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OTS0013   12. Mai 2007, 10:12

"Gesetzliche Verpflichtung zur Kastration von Hauskatzen"


"Gerade jetzt im Frühling wird die Problematik
der ungehemmten Vermehrung freilaufender Katzen und dem damit
verbundenen Katzenelend deutlich sichtbar. Kranke, dahin siechende,
unterversorgte Katzenwelpen und überfüllte Tierheime sind die Folge.

Nur Kastration kann Abhilfe schaffen!", appelliert die
Tierschutzombudsfrau des Landes Kärnten Dr. Marina Zuzzi-Krebitz.
Katzenbesitzer sind verpflichtet ihre Katzen, sofern sie Zugang ins
Freie haben und nicht zur kontrollierten Zucht verwendet werden,
kastrieren zu lassen. Doch leider ist diese Bestimmung des mit
1.1.2005 in Kraft getretenen Bundestierschutzgesetzes (BGBl. I Nr.
118/2004) weitgehend unbekannt.

2. Tierhaltungsverordnung BGBl. II 486/2004, Anlage 1, 2.10:

(10) Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, so
sind sie von einem Tierarzt kastrieren zu lassen, sofern diese Tiere
nicht zur kontrollierten Zucht verwendet werden oder in bäuerlicher
Haltung leben.

Die Kastrationspflicht gilt gleichermaßen für Kätzinnen und Kater.
Bei beiden Geschlechtern wird eine Kastration - Entfernung der
Eierstöcke und Gebärmutter bzw. der Hoden - durchgeführt. Eine
Sterilisation - Unterbindung der Eileiter bzw. Samenleiter - wird bei
Katzen nicht durchgeführt, da dadurch weder die Raunze der Kätzin
noch das Markieren des Katers verhindert werden würde.

Die Tierschutzomudsfrau Dr. Marina Zuzzi-Krebitz hofft auf die
Mithilfe der Medien, die gesetzliche Verpflichtung zur Kastration von
Hauskatzen bekannt zu machen und damit Katzenelend zu verhindern.

OTS-Originaltext Presseaussendung unter ausschließlicher inhaltlicher Verantwortung des Aussenders.
OTS0013 2007-05-12 10:12 121012 Mai 07 NEF0001 0225



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Rückfragehinweis: Dr. Marina Zuzzi-Krebitz,
Tierschutzombudsfrau Land Kärnten
Tel.: 0664 / 80 53 63 7000
tierschutzombudsmann@ktn.gv.at

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