerdienststellung in Anspruch genommen
wird. Die Außerdienststellung bewirkt den Entfall der Dienstbezüge.

Kann ein öffentlich Bediensteter wegen der Ausübung seines Mandats an
seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden, so hat er
Anspruch darauf, dass ihm eine zumutbare gleichwertige - mit seiner
Zustimmung auch eine nicht gleichwertige - Tätigkeit zugewiesen wird.
Die Dienstbezüge richten sich nach der vom Bediensteten tatsächlich
ausgeübten Tätigkeit.

Öffentlich Bedienstete haben das prozentuelle Ausmaß der
Dienstfreistellung grundsätzlich für jedes Kalenderjahr - Lehrer für
jedes Schuljahr - im Vorhinein festzulegen. Meldungen sind gemäß § 17
Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 durch den Beamten
im Dienstwege einzubringen.

Gemäß § 6a Unvereinbarkeitsgesetz ist Richtern, Staatsanwälten,
Beamten im Exekutivdienst (Wachebeamtinnen und -beamten) sowie im
übrigen öffentlichen Sicherheitsdienst, Beamten im militärischen
Dienst und Bediensteten im Finanz- und Bodenschätzungsdienst die
weitere Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben untersagt, es sei denn,
der Unvereinbarkeitsausschuss beschließt im Einzelfall, dass die
weitere Dienstausübung zulässig ist. Solchen Bediensteten ist gemäß
§ 17 Abs. 4 BDG 1979 ein ihrer bisherigen Verwendung mindestens
gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz zuzuweisen. Lehnt der
Bedienstete diesen ab, so ist er gemäß § 17 Abs. 3 BDG 1979 unter
Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen. Diese Bestimmungen gelten
für Abgeordnete und Bundesräte, die nach dem 1. August 1997 angelobt
wurden.

Zusammensetzung und Aufgaben der Kommission

Die Kommission setzt sich zusammen aus je einer bzw. einem von jedem
Präsidenten/jeder Präsidentin des Nationalrats namhaft gemachten
VertreterIn, zwei vom Präsidenten/der Präsidentin des Bundesrats mit
Zustimmung der Vizepräsidentin und des Vizepräsidenten namhaft
gemachten VertreterInnen, zwei VertreterInnen der Länder, zwei
VertreterInnen der Gemeinden und einem Mitglied, das früher ein
richterliches Amt ausgeübt hat. Die fünf letztgenannten Mitglieder
sind vom Bundespräsidenten zu ernennen, wobei die Bundesregierung bei
ihren Vorschlägen im Falle der LändervertreterInnen an einen
gemeinsamen Vorschlag der Landeshauptleute, im Falle der
GemeindevertreterInnen an einen Vorschlag des Österreichischen
Gemeindebundes und an einen Vorschlag des Österreichischen
Städtebundes gebunden ist. Die Mitgliedschaft in der Kommission endet
mit einer Gesetzgebungsperiode, jedoch nicht vor der Namhaftmachung
oder Ernennung des neuen Mitgliedes.

Aufgrund der Nominierungen der Präsidentinnen bzw. Präsidenten des
Nationalrats, des Präsidenten des Bundesrats sowie des
Bundespräsidenten gehören der Kommission in der
XXIII. Gesetzgebungsperiode an:

Karl LAUSECKER, ehem. Bundesminister, Dr. Ludwig STEINER, ehem.
Staatssekretär und ehem. Mitglied des Nationalrats, Jean MARGULIES,
ehem. Landtagsabgeordneter, Dr. Martin STRIMITZER, ehem. Präsident
des Bundesrats, Walter STRUTZENBERGER, ehem. Vizepräsident des
Bundesrats, Dr. Josef RATZENBÖCK, ehem. Landeshauptmann, Rudolf
EDLINGER, ehem. Bundesminister, Alfred STINGL, ehem. Bürgermeister,
Franz PERGER, ehem. Bürgermeister, und Prof. Dr. Günter SCHUBERT,
ehem. Vizepräsident des OGH.

Walter STRUTZENBERGER wurde in der Konstituierenden Sitzung der
Kommission in der XXIII. Gesetzgebungsperiode am 8.5.2007 zum
Vorsitzenden und Dr. Josef RATZENBÖCK zum Vorsitzenden-Stellvertreter
der Kommission gewählt.

Nach Art. 59b Abs. 3 B-VG hat das Mitglied des Nationalrats oder des
Bundesrats, das öffentlich Bedienstete bzw. Bediensteter ist, der
Kommission jährlich mitzuteilen, welche Regelung es betreffend seine
Dienstfreistellung oder Außerdienststellung gemäß Art. 59a getroffen
hat und auf welche Weise die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung
überprüft wird.

Weiters gibt die Kommission gemäß Art. 59b Abs. 2 B-VG auf Antrag
einer bzw. eines öffentlich Bediensteten, der Mitglied des
Nationalrats oder des Bundesrats ist, oder auf Antrag ihrer bzw.
seiner Dienstbehörde eine Stellungnahme zu Meinungsverschiedenheiten
ab, die in Vollziehung des Art. 59a oder in dessen Ausführung
ergangener gesetzlicher Vorschriften zwischen der bzw. dem öffentlich
Bediensteten und ihrer bzw. seiner Dienstbehörde entstehen. Die
Kommission gibt Stellungnahmen auch zu solchen
Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Richterin bzw. einem Richter
und einem Senat oder einer Kommission im Sinne des Art. 87 Abs. 2
sowie zu Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Mitglied des
Nationalrats oder des Bundesrats und der NR-Präsidentin in
Vollziehung des Art. 30 Abs. 3 B-VG ab.

Nationalrat
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Meldungen für das Jahr 2007 bzw. das Schuljahr 2006/2007

Für das Kalenderjahr 2007 sowie das Schuljahr 2006/2007 langten 53
Meldungen von Mitgliedern des Nationalrats, die öffentlich
Bedienstete sind, ein. Danach waren 30 Mitglieder des Nationalrats
als öffentlich Bedienstete außer Dienst gestellt.

Weiters wurden der Kommission 1 Dienstfreistellung im Ausmaß von
95 %, 2 Dienstfreistellungen im Ausmaß von 90 %, 1 Dienstfreistellung
im Ausmaß von 88,33 %, 1 Dienstfreistellung im Ausmaß von 86,96 %, 1
Dienstfreistellung im Ausmaß von 84,55 %, 1 Dienstfreistellung im
Ausmaß von 77 %, 5 Dienstfreistellungen im Ausmaß von 75 %,
1 Dienstfreistellung im Ausmaß von 65 %, 1 Dienstfreistellung im
Ausmaß von 60 %, 1 Dienstfreistellung im Ausmaß von 55 %, 2
Dienstfreistellungen im Ausmaß von 50 %, 1 Dienstfreistellung im
Ausmaß von 37,5 %, 1 Dienstfreistellung im Ausmaß von 30 % und 4
Dienstfreistellungen im Ausmaß von 25 % sowie 1 Kürzung der
Dienstbezüge im Ausmaß von 25 % gemeldet. - Durch Änderungen im
Berichtszeitraum kann es zu Mehrfachnennungen kommen.

Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes sind nicht von der Meldepflicht
des Art. 59b B-VG erfasst.

Als Mittel der Kontrolle wurden von den Meldepflichtigen
Dienstaufsicht, Zeitkarte und elektronische Zeiterfassung angegeben.

Für das Kalenderjahr 2007 bzw. das Schuljahr 2006/2007 ist folgende
namentliche Aufstellung dem Bericht zu entnehmen:

ABLINGER Sonja - 10 % Arbeitsleistung, BECHER Ruth Mag. -
Außerdienststellung, BINDER-MAIER Gabriele - Außerdienststellung,
BÖSCH Reinhard Dr. - Außerdienststellung, BRADER Alfred Dr. Mag. -
75 % Arbeitsleistung, BRINEK Gertrude Dr. - 50 % Arbeitsleistung,
DARABOS Norbert Mag. - Außerdienststellung, EDER Sebastian Dr. -
Außerdienststellung, EISENSCHENK Peter Mag. - 11,67 Arbeitsleistung,
FAUL Christian - 75 % Arbeitsleistung, FAZEKAS Hannes -
Außerdienststellung, FRANZ Anna - Außerdienststellung, GAAL Anton -
Außerdienststellung, GASSNER Kurt Mag. - Außerdienststellung, GRANDER
Maria - Außerdienststellung, GRÜNEWALD Kurt Dr. - 35 %
Arbeitsleistung, HAGENHOFER Marianne - 50 % Arbeitsleistung, HAUBNER
Ursula - Außerdienststellung (bis 31.8.2007)/Ruhestand ab 1.9.2007,
HAUSER Gerald Mag. - Außerdienststellung, HEINISCH-HOSEK Gabriele -
Außerdienststellung, HLAVAC Elisabeth Dr. - 40 % Arbeitsleistung,
HOFER Norbert Ing. - Außerdienststellung, HUAINIGG Franz-Joseph Dr. -
10 % Arbeitsleistung bis 28.2.2007/Außerdienststellung ab 1.3.2007,
KAINZ Christoph - Außerdienststellung, KAIPEL Erwin Ing. -
Außerdienststellung, KAPELLER Norbert - 25 % Arbeitsleistung
(Beschluss des Unvereinbarkeitsausschusses vom 30.1.2007: Weitere
Ausübung der dienstlichen Aufgaben zulässig), KARL Beatrix Mag. Dr. -
70 % Arbeitsleistung, KÖSSL Günter - 25 % Arbeitsleistung (Beschluss
des Unvereinbarkeitsausschusses vom 30.1.2007: weitere Ausübung der
dienstlichen Aufgaben zulässig) (ohne Bezüge), KRÄUTER Günther Dr. -
40 % Arbeitsleistung, KURZMANN Gerhard Dr. - 25 % Arbeitsleistung.
LOHFEYER Rosa Mag. - Außerdienststellung, MAYER Elmar - 13,04 %
Arbeitsleistung, MAYERHOFER Leopold - 25 % Arbeitsleistung (Beschluss
des Unvereinbarkeitsausschusses vom 30.1.2007: weitere Ausübung der
dienstlichen Aufgaben zulässig), MORAK Franz - Außerdienststellung,
MOSER Gabriela Dr. - 5 % Arbeitsleistung, MUTTONEN Christine -
Außerdienststellung, NEUBAUER Werner - Außerdienststellung,
NEUGEBAUER Fritz - Außerdienststellung, OBERHAUSER Sabine Dr. - 75 %
Dienstbezüge (mehr als 75 % Arbeitsleistung, jedoch gem. Art. 59a
Abs. 2 B-VG nur 75 % der Dienstbezüge), PENDL Otto -
Außerdienststellung, RADA Robert Dr. - 75 % Arbeitsleistung, RIENER
Barbara - 62,5 % Arbeitsleistung, RINNER Sylvia -
Außerdienststellung, SCHASCHING Beate - Außerdienststellung,
SONNBERGER Peter Dr. - Außerdienststellung, SPINDELEGGER Michael Dr.
- Außerdienststellung, STEIBL Ridi - 75 % Arbeitsleistung, STEIER
Gerhard - Außerdienststellung, STOISITS Terezija Mag. -
Außerdienststellung, TRUNK Melitta Mag. - 15,45 % Arbeitsleistung,
VAN DER BELLEN Alexander Dr. - Außerdienststellung, VILIMSKY Harald -
25 % Arbeitsleistung, ZWERSCHITZ Barbara - Außerdienststellung.

(Außerdienststellung bedeutet, dass die Dienstbezüge eingestellt
werden. Im Falle der Dienstfreistellung gebühren die Dienstbezüge im
Ausmaß der Arbeitsleistung, maximal jedoch im Ausmaß von 75 %.

Angeführte Nationalräte müssen nicht während des gesamten
Berichtszeitraums dem Nationalrat angehört haben.

Beamtinnen und Beamte des Ruhestands sind nicht von der Meldepflicht
des Art. 59b B-VG erfasst.)

Bundesrat
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Für das Kalenderjahr 2007 bzw. für das Schuljahr 2006/2007 langten 23
Meldungen von Bundesräten, die öffentlich Bedienstete sind, ein.
Danach waren 3 Mitglieder des Bundesrats als öffentlich Bedienstete
außer Dienst gestellt.

Weiters wurden der Kommission 1 Dienstfreistellung im Ausmaß von
90,5 %, 2 Dienstfreistellungen im Ausmaß von 70 %, 3
Dienstfreistellungen im Ausmaß von 50 %, 1 Dienstfreistellung im
Ausmaß von 47,62 %, 1 Dienstfreistellung im Ausmaß von 45 %,
1 Dienstfreistellung im Ausmaß von 40 %, 7 Dienstfreistellungen im
Ausmaß von 25 % und 4 Kürzungen der Dienstbezüge im Ausmaß von 25 %
gemeldet.

BADER Karl - Außerdienststellung, BAIER Bernhard Mag. - 50 %
Arbeitsleistung, BEER Wolfgang - 75 % Arbeitsleistung, BIERINGER
Ludwig - Außerdienststellung, BLATNIK Ana - 50 % Arbeitsleistung,
BREINER Franz - 55 % Arbeitsleistung, EBNER Adelheid - 75 %
Dienstbezüge (mehr als 75 % Arbeitsleistung, jedoch nur 75 % der
Dienstbezüge), ERLITZ Wolfgang Mag. - Außerdienststellung, GIEFING
Johann - 75 % Dienstbezüge (mehr als 75 % Arbeitsleistung, jedoch nur
75 % der Dienstbezüge), GRUBER Manfred - 75 % Arbeitsleistung, HLADNY
Waltraud - 75 % Arbeitsleistung, KÖBERL Günther - 52,38 %
Arbeitsleistung, MAYER Edgar - 75 % Arbeitsleistung, MOLZBICHLER
Günther - 75 % Arbeitsleistung, MÖRK Gabriele - 75 % Dienstbezüge
(mehr als 75 % Arbeitsleistung, jedoch nur 75 % der Dienstbezüge),
NEUWIRTH Susanne Mag. - 75 % Arbeitsleistung, PREINER Erwin - 9,5 %
Arbeitsleistung, SCHNIDER Andreas Dr. - 30 % Arbeitsleistung, SCHÖLS
Alfred - 75 % Dienstbezüge (mehr als 75 % Arbeitsleistung, jedoch nur
75 % der Dienstbezüge), SEITNER Renate - 60 % Arbeitsleistung, SODL
Wolfgang - 50 % Arbeitsleistung, WEISS Jürgen - 75 % Arbeitsleistung,
WINTER Ernst - 30 % Arbeitsleistung. - Angeführte Bundesrätinnen und
Bundesräte müssen nicht während des gesamten Berichtszeitraums der
Länderkammer angehört haben. Beamte des Ruhestandes sind nicht von
der Meldepflicht des Art. 59b B-VG erfasst. (Schluss)

Eine Aussendung der Parlamentskorrespondenz
Tel. +43 1 40110/2272, Fax. +43 1 40110/2640
e-Mail: [email protected], Internet: http://www.parlament.gv.at

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